berlinbear hat geschrieben:Habe das erst jetzt richtig mitbekommen.
Also das ist einmal ein Threadt der wirklich was schnell auf den Punkt gebracht hat. Dabei war das Thema aus meiner Sicht enorm anspruchsvoll und schon nicht so einfach zu erlären. Danke @frst & Vogel.
Das soll uns mal jemand vormachen. Den Text kann man ins Lehrbuch für praktische Arbeit in den AZV schreiben. Ich meine, dass c_g positiv darauf reagieren sollte, denn durch die Frage, die sich viele stellten, gab es eine vernünftige und schlüssige Antwort.
Wir alle haben also einen Erfolg!!!
Also, nächst Frage c_g.
Na ja. Provozieren wollen wir nicht. Da ist das Thema zu ernst und schwer (die Schulden). Wir wollten informieren und um den Aha-Effekt ging es uns auch. Von uns aufgeworfene Fragen sind selten Unwissenheit‚ sondern vielmehr Kommunikationsstil .
Ob das Thema bereits umfangreich theoretisch beantwortet ist‚ lassen wir offen. Den praktischen Fragen wollen wir uns nun zuwenden. Diese wollen wir mit der Betrachtung zum Haushalt 2011 unseres Aufgabenträgers aufwerfen. Dazu geben wir nachfolgende Sachverhalte zur Kenntnis:
1. Der Aufgabenträger hat Beiträge in Höhe von x.xxx.xxx‚- € eingenommen. Diese wurden gemäß Punkt 13.2 AnwHiSächsKAG 2004 seit dem 01.01.1997 mit 5% aufgelöst. Damit ergibt sich ein Auflösungsbetrag der Beiträge von x.xxx.xxx‚- €.
2. Der aufgabenträger arbeitet nach der kaufmännischen Buchführung. Er erhebt die Abschreibung nach § 13/1/2 Sächs. KAG‚ die kalkulatorischen Zinsen werden nach § 12/1 Sächs. KAG ermittelt.
3. Der Aufgabenträger erhebt seit dem 01.04.2009 kostendeckende Gebühren.
4. Der Aufgabenträger hat:
Gesamtausgaben von x.xxx.xxx‚- €
Gesamteinnahmen von x.xxx.xxx‚- €
= Verlust von xx.xxx‚- €
= Verlustvortrag von xx.xxx‚- €
5. Der Aufgabenträger teilt unter „Erläuterungen zu den geplanten Einnahmen des Erfolgsplanes mit: ....Die geplanten Einnahme Auflösung des Sonderpostens für Investitionen ergibt sich aufgrund der gesetzlich geforderten Auflösung von Ertragszuschüssen gemäß §12 Abs. 2 Sächs. EigBVO. Im Vergleich zum §8 Abs.3 alter Sächs. EigBVO verringert sich dieser Ertrag im Haushaltjahr um ca. xxx.xxx‚- €.
Berlinbear schreibt: Also nächste Frage c_g! Für heute sind es aber zwei geworden.
a) Ist mit den gelieferten Angaben von 1. – bis 5. der Haushaltsentwurf als sachlich richtig anzusehen und ist somit keine Kritik erforderlich?
b) Haben mündige Bürger verschiedene Punkte mit sachlicher und rechtlicher Begründung zu kritisieren und zum Haushaltsentwurf Einwendungen abzugeben?
Nun ist eure Meinung‚ eure Sicht gefragt. Verwenden können wir Eure Erkenntnisse nicht‚ denn der Haushaltsentwurf wurde bereits der Verbandsversammlung vorgelegt.
Wir versichern nochmals: Wir wollen „keinen Honig von fremden Blüten saugen“ noch „schnorren“. Wir sind mit unserem Bildungsstand nicht unglücklich und beabsichtigen auf keinen Fall von einer höher gebildeten Person auf diesen Wege ein kostenfreies Coaching in Anspruch nehmen. Deshalb‚ Klostergeflüster‚ sei nicht böse‚ aber Dein Angebot schlagen wir dankenswerter weise ab.