abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

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abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon c_g am Fr 3. Jul 2009, 10:43

Hallo Kaktusblüte

Die Betrachtung: Mein gekauftes Trinkwasser‚ welches ich zu Abwasser verwandelt habe‚ muss ich kostenpflichtig‚ bei Anwendung des Anschluss- und Benutzungszwanges an den Aufgabenträger abgeben‚ kenne ich seit April 2001 durch einen Vortrag von Prof. Löffler. In der vergangenen Jahren wurden bei uns Anlagen‚ aus ein‚ zwei oder mehreren Grundstücken bespeist als sogenannte „Abwasserfreies Grundstückes“ gegen den Willen des hiesigen öffentlichen Aufgabenträgers errichtet. Die errichteten Anlagen funktionieren ordentlich. Nur das gefällt dem AZV gar nicht. Er verlangt trotzdem Abwasserbeiträge und will den Anschluss- und Benutzungszwang‚ also den Anschluss an die öffentliche Anlage und die Bennutzung durchsetzen. Bereits beim Bau des ersten abwasserfreien Grundstückes begannen die Gegenmaßnahmen des AZV. Vorläufiger Höhepunkt dazu war die Strafanzeige des AZV gegen den Grundstückseigentümer bei der Staatsanwaltschaft. Diese wurde erfolgreich abgewehrt‚ jedenfalls wurde das Verfahren eingestellt.
Die Grundstückseigentümer dieser abwasserfreien Grundstücke haben einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht bei der Unteren Wasserbehörde gestellt‚ welche negativ beschieden wurde. Es wurden Klagen gegen die Untere Wasserbehörde erhoben‚ welche z.Z. laufen.
Ich kann Deine Gedanken gut folgen und diese verstehen. Entgegen Deinen Ansichten gibt es in Sachsen weder ein Gerechtigkeitsproblem‚ dass Du mit „Wegelagerei“ bezeichnest noch ein Regelungsproblem. Denn all dies ist durch die EU – Abfallrahmenrichtlinie geregelt. Diese ist wiederum im deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz umgesetzt.
Die von uns verspeisten Lebensmittel + Trinkwasser dienen zur Erzeugung der Körperenergie. Somit sind unsere Exkremente erst einmal Abfall. Bei der Entsorgung ist die Verwertung vorrangig vor der Beseitigung. Über die Art der Entsorgung entscheidet ausschließlich der Grundstückseigentümer‚ ob er diese Abfälle verwerten will und kann. Erst mit und durch diese Entscheidung des Grundstückseigentümers‚ seine Abfälle nicht zu verwerten‚ entsteht Abwasser (beim Entledigungswillen des Grundstückseigentümers). Für das dann zu entsorgende Abwasser hat der Staat die Pflicht und das Monopol übernommen. Aus der historischen Entwicklung heraus geht man heute regelmäßig davon aus‚ dass Abwasser anfällt. Bei einer beabsichtigten Verwertung hat der ansonsten Abgabepflichtige bei der Unteren Wasserbehörde die Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht zu beantragen. Der Anschluss- und Benutzungszwang hat mit diesem Schritt nichts zu tun. Er gilt nur für die Abwasserbeseitigung‚ der bei einer Verwertung nicht zu besorgen ist. Diese Problematik wird bereits seit August 2003 von einer Bürgerinitiative im Zusammenhang mit einem Urteil des Brandenburgischen OVG in Frankfurt (Oder) im Internet dargestellt‚ dem ich mich inhaltlich anschließe.

Link: http://www.das-abwasserfreie-grundstuec ... oltsch.DOC

Desweiteren wird noch ein Schreiben des IDAV Oder-Spree e. V. nachgereicht.

Die Lösung aus heutiger Sicht ist weniger in dem Übergang von zentraler zu dezentraler Abwasserbeseitigung zu suchen sondern vielmehr in einem beherzten Schritt von der Abwasserbeseitigung zur stofflichen Abfallverwertung herbei zu führen.

Soweit meine Meinung‚ meine Sicht. Ich hoffe‚ dass sich hier dazu eine Diskussion entwickelt‚ weil viele Betroffene im Anschluss- und Benutzungszwang die Wurzel allen Übels sehen. Leider laufen sie damit ins offene Messer‚ bzw. ins unendlich Leere‚ ins Erfolglose.
c_g
 
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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon c_g am Fr 3. Jul 2009, 16:57

c_g hat geschrieben:Desweiteren wird noch ein Schreiben des IDAV Oder-Spree e. V. nachgereicht.


(Leider ging es nicht mit pdf)

Interessenverband für Dezentrale Abwasserbehandlung und Verwertung - IDAV Oder-Spree e. V. -
Mitglied im ,,Aktionsbündnis für eine nachhaltige Abwasserpolitik im Land Brandenburg“
und Mitglied im Bundes-Bürger-Bündnis „Wasser in Bürgerhand (WIB)“
Ernst-Thälmann-Straße 44
15890 Fünfeichen, den 03.01.2008
„Abwasser-Beseitigung oder Schmutzwasser- Verwertung“? das ist hier die Frage.

1. Vorbemerkungen
- Die folgenden Ausführungen sollen der Entwicklung einer nachhaltigen (zukunftsfähigen) Abwasserpolitik in Siedlungsgebieten
und im ländlichen Raum dienen.
- Der hier verwendete Abwasserbegriff geht von den beiden rechtsrelevanten Kriterien für Abwasser aus,
a) den durch Gebrauch eintretenden Veränderungen der Eigenschaften von Trinkwasser zu Schmutzwasser und
b) den durch Abfließen des Schmutzwassers dokumentierten Willen des Schmutzwassererzeugers, sich seines Eigentums als
Abwasser zu entledigen. Für Rechtsauffassungen analog dem Lüneburger „Kaffeesatzurteil“ aus 2002, wonach die
Abfließgrenze im Interesse der Abwasserlobby einfach mal bis an den Wasserhahn im Haus vorverlegt wird, und so der Zugriff zum häuslichen Schmutzwasser, dem Eigentum des Erzeugers, möglich wird, ist hier kein Platz.

2. Abwasserbeseitigung
Nachdem in Deutschland vor ca. 130 Jahren die „end-of-pipe“-Philosophie, die mit der Schwemmkanalisation verbundene Abwasserbehandlung und -beseitigung in Zentralkläranlagen, eingeführt wurde, gewinnt seit den 30er Jahren des vorigen
Jahrhunderts die dezentrale Behandlung häuslicher Schmutzwässer an Bedeutung. Die dezentrale Schmutzwasserbehandlung ohne kilometerlange Kanalsysteme bringt nicht nur entscheidende ökonomische, sondern auch wesentliche soziale und ökologische Vorteile. Der Hauptvorteil aus ökonomischer Sicht besteht in der Einsparung von 70-80% der Kosten einer Abwasserinvestition, da dieser Anteil allein auf den Bau der Kanalsysteme entfällt (Kanalisationskosten je Kilometer zwischen 100.000 und 400.000 €). Auch die dezentrale Beseitigung des behandelten häuslichen Schmutzwassers wird über
Abwasseranlagen mit kürzesten Abfließwegen realisiert. Unter Beachtung der ökologischen Forderungen zur Nachhaltigkeit (Zukunftsfähigkeit) der Abwasserbehandlung besteht der besondere Vorteil der Dezentralisation darin, dass die
Behandlung an der Quelle der Entstehung der Schmutzwässer erfolgt, und dass dadurch die Vermischung der mit Abstand harmlosesten Schmutzwässer aus Haushalten mit den gefährlichen Inhaltsstoffen z.B. aus Krankenhäusern, Industrie und Gewerbe gar nicht erst erfolgt. Beide Wege, die Zentralisation und die Dezentralisation der Schmutzwasserbehandlung
und -beseitigung erfolgen nach dem gültigen „Stand der Technik“, wonach „gefährliche Stoffe“ behandelt werden müssen. Der „Stand der Technik“ wird durch „Regeln der Technik“ dokumentiert, welche in Deutschland vor allem im Regelwerk der DIN (Deutsche Industrie-Norm) und im Regelwerk der ATV (Abwassertechnische Vereinigung)
niedergelegt sind. Die Beschreibung von kleinen Abwasserbehandlungsanlagen (< 8m³/Tag) nach § 18c WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in Verbindung mit den für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Abwasseranlagen nach § 18b WHG erfolgt detailliert in der DIN 4261- Kleinkläranlagen (siehe Abbildung 1). Die eindeutige formale und inhaltliche Beschreibung
des Begriffes - Kleinkläranlage (KKA) - durch das Deutsche Institut für Normung impliziert den Standpunkt, dass eine anderweitige Verwendung des Begriffes KKA für kleine Anlagen anderer Bauart und Funktionsweise zu Irrtümern und Fehlentscheidungen führen muss.
Leider gibt es im Land Brandenburg zunehmend Erscheinungen der Art, dass insbesondere durch Behörden und Verwaltungen mit dem technisch eindeutigen Begriff KKA mehrdeutig im Sinne des Aufbaus und der Funktion umgegangen wird, um so
fiskalischen Zwang ausüben zu können. Von entscheidender Bedeutung für die Anwendung, Bemessung und Ausführung von KKA
ist neben der in den o. g. Gesetzen genannten Größenbegrenzung (8 m³ tägliche Einleitung) die Funktion dieser Anlagen. Diese Funktion geht unabhängig davon, ob neben der grundsätzlichen mechanischen Klärung in einer Mehrkammergrube zusätzlich eine biologische Reinigung (z.B. Pflanzenbeet) erfolgt, davon aus, dass das behandelte häusliche Schmutzwasser, wenn es die Behandlungsanlage verlässt, durch eine Abwasseranlage abfließt und erst damit zu Abwasser wird. Die Abwasser- und Stoffströme folgen der „Linearen Technologie“ nach Abbildung 1a und stellen durch Beseitigung über Oberflächengewässer einen vollständigen Verlust des Wassers und der Inhaltsstoffe dar.
Diese Abwasseranlage besteht entweder aus Sickergräben, und/oder aus Sickergruben, oder aus einer Vorflut zum Abfluss in ein Oberflächengewässer. Die beiden grundlegenden Funktionen einer KKA bestehen also
1. in der Behandlung des häuslichen Schmutzwassers und
2. in der Beseitigung, d.h. in der Einleitung des behandelten häuslichen Schmutzwassers in ein Gewässer (Grundwasser oder
Oberflächengewässer).
Beide Funktionen sind in ihrer Einheit bestimmend dafür, ob es sich bei einer technischen Lösung zur Behandlung häuslicher Schmutzwässer um eine Kleinkläranlage handelt. Das bedeutet ganz konkret, dass z.B. die bloße Existenz einer Behandlungsanlage ohne Abwasseranlage nicht die Funktion einer Kleinkläranlage erfüllt und demzufolge auch
fachlich und juristisch nicht als solche bewertet werden kann. Dass eine KKA ausschließlich der Abwasserbeseitigung dient und deshalb immer mit einer Gewässerbenutzung verbunden ist, steht außer Zweifel, denn bereits in der KKAVerordnung
des Landes Brandenburg vom 27.05.1994 hieß es dazu: “Mit dem Betrieb einer KKA ist stets auch eine Gewässerbenutzung im Sinne der §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verbunden“.
Dass eine KKA nicht nur zur Behandlung häuslicher Schmutzwässer dient, sondern zugleich mit einer Abwasseranlage für die Einleitung des Abwassers verbunden ist, wird auch im Entwurf zur neuen KKA-Verordnung des Landes Brandenburg vom 12.03.2002 erneut unterstrichen. Es heißt dort: “Die dezentrale Abwasserbeseitigung mittels KKA im Sinne dieser Richtlinie ist stets mit dem Einleiten von behandeltem Abwasser in ein fließendes Gewässer (i. S. der Nr. 4 Abs. 1 § 3 WHG) oder durch den Boden ins Grundwasser (i. S. der Nr. 2 Abs. 2 § 3 WHG) verbunden und stellt somit eine
Gewässerbenutzung dar. Die immer wieder von Behörden und Verwaltungen vorgetragene Behauptung, allein aus der Größenordnung einer Behandlungsanlage (bis 8 m³ täglicher Zufluss) lasse sich das Vorhandensein einer KKA begründen, entbehrt nicht nur jeglicher Fachkunde, sondern zeugt vor allem von fehlendem Sachverstand. Häufig handelt es sich hier um eine Zwecklüge, um denjenigen Bürgern, welche ihr behandeltes häusliches Schmutzwasser nicht einleiten, dennoch eine Einleiterlaubnis aufnötigen zu können.
Erst aus der Einleitfunktion, d.h. aus der Gewässerbenutzung, ergeben sich entscheidende Anforderungen an den Gewässerschutz, da das behandelte Schmutzwasser noch immer eine Vielzahl von Inhaltsstoffen mit sich führt, die nach den
Gesetzen der Natur weder in das Grundwasser, noch in ein Oberflächengewässer gehören. Diese vor allem anorganischen Bestandteile wie Stickstoff, Phosphor und Kohlenstoffverbindungen gehören im Sinne der Nachhaltigkeit in die Bodenkrume und
dienen im natürlichen Stoffkreislauf der Sicherung der Bodenfruchtbarkeit.

3. Verwertung häuslicher Schmutzwässer
Die bisherige, unter Vernachlässigung der ökologischen Dimension vollzogene Entwicklung, die behandelten Schmutz- und Abwässer aus Groß- und Kleinkläranlagen durch Einleitung zu beseitigen, führt nicht nur zu schwerwiegenden ökologischen Schäden, sondern schafft zunehmend auch ökonomische und soziale Verwerfungen. Diese Konflikte unserer bisherigen Entwicklung haben insbesondere für den ländlichen Raum zu neuen Lösungsansätzen geführt, die bis heute ein hohes Maß an technischer Reife erreicht haben. Mit diesen Lösungen wird der Paradigmenwechsel von der 120-jährigen veralteten Technologie der Beseitigung hin zur vollständigen Verwertung häuslichen Schmutzwassers vollzogen.
Das betrifft sowohl die Entwicklung unterschiedlicher Verfahren zur Behandlung häuslicher Schmutzwässer als auch die Vermeidung der Einleitung durch Entwicklung technologischer Linien, bei denen das behandelte Schmutzwasser nicht weggeleitet wird, sondern am Entstehungsort zur Wiederverwendung verbleibt, z.B. als Toilettenspülwasser
oder als Teichwasser für Gartenteiche. Als Synonym für solche Lösungen gelten Begriffe wie „Abwasserfreies Grundstück“ oder
„Nutzwasser-Rückgewinnungs-Anlage (NRA)“ (siehe Anlage 2).
All diesen Lösungen ist gemeinsam, dass sie das häusliche Schmutzwasser biologisch und chemisch-bakteriell behandeln und danach in der Regel in Gartenteichen stapeln, damit es zum günstigsten Zeitpunkt erneut in Haus und Garten Verwendung findet. Weil mit solchen Anlagen dem Land seine Wasser- und Nährstoff-Ressourcen erhalten bleiben und zugleich durch Nichteinleitung ein vollständiger Gewässerschutz gewährleistet wird, verkörpert diese technische Lösung der Schmutzwasseraufbereitung den bisher höchsten Umweltstandard, denn die Wasser- und Stoffströme folgen nun nicht mehr den
Gesetzen der Ressourcenvernichtung, sondern den Gesetzen der Kreislauswirtschaft (siehe Abbildung 2a).
Diese Technologie folgt den Leitbildern der kurzen Stoffkreisläufe und erfüllt damit bekanntlich am ehesten die Anforderungen an Nachhaltigkeit. Diese dezentralen technischen Lösungen werden unabhängig von der technischen Art und Weise der
Schmutzwasserbehandlung in vollem Umfang den Forderungen des Kreislaufwirtschaftsund Abfallrechts gerecht, denn sie erzeugen nicht Abwasser, sondern Abfall. Noch immer vorhandene Versuche, solche Lösungen mit Kleinkläranlagen gleichzustellen und mit den vorhandenen Gesetzen für Kleinkläranlagen zu bewerten, widersprechen dem heutigen Stand der Technik und sind gegen den wissenschaftlich-technischen Fortschritt gerichtet. In diesem Sinne vorhandene kontraproduktive Rechtsprechungen richten mit der Zeit erheblichen volkswirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Schaden an.
Da auf Grund des technischen Fortschritts im letzten Jahrzehnt einerseits und durch den Druck der außerparlamentarischen Opposition andererseits in den Bundesländern zunehmend Bekenntnisse der Landesregierungen zu dezentralen Lösungen als Alternative bei der Abwasserbeseitigung entstanden sind, werden nun als Antwort der Wasser/Abwasserlobby alle Ebenen der drei staatstragenden Säulen (Legislative, Exekutive, Judikative) im Sinne der Zentralisation zurückfunktionalisiert. Das maximale Zugeständnis ist die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen. Dagegen wird den Bürgern die Aufbereitung ihres häuslichen Schmutzwassers nach dem Stand der Technik sowie die Wiederverwendung und vollständige Verwertung des gewonnenen Nutzwassers nach den Regeln der Technik und des Umweltschutzes mit unglaublichen Mitteln und
Methoden der Gewalt verwehrt. Obwohl die in Abbildung 2 dargestellte Strategie der Verwertung des häuslichen
Schmutzwassers als Abfall vollständig gesetzeskonform mit dem geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ist, wird von funktionalisierten Richtern die Inanspruchnahme dieses Gesetzes ohne Begründung einfach untersagt.
Deshalb ist hier nochmals festzustellen, dass Nutzwasserrückgewinnungsanlagen (NRA) gemäß Abbildung 2 das häusliche Schmutzwasser weder in ein Gewässer noch in Abwasseranlagen einleiten, und dass somit gemäß § 2 (6) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kein Abwasser sondern Abfall entsteht. Um gegen diese unübersehbare Entwicklung der Konterkarierung des Hilferufs der Umwelt - „Lasst das Wasser im Land“ - ein Zeichen zu setzen, hatte der Bundespräsident Horst Köhler bereits im Herbst 2006 die Firma Huber aus Bayern mit dem Deutschen Umweltpreis ausgezeichnet. Diese Auszeichnung der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) für die Entwicklung innovativer Technologien zur Wiederverwendung von Abwasser nach dem einzigen Nachhaltigkeitsprinzip - „Weg vom Abwasser, hin zum Wertstoff“ - hat jedoch bisher zu keiner nachhaltigen politischen Reaktion, sondern lediglich zu immer mehr Gewalt durch die Abwasserlobby geführt.
Diese zunehmende Wut der Lobby und ihrer funktionalisierten kommunalen Einrichtungen ist durchaus verständlich, denn im Gegensatz zu politischen Gesetzen lassen sich weder die Gesetze der Natur noch das Prinzip der Subsidiarität auf Dauer ignorieren. Das Führerprinzip ist Gott sei Dank mit dem III. Reich untergegangen. Wir folgen mit den technischen Lösungen nach Abbildung 2 und 2a den Gesetzen der natürlichen Kreisläufe ebenso wie den geltenden politischen Gesetzen der
Kreislaufwirtschaft, nach denen wir zur Wiederverwendung und Verwertung unseres Abfalls nicht nur berechtigt sondern gesetzlich verpflichtet sind. Wir überlassen unsere Abfälle (häusliches Schmutzwasser) der öffentlichen Hand erst dann zur Beseitigung, wenn wir gemäß § 13 (1) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes diesen Abfall ganz oder in Teilen nicht mehr verwerten können oder wollen.
Die Pioniere der Abwasserpolitik haben seit Mitte der 90er Jahre nicht nur die Wende von der zentralen zur dezentralen Abwasserbeseitigung, sondern bereits den zweiten entscheidenden Schritt, den Paradigmenwechsel - „Weg von der Beseitigung, hin zur Verwertung“ - bereits vollzogen. Diese Entwicklung hält niemand auf!

4. Genehmigungen
Die Krönung jeder Macht - egal auf welcher Ebene - besteht erfahrungsgemäß darin, Erlaubnisse oder Genehmigungen erteilen zu dürfen. Da, wie im Punkt 2. Abwasserbeseitigung beschrieben, die Beseitigung des behandelten häuslichen Schmutzwassers immer durch Einleitung in ein Gewässer erfolgt, und damit immer eine Gewässerbenutzung nach § 3 Wasserhaushaltsgesetz vorliegt, wird natürlich dafür eine Einleiterlaubnis (Wasserrechtliche Erlaubnis) durch die jeweilige Untere Wasserbehörde erforderlich. Eine solche Erlaubnis erteilt die Behörde in der Regel immer erst dann, wenn zuvor durch den zuständigen Abwasserzweckverband die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt wurde. Daran gewöhnt, dass Macht nicht ohne Genehmigungen und Erlaubnisse existieren kann, taucht nun natürlich immer wieder die unterwürfige Annahme auf, dass auch die Verwertung des häuslichen Schmutzwassers ohne Erlaubnis gar nicht möglich sei. Um hier den Verdacht individueller Auslegungen gar nicht erst aufkommen zu lassen, zitiere ich hier aus einem Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zur Kreislaufwirtschaft:
„Nach dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen nicht nur berechtigt, sondern rechtlich verpflichtet, Abfälle… zu verwerten. In dieser Verpflichtung des Besitzers zur Verwertung liegt eine einschneidende
Beschränkung der Beseitigungsoption. Ihre strukturelle Bedeutung kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Dem Abfallbesitzer ist nach neuer Rechtslage das verboten, wozu er früher gesetzlich verpflichtet war, nämlich den Abfall der öffentlichen Hand zur Beseitigung zu überlassen.“
Dieses unser Recht zur genehmigungsfreien Verwertung schließt jedoch eine vorherige wesentliche Handlungsvollmacht der Unteren Wasserbehörden ein. Die UWB haben auf Antrag zu bestätigen, dass im jeweils vorliegenden Fall kein Einleittatbestand nach § 3 WHG und damit keine Gewässerbenutzung erfolgt, und dass somit keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich wird. Um den Vollzug dieser Verpflichtung der Unteren Wasserbehörde muss erforderlichenfalls durch Feststellungsklage gestritten werden.

Zabel
AG Recht
Anlagen: Abbildung 1 und 1a
Abbildung 2 und 2a
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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon maaslaender am Do 9. Jul 2009, 07:38

Hallo zusammen,

ich komme aus NRW (Kreis Kleve) und auch hier wird vornehmlich aus fiskalischen Gründen mit allen Mitteln versucht, den Anschluß- und Benutzungszwang durchzusetzen und Bürger ihr Eigentum (nämlich gekauftes Trinkwasser) bereits nach einmaligem Gebrauch mehr oder weniger zu enteignen. Bei mir wurde 2005 eine Druckrohrleitung verlegt, das Ganze für ca. 20 Haushalte über eine Strecke von ca. 3 km, das Ganze ohne gültiges ABK (zumindest zum damaligen zeitpunkt) sondern vielmehr auf Wunsch von einzelnen "Anschlußwilligen". Ich habe mich von Anfang an gegen den Anschluß ausgesprochen und im Frühjahr diesen Jahres eine Bauanzeige für eine Nutzwasserrückgewinnungsanlage sowohl bei den Stadtwerken als auch der Unteren Wasserbehörde eingereicht, mit der Bitte, bei Bedenken gegen dieses Vorhaben diese innerhalb einer gewissen Zeitspanne mitzuteilen und dementsprechend auch zu begründen. Die Ablehnung kam natürlich postwendend da ja in meinem Fall bereits ein rechtsgültiges Urteil gefällt wurde und Anschluß- und Benutzungszwang bestehe, vornehmlich aus Gründen der Solidarität gegenüber den anderen Mitbürgern. Dagegen habe ich erneut Widerspruch eingelegt und mittlerweile stehe ich in regem Schriftwechsel mit der Unteren Wasserbehörde, welche bis heute keine rechtmäßige Begründung für eine mehrfache Verwertung des gebrauchten und aufbereiteten Wassers benennen konnte und auch auf die Frage ob eine Nutzwasserrückgewinnungsanlage überhaupt genehmigungsbedürftig sei, eine rechtlich begründete Antwort liefern konnte. Da die Untere Wasserbehörde offensichtlich nicht in der Lage ist, rechtssichere Auskünfte in dieser Angelegenheit zu erteilen, hatte ich sie aufgefordert, meine Fragen ggfls. an die Stellen weiterzuleiten, welche hier aussagekräftige Antworten geben können, was vor kurzem auch geschah. Nunmehr ist auch die Bezirksregierung Düsseldorf gefragt. Grundsätzlich geht man auch bei den hiesigen Behörden davon aus, das Abwasser bereits anfällt sobald man eine Zapfstelle öffnet, egal ob man das Wasser zur Toilettenspülung oder lediglich zum Blumengießen benötigt (sanalog "Kaffeeurteil"). Bei einer von mir beabsichtigten Nutzwasserrückgewinnungsanlage mit Pflanzenkläranlage und Speicherteich ist nach behördlicher Auffassung der geschlossene Kreislauf nicht gegeben, das gereinigte Wasser welches in einem Speicher- oder Schönungsteich eingeleitet wird vielmehr wieder zu "Abwasser" da keine unmittelbare Wiederverwendung vorliegt. Man erkennt hier deutlich, das nicht Nachhaltigkeit und Umweltschutz die Gründe für den Anschluß- und Benutzungszwang sind, sondern eindeutig fisklische Gründe. Da die zuständigen Stellen und auch die örtliche Politik bisher nicht davon zu überzeugen waren, das ein Umdenken in der Abwasserpolitik angesagt ist, habe ich durch einen Fachanwalt zwischenzeitlich Feststellungsklage einreichen lassen. Mal sehen was dabei herauskommt.

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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon mollenbröder am Fr 10. Jul 2009, 14:32

Das ist mir persönlich etwas zu EINFACH und auch zu EINSEITIG. Bestritten werden kann nicht, dass die zentrale Entsogung des Abwassers in der übergroßen Mehrheit, überwiegend mit Vorteilen verbunden, sicherer und meist kostengünstiger ist. Zu einfach dargestellt ist daher, dass die öffentliche Hand lediglich aus monetären Interessen die Abwasserentsorgung vornehmen würde. Richtig ist sicher, wenn sie es tut, ist sie gezwungen dafür auch Geld zu nehmen. Die zentrale Abwasserentsorgung hat sich von der Entsorgungssicherheit und von den Kosten tatsächlich bewährt, dies ist unbestritten. Könnte sich jemand vorstellen, dass in Berlin, Hamburg und Müncher aber auch in dem Kaff Rheine, in NRW, die Entsorgung des Abwassers biologisch bzw. nach Gutdünken vollzieht? Das ist nach meiner Meinung völlig lebensfremd. Es bestehen sicher Ausnahmen, wo eine dezentrale Entsorgung günstiger zu vollziehen sein kann. Das sind aber AUSNAHMEN.

Nur meine persönliche Auffassung dazu. Jeder kann ja eine andere Meinung in sachlicher Form vertreten. Wenn sie sachlich ist, antworte ich auch gern.
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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon sonne54 am Sa 11. Jul 2009, 10:53

@mollenbröder

Da muss ich jetzt mal vermitteln.

Natürlich ist es für Ballungsgebiete so, wie Du meinst: mit der Einführung der Kanalisation in Städten vor mehr als 150 Jahren wurde ein ganz entscheidender Beitrag zum Gesundheitsschutz geleistet.

Als ich noch in Hannover lebte, gab es bereits in den 1980er Jahren Überlegungen, Abwässer dezentral zu reinigen, mit dem gereinigten Wasser Gründächer zu bewässern und zu kühlen und es gab auch Mustersiedlungen. Niemand fand das anrüchig.
Auch Komposttoiletten wurden in Öko-Siedlungen "gebastelt", mit deren Hilfe ein Großteil von teurem Trinkwasser eingespart werden konnte, weil es eben nicht mit Fäkalien kontaminiert wurde.

Das ist doch das Verrückte: überall und ständig wird davon geredet, Wasser müsse gespart werden, es solle "nachhaltig" gewirtschaftet werden, Umwelt und Klima seien zu schützen.

In den neuen Bundesländern sollte der bis dahin wirklich verbesserungswürdige Umweltschutz nach der Wende in Angriff genommen werden. Es gab Unsummen von Geld zu verdienen und da liegt wohl der wahre Hase begraben.

Die Wasserrahmenrichtlinie der EU (WRRL) empfahl, in Verdichtungsgebieten (agglomerations) mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten Abwasserkanalisation zu bauen; "sofern es nicht zu teuer sei oder andere Maßnahmen denselben Umweltstandard erfüllen würden" (sinngemäß).

In den dünnbesiedelten neuen Bundesländern hat man jedoch ab ca. 1990 - zur Förderung der Bauwirtschaft - begonnen, alles zu kanalisieren, was sich nicht vehement gewehrt hat.
Hier in Mecklenburg-Vorpommern gab es wohl kaum Gebiete, in denen der Neubau von Abwasserkanälen zwingend notwendig gewesen wäre. Neue Technologien, dezentral und flexibel, wären auch für touristische Regionen durchaus realisierbar gewesen - wenn man denn gewollt hätte. Wenn ich die Chance habe, in einem bisher vernachlässigten Bereich nachhaltig zu investieren, dann greife ich (als Privat-Mensch) doch nicht auf eine völlig veraltete Technik zurück.

Wenn jedoch, wie hier bei uns, der Abteilungsleiter "Wasser und Boden" des Umweltministeriums eng in die Gremien der Wasserwirtschaft (BDEW, Rohrleitungsverband, etc.) eingebunden ist, wundert es nicht, das "dezentrale Abwasserbehandlung" gleichgesetzt wird mit "eine stinkende Kleinkläranlage auf dem Grundstück zu haben" (O-Ton).

Es geht natürlich auch darum, dass der Bau von Kanalisation einfach zu kostspielig wird, wenn nur 5 Leute an einem Km Kanal hängen. Vor ein paar Jahren wurde veröffentlicht, dass die Bürger in M-V bereits 630 Millionen Euro an Beiträgen für diese Baumaßnahmen geleistet haben - zusätzlich zu den enormen Fördermitteln von Bund, Ländern und EU.
Die Richtlinie, die für Städte gedacht war (Council Directive 91/271/EEC concerning urban waste-water treatment), wurde - gefördert durch nachlässige Übersetzung (urban = kommunal) auf ländliche Räume übertragen.
Ganz M-V hat eine Bevölkerungsdichte von nur noch 73 %, 5 % der Fläche sind Städte wie Rostock, Greifswald, Schwerin und Neubrandenburg. Der Anschlussgrad an Kanalisation liegt bei ca. 86 % - 90 sind angestrebt.

Auch in den "alten" Bundesländern wurden inzwischen Siedlungen mit 20 Häusern oder gar Einzelgehöfte über viele Kilometer kanalisiert. Für Einzelne hatte das zig-tausende Euro zur Folge, obwohl sie längst eine hervorragende eigene Anlage hatten oder sich für einen Bruchteil der Kosten eine hätten zulegen können.

Da liegt die Ungerechtigkeit, die in den 5 Neuen Bundesländern sehr Viele betrifft. Viele Grundstücke sind nicht mehr zu halten, wenn so hohe Beiträge bezahlt werden müssen für etwas, was durch - empfundene - Behördenwillkür aufgezwungen wurde.

Gleichzeitig werden Abwanderung, Unzufriedenheit und Politikverdrossenheit beklagt.

Wenn vorhandene Gesetze ignoriert werden, um einen - zugegeben starken - Wirtschaftszweig zu stützen, dann muss man sich wehren.
Die Wassergesetzgebung dient dem Schutz der Gewässer. Gereinigtes Abwasser weder in Gräben, noch ins Grundwasser einzuleiten, ist der beste Gewässerschutz. Der Eingriff in die Natur durch die umfangreichen Baumaßnahmen, die auch wasserführende Bodenschichten stören, wäre vermeidbar.
Andererseits wird inkauf genommen, dass bei "Starkregen-Ereignissen" Kläranlagen überlaufen und das UNgereinigte Abwasser in die Flüsse läuft. Auf Fehmarn hat es nach dem Bau der Kanalisation im ländlichen Teil die erste große Hochwasser-Katastrophe nach starken Regenfällen gegeben.

Natürlich ist diese Sichtweise EINSEITIG. Das ist einfach notwendig, um sich einem Gleichgewicht anzunähern.
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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon berlinbear am Sa 11. Jul 2009, 14:09

Ok! Aber @Mollenbröder hat eigentlich auch nichts anderes gesagt. Oder?

Trotzdem, zunächst immer schön locker bleiben und hier auf den Link drücken:

http://www.youtube.com/watch?v=IIt5lGhF ... re=popular
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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon mollenbröder am Sa 11. Jul 2009, 15:01

Hallo @maaslaender!

Das war, wie immer in diesem Forum natürlich nicht persönlich gemeint. Deine Verbitterung kann ich gut verstehen. Andererseits müssen wir eben im Thread aufpassen, dass wir trotz der manchmal bescheidenen Abwassersituation, ausgewogen reagieren. Wenn wir das von den Aufgabenträgern Abwasser erwarten, müssen wir es selbst in unserer Diskussion zeigen.

Die Aufgabenträger Abwasser, ob Gemeinde oder AZV sei mal dahingestellt, sind auch ursächlich an der Situation oft nicht Schuld. Aus ihrer Sicht ist es doch eben so, dass sie nach hohem Anschlußgrad streben um für alle Angeschlossenen effektiv zu sein. Das das nicht JEDEM gefällt ist denen doch sicher auch klar. Es ist dann oft eine Gradwanderung, zu erkennen, wann ist die zentrale Anlage mit dem Anschlussgrad noch effektiv und wann sollte man lieber einer dezentralen Lösung, im Einzelfall zustimmen, weil sich die Investition für einen oderer mehrere zentrale Anschlüsse nicht mehr lohnt. Heute KÖNNEN die Aufgabenträger Abwasser schon auf den Anschluss verzichten, wenn das nicht effektiv ist. Eigentlich ist es doch unklug, eine Investition zu vollziehen, die sich nicht rentiert - oder?

Dann kommt doch hinzu, dass die Abwasserentscheidungen im Gemeinderat oder im Verbandsrat entschieden werden. Sicher muss man da mal genau schauen, dass die auch immer ausgewogen und gut entscheiden. Also ich würde schon denjenigen, die nur eine Lobby bedienen oder unqualifiziert entscheiden, das nächst mal meine Stimme entziehen. Sind wir doch mal ehrlich - das Thema Abwasser ist doch hochsensiebel in den Gemeinden, Städten und AZV geworden. Ich meine, wenn man da auf demokratischem Wege laut seine Meinung sagt, wird man immer öfter gehört und tatsächlich wahrgenommen. Meine ich hier aus meiner Sicht. Kann anderswo auch anders sein.

Sehr gut fand ich letztlich das Video.
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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon Reineke Fuchs am Sa 11. Jul 2009, 15:36

@MAASLAENDER mein sich dies hier:

http://www.youtube.com/watch?v=eUY771d8rQM

Manchmal vesteht man die Welt nicht mehr. Aber vielleicht könnte man sich im Thema "Mitglieder stellen sich vor, ein wenig kennenlernen, dann können wir die Situation von maaslaender besser einschätzen und auch verstehen. Nur ein Vorschlag von mir.
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon mollenbröder am Sa 11. Jul 2009, 16:24

Reineke Fuchs hat geschrieben:@MAASLAENDER mein sich dies hier:

http://www.youtube.com/watch?v=eUY771d8rQM

Manchmal vesteht man die Welt nicht mehr. Aber vielleicht könnte man sich im Thema "Mitglieder stellen sich vor, ein wenig kennenlernen, dann können wir die Situation von maaslaender besser einschätzen und auch verstehen. Nur ein Vorschlag von mir.


Na - das ist mir jetzt aber auch etwas sehr extrem. Da scheinen sich die "Fronten" so stark verhärtet zu haben, dass beide Seiten nicht mehr angemessen oder sagen wir einmal - abnormal reagieren. Da gibt eines nur noch das andere. Vernunftbegabt ist das insgesamt nicht mehr. Aber vielleicht bin ich von den Dingen auch zu weit weg, dass ich den Zorn nicht verstehe ? ;)
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Re: abwasserfreies Grundstück–rechtliches und praktisches Umfeld

Beitragvon nik am Mo 18. Okt 2010, 10:21

maaslaender hat geschrieben:.....Bei einer von mir beabsichtigten Nutzwasserrückgewinnungsanlage mit Pflanzenkläranlage und Speicherteich ist nach behördlicher Auffassung der geschlossene Kreislauf nicht gegeben, das gereinigte Wasser welches in einem Speicher- oder Schönungsteich eingeleitet wird vielmehr wieder zu "Abwasser" da keine unmittelbare Wiederverwendung vorliegt. Man erkennt hier deutlich, das nicht Nachhaltigkeit und Umweltschutz die Gründe für den Anschluß- und Benutzungszwang sind, sondern eindeutig fisklische Gründe. Da die zuständigen Stellen und auch die örtliche Politik bisher nicht davon zu überzeugen waren, das ein Umdenken in der Abwasserpolitik angesagt ist, habe ich durch einen Fachanwalt zwischenzeitlich Feststellungsklage einreichen lassen. Mal sehen was dabei herauskommt.

maaslaender :twisted:


So, ein Jahr ist nun vorbei und was ist nun aus der Feststellungsklage geworden??? :?:
nik
 
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