Wasserpumpe hat geschrieben:So wie ich das sehe, besteht hinsichtlich der Beitragserhebung im "schlesischen" AZV ein erhebliches Problem. Das OVG hatte das wohl in 2009 gerügt. Das kommt davon, wenn die Berechnung des Betriebskapitals schlampig oder sagen wir mal nach eigener Interpretation des SächsKAG ausgeführt wird. Also Restbuchwerte sind sicher problematisch. Hier mal eine "BUMMI" Anleitung, aber nur für den Hausgebrauch, also nicht für den professionellen Gebrauch.
Globalberechnung
1. Prinzip der Globalberechnung
In die Globalberechnung müssen die bisher angefallenen Kosten zuzüglich der künftig anfallenden Kosten einerseits und die bisher bebauten bzw. bebaubaren Flächen sowie die künftig bebaubaren Flächen andererseits - jeweils bezogen auf denselben Zeitraum - eingestellt werden. Die Beitragsobergrenze ist das Ergebnis der Division des Betriebskapitals durch die beitragsfähigen Bemessungseinheiten.
Die Globalberechnung stellt die Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses über die Höhe des Beitragssatzes dar. Da dieser Beitragssatz als rechnerisches Endergebnis auf Kosten- und Flächenfaktoren beruht, die z. T. geschätzt wurden, sollte dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die Globalberechnung komplett vorliegen.
2. Begriff der Globalberechnung
Legaldeflnition § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG: Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals, des Beitragsmaßstabes und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln.
2.1. Betriebskapital
2.1.1. Begriff
Der Beitrag wird zur Bildung eines angemessenen Betriebskapitals erhoben. Er bekommt dadurch den Charakter einer Einlage. Diese ist das Betriebskapital als Saldo aus dem bestehenden und künftigen Anlagevermögen, bewertet nach dem Wiederbeschaffungszeitwert (WZW) und dem sog. Abzugskapital, zu verstehen. Letzteres wird gebildet durch Zuschüsse von Bund und Land, die lediglich zur Eigenkapitalbildung gewährt sind, und dem Straßenentwässerungskostenanteil.
2.1.2. Ermittlung des Betriebskapitals
2.1.2.1. Bestehendes und künftiges Anlagevermögen
Das Betriebskapital wird auf der Grundlage aller bereits gebauten und aller bis zum Planungsendzeitpunkt noch herzustellenden Anlagen berechnet. Die Einrichtungen werden in Sachsen nicht auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet, sondern zu Wiederbeschaffungszeitwerten (§ 17 Abs. 3 SächsKAG).
2.1.2.3. Probleme bei der Erfassung
Probleme bestehen derzeit vor allem im Bereich der Ermittlung der Investitionen, die vor dem 1. 7. 1990 von den Wasser- und Abwasserbetrieben (WAB) getätigt wurden. Zwar liegen zumeist "saubere" DM-Eröffnungsbilanzen vor, die allerdings nur Restbuchwerte, d. h. Anschaffungs- und Herstellungskosten, die bereits um die Abschreibung vermindert wurden, ausweisen. Hier muss, wenn keine Erfassungslisten vorliegen, über Kanalbestandspläne und aktuelle Ausschreibungsergebnisse der Zeitwert der Abwasserbeseitigungs- bzw. Wasserversorgungsanlagen ermittelt bzw. geschätzt werden. § 37 Abs. 1 Nr. 1 des SächsKAG sowie § 46 der GemHVO eröffnen den Kommunen sowie den Zweckverbänden diese Möglichkeit.
2.2. Abzugskapital
2.2.1. Kapitalzuschüsse von Bund und Land
Zum Abzugskapital gehören u. a. die sog. Kapitalzuschüsse (§ 17 Abs. 3 SächsKAG). Sie dienen der Eigenkapitalbildung der Kommune bzw. des Zweckverbandes und sind als eine Art Starthilfe für die Einrichtung gedacht. Der Zuschußzweck ist entweder im Förderungsprogramm oder im Bewilligungsbescheid genannt.
Nach§ 17 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG müssen auch die in Vorjahren erhaltenen Kapitalzuschüsse ebenso wie die Kosten mit den amtlichen Baukostenindices aufgezinst werden. Die Wahl anderer Indices - z. B. der Zinssatz für langfristige Finanzanlagen, der dem Grunde nach eher die Wertentwicklung des Zuschusses widerspiegeln würde - scheidet aus zwei Gründen aus:
Für spätere Fortschreibungen der Globalberechnung darf sich die Quote zwischen bestehendem Anlagevermögen und bestehenden Kapitalzuschüssen durch die Wahl unterschiedlicher Aufzinsungsfaktoren nicht verändern. Der Zuschuß ist als Deckungsbeitrag für das Vermögen bereits verbraucht und kann nur bei Verkauf des Vermögens freigesetzt werden.
2.2.2. Straßenentwässerungsanteil
Ebenso wie in anderen Bundesländern gehört auch in Sachsen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG der Straßenentwässerungsanteil zum Abzugskapital. Das ist folgerichtig, da auch in § 17 Abs. 1 SächsKAG das Vorteilsprinzip festgelegt ist. Soweit einzelne Anlagen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch der Ableitung und Reinigung des Straßenoberflächenwassers dienen, sind sie zur Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke nicht erforderlich und daher auch nicht geeignet, diesen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil zu vermitteln.
Das Sächsische KAG regelt bzw. führt nicht aus, inwieweit eine Berechnung nach dem Drei-Kanal-Modell durchgeführt werden bzw. eine Berechnung leistungsorientiert erfolgen muss. Momentan wird davon ausgegangen, dass eine Berechnung nicht unbedingt erforderlich ist. Sollte die Rechtsprechung konkrete Berechnungen fordern, wird sicherlich die Drei-Kanal-Modell-Rechnung verlangt. Es wird auf nachfolgende Veröffentlichungen sowie Urteile verwiesen.
2.3. Kommunaler Eigenanteil
Im Gegensatz zur Rechtsprechung in anderen Bundesländern regelt das Sächsische KAG speziell, dass kein weiterer kommunaler Eigenanteil in der Globalberechnung in Abzug zu bringen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 1. V. m. § 11 Abs. 3 Halbsatz).
2.4. Gebührenfinanzierungsanteil
Da die Ratsgremien entscheiden, in welcher Höhe das betriebsnotwendige Kapital festgesetzt wird, ergibt sich quasi automatisch ein Gebührenfinanzierungsanteil, der die Differenz zwischen maximaler Beitragshöhe und dem vom Rat festgesetzten Beitragssatz darstellt.
Die vielerorts nach gegenwärtig neuester Technik gebauten Anlagen können vielfach nicht ausschließlich über Beiträge finanziert werden, da die sozial vertretbare Beitragsbelastung der Beitragspflichtigen nach § 21 SächsKAG überschritten würde.
Den Gebührenfinanzierungsanteil muss die Globalkalkulation nicht speziell regeln. Er ergibt sich jeweils aus dem nicht ausgeschöpften Beitragsanteil, der ohne weitere Berechnung automatisch in die Gebührenkalkulation eingeht, und der kalkulatorischen Verzinsung, die somit den Gebührensatz je Bemessungseinheit erhöht.
3. Flächenseite
3.1. Beitragsmaßstab
Der Beitragsmaßstab sichert, dass bei der Bemessung der Beiträge für die einzelnen Grundstücke die durch die Erschließung zuwachsenden Vorteile differenziert berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die bauliche Nutzungsmöglichkeit.10
Als gebräuchliche Verteilungsmaßstäbe führt der Regierungsentwurf zum KAG die zulässige Geschoßfläche, eine Kombination aus Grundstücks- und Geschoßfläche sowie den Nutzungsfaktor an. Während die zulässige Geschoßfläche einen sehr feinen und damit aufwendigen Verteilungsmaßstab darstellt, ist der Nutzungsfaktor, der vom BVerwG als Maßstab für die Bemessung des Erschließungsbeitrages entwickelt wurde, zwar etwas grober, aber weitaus praktischer.
Da der Gesetzgeber auf die Abschöpfung des Vorteils, der sich aus der Möglichkeit der Nutzung ergibt abstellt, ist u. E. der im Freistaat Bayern noch legitime Beitragsmaßstab - die tatsächliche Geschoßfläche - als geeigneter Verteilungsmaßstab abzulehnen. Die Ermittlung der Bemessungseinheiten ist sehr kostenintensiv, da Grundstück für Grundstück aufgemessen werden muss, um eine Globalberechnung zu erstellen. Mit der Wahl des Maßstabes werden die Aufwendungen für die Erstellung einer Globalberechnung leicht vervielfacht.
3.2. Summe der Beitragsbemessungseinheiten
Die Flächenseite der Globalberechnung sollte die ermittelten Flächen in Form einer Dokumentation ausweisen. Es bietet sich an, dafür amtliche Flurkarten zu nutzen. Als geeignet haben sich Flurkarten im Maßstab 1:2 720 bis 1: 1 500 erwiesen. Aus den Flächentabellen sollte ersichtlich sein, welche Flächen mit welchen Nutzungsmöglichkeiten in die Globalberechnung eingestellt wurden. Eine Deckung (Kongruenz) muss sich hinsichtlich der Flächen und der Kosten-/Einnahmeseite ergeben.
Beispiel: Sollte die Anlage hinsichtlich des Ausbauzustandes bis in das Jahr 2020 reichen, müssen auch die Flächenzuwächse bis zum Jahr 2020 in die Berechnung eingestellt werden. Die Flächenberechnung sollte verwaltungsgerichtlich soweit nachvollziehbar sein, dass erkennbar ist, welche Fläche wie ermittelt und mit welchen Faktoren eingestellt wurde. Da qualifizierte Bebauungspläne nur ausnahmsweise zwischenzeitlich vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei einem überwiegenden Anteil der Flächen hinsichtlich der Planerfordernis um unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB handelt. Die alten Pläne nach "DDR-Recht" werden kaum als übergeleitet betrachtet werden können. In die Flächenberechnung ist selbstverständlich noch der Zukunftszeitraum aufzunehmen, der sich i. d. R. mit den Planungen des Flächennutzungsplanes deckt. Sollte der Ausbauzustand der Anlage über den Flächennutzungsplan hinausgehen, wird empfohlen, eventuell noch weitere Reserveflächen bei der Kalkulation zu berücksichtigen. So kann eine Überdeckung im Beitragsbereich bereits im Vorfeld verhindert werden. …… usw.
Danke für deinen Beitrag. Es muss sich ja nicht jeder anschließen, aber zumindest viel Substanz, mit der man was anfangen kann. Auch jeder Ungeübte.