von Grünrock am Mi 4. Mai 2016, 13:18
Bei uns ist das alles versucht worden. Die Größe der Stadt lockt einfach zu viel Menschen an, die glauben, dass man mit den Werbesendungen etwas verkaufen kann. Die besitzen viele Hunderte von eigenen E-Mail-Adressen und senden jedes mal mit einer anderen E-Mal-Adresse. Das zunehmend aus dem Ausland. Auch werden immer andere IP-Adressen aus dem Ausland gewählt, sodass man alles auch nicht rückverfolgen kann. Diejenigen (und das sind auch noch sehr viele) die man sich dann in Deutschland greifen kann, die erwartet sofort ein Abmahnverfahren von uns und wenn sie nicht hören, auch eine Klage auf Unterlassung. Anders scheint das auch nicht mehr zu gehen. Hier einmal die für mich sehr einleuchtende Darstellung der juristischen Sachverhalte durch Herrn Ra. Dr. Wendt. Ich zitiere:
Unerwünschte E-Mails kosten Zeit & Geld
Maßgeblich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2009 (Az. I ZR 218/07), worin die Möglichkeiten der Direktwerbung stark eingeschränkt wurde. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Zusendung einer einzigen Werbe-E-Mail an ein Unternehmen – ohne die vorherige Einwilligung – schon unzulässig sein kann. Die Juristen sprechen in diesem Fall von einem „unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, den das Durchlesen und Aussortieren unerwünschter E-Mails bedeute. Ein wesentlicher Grund für diese Entscheidung war, dass der Arbeitsaufwand zur Sichtung und Löschung der E-Mails die betroffenen Unternehmen Zeit und Geld kostet.
Ohne Einwilligung ist Werbung per E-Mail verboten
Mittlerweile sollen auch verschärfte Gesetzesvorschriften die Flut der Werbe-E-Mails eindämmen. So wurde in § 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Formulierung aufgenommen, die in ihrem Wortlaut sehr konkret darstellt, wann überhaupt Werbung per E-Mail („elektronischer Post“) zugesandt werden darf. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wird Werbung als unzumutbare Belästigung angesehen, wenn sie per „elektronischer Post“ verschickt wird, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Grundsätzlich ist deshalb von einem Verbot der Zusendung jeglicher E-Mail zu Werbezwecken auszugehen.
Das Risiko: Bußgeld
Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld von der Bundesnetzagentur, wenn in der Werbenachricht eine Telefonnummer genannt wird, die der potentielle Kunde anrufen soll. Wesentlich ernster ist jedoch die Gefahr, dass der Adressat sich einen Anwalt nimmt und an das werbende Unternehmen eine Abmahnung schickt.
Die Aufforderung zur Unterlassung der Zusendung von Werbenachrichten ist verbunden mit der Übernahme der entstandenen Anwaltskosten. Diese können sich im Einzelfall auf über 700 bis 800 € belaufen. Wer die Abmahnung gänzlich ignoriert, dem droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren – verbunden mit noch höheren Kosten.
4 Voraussetzungen müssen vorliegen:
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dem genannten Grundsatz des Werbeverbots. In Absatz 3 des § 7 UWG werden die 4 Voraussetzungen genannt, die alle vorliegen müssen, um keine unzumutbare Belästigung des Adressaten anzunehmen:
1.Der Unternehmer hat dem Kunden schon einmal eine Ware oder Dienstleistung verkauft und dabei die E-Mail-Adresse von dem Kunden erhalten
2.Der Unternehmer verwendet diese E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen
3.Der Kunde hat der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen und
4.Der Kunde wurde bei Erhebung der E-Mail-Adresse klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann
Diese Regelung beendet leider nicht die Rechtsunsicherheiten. So stellt sich schon die Frage, wie man den Kunden konkret „klar und deutlich“ auf sein Recht zum Widersprechen hinweisen soll. Kann man auch viele Jahre nach dem Einkauf des Kunden Werbung an diesen verschicken? Wann liegt überhaupt eine unzulässige Werbe-E-Mail vor? Jeder einzelne Fall kann weitere Fragen aufwerfen.
Gefahr scheinbar durch "Double-Opt-In"-Verfahren verringern
Um die Gefahr von kostenpflichtigen Abmahnungen zu verringern, nutzen viele Unternehmen das so genannte „Double-Opt-In“-Verfahren. Dabei erhält der Adressat vor der Zusendung der Werbenachricht eine Freigabe-E-Mail. Diese beinhaltet einen Link, den der potentielle Kunde zur Bestätigung anwählen muss. Erst nach dieser Bestätigung werden Werbung oder Newsletter verschickt.
Diese Lösung dürfte aber ebenfalls gefährlich sein. So hat das Oberlandesgericht München 2012 entschieden, dass solche Bestätigungs-E-Mails als unerwünschte Zusendung einer Werbe-E-Mail anzusehen seien (Az. 29 U 1682/12). Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, wäre die Versendung von Werbe-E-Mails auf legalem Weg kaum noch möglich. Eventuell wird der Bundesgerichtshof hier in ein paar Jahren für Klarheit sorgen, doch bis dahin laufen Unternehmen, die Werbung auf diese Weise verschicken, ständig Gefahr, kostenpflichtige Abmahnungen zu erhalten.
Kontaktaufnahme durch Empfehlungsfunktion
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr begrenzt die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu anderen potentiellen Kunden noch mehr (BGH, Az. I ZR 208/12):
Dort ging es um die Zulässigkeit der so genannten „Tell-a-Friend“-Funktion. Dabei ermöglicht ein Unternehmen auf seiner Internetseite, dass sein Online-Auftritt anderen potentiellen Kunden per E-Mail weiterempfohlen wird. Jeder Besucher der Internetseite kann also eine beliebige E-Mail-Adresse eingeben. Wer daraufhin eine entsprechende Nachricht von dem Unternehmen bekommt, kann sich dagegen wehren.
Denn solche Nachrichten sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als gewöhnliche Werbe-E-Mails anzusehen. Auch hier soll eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vor der Zusendung vorliegen müssen. Ansonsten drohen dieselben, bereits oben genannten Folgen. Der Bundesgerichtshof bestätigte ein wettbewerbswidriges Verhalten, auch wenn der Versand der E-Mail automatisch erfolge. Es genügt also bereits das Einrichten einer solchen Empfehlungsfunktion auf der Unternehmens-Homepage.
Fazit
Der Gesetzgeber und die Gerichte haben die Grenzen für den zulässigen Versand von Werbe-E-Mails derart eng gezogen, dass ein gefahrloses Verschicken für Unternehmen kaum noch möglich ist ..."