Beitragsklage beim OVG Bautzen
Verfasst: Fr 12. Jun 2009, 21:42
Hinweise an interessierte
(Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/ovg/content/937.php)
Mündliche Verhandlung
Datum/Uhrzeit der Verhandlung:
17.06.2009, 10:00 Uhr
Sitzungssaal der Verhandlung:
010
Aktenzeichen:
5 B 286/07, 5 B 322/06, 5 B 323/06
Herr B. L., Herr Chr. L., Herr M. R. gegen Abwasserzweckverband "Am Klosterwasser" wegen Abwasserbeitrags
Inhalt: Abwasserbeitrag, Überprüfung von Kostenpositionen der Globalberechnung, rabattierte Preise
An der mündlichen Verhandlung nehmen teil:
Vorsitzender Richter am OVG Raden
Richterin am OVG Düvelshaupt
Richterin am VG von Wedel
In dieser Verhandlung könnte (müsste) auch der nachfolgende Inhalt behandelt werden:
(Quelle: http://azvak.de/html/vg_4k3436_03.html)
Zitat:
„Ebenso wenig vermag die Kammer zu erkennen, dass die in § 17 Abs. 1 SächsKAG statuierte Befugnis der Gemeinden, die von ihnen erhobenen Beiträge zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital zu verwenden, gegen Verfassungsrecht verstieße. Soweit gerügt wurde, die bloße Ausstattung mit Betriebskapital schaffe allein noch keine technische Anschlussmöglichkeit und gewähre damit noch keinen Vorteil, wird verkannt, dass - wie bereits ausgeführt - nach ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung der §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG der durch den Beitrag auszugleichende Vorteil nicht in der Ausstattung der öffentlichen Einrichtung mit Betriebskapital, sondern in der mit der Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung vermittelten baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit liegt. Dementsprechend entsteht die Beitragsschuld gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG auch erst dann, wenn das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, d. h. die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit bleibt es dabei, dass auch der Beitrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen die Funktion einer Gegenleistung hat, mit der die in der Verschaffung der Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung liegende Leistung der Gemeinde abgegolten wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.9.2004 - 5 BS 119/04 - SächsVBI. 2005, 14 ff. m. w. N.). Insofern geht auch der Einwand, Beiträge hätten nach dem Wortlaut des § 17 SächsKAG und der Gesetzesbegründung die Eigenschaft einer Gesellschaftseinlage und dienten der Bildung von Eigenkapital, fehl. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat die Erhebung von Beiträgen auch nach sächsischem Beitragsrecht die Funktion der Deckung des mit der Errichtung der Anlagen verbundenen Aufwands und zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht zustimmend ausgeführt hat (vgl. Beschl. v. 29.12.2005 -10 B 5.05) - unabhängig davon, dass § 17 SächsKAG als Verwendungszweck der Abgabe nicht die Herstellung von Anlagen, sondern die Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital bezeichnet. Die als Beiträge vereinnahmten Mittel dürfen somit nur für die Schaffung der sachlichen Grundlagen des Betriebs der Einrichtung - unter Ausschluss der Finanzierung des laufenden Versorgungsbetriebs -verwendet werden. Zur Bildung von Eigenmitteln mit der Funktion einer Liquiditätsreserve dürfen sie hingegen nicht eingesetzt werden, weil mit einer solchen Zwecksetzung der Entgeltcharakter der Beiträge verloren ginge und ihre Erhebung unverhältnismäßig wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.9.2005, a.a.O.). Die Auffassung, der Beklagte verwende die Beiträge nicht zu dem in § 17 SächsKAG genannten Zweck geht damit ins Leere.“
Meine Meinung:
•Das war bis zum 31.03.09 im Bezug auf die Rechtssprechung zur Markthandelssatzung Görlitz zutreffend, weil keine kostendeckenden Gebühren erhoben wurden.
•Durch die Erhebung kostendeckender Gebühren ab den 01.04.09 und der damit einhergehenden Refinanzierung der Beiträge wird die zwischenzeitliche Verwendung der Beiträge für die Investitionen aufgehoben und damit endgültig in Eigenkapital überführt.
(Quelle: mein Beitrag im Forum vom 20.04.09 – Kalkulation Abwasser)
Mit dem Beschluss des BVerwG vom 29.12.2005 Az.: 10B 5.05 und der Aussage: “Es würde der Finanzverfassung - wie das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 19.03.2003‚ Az.: 2BvL 9/98) deutlich hervorgehoben hat – zuwiderlaufen‚ wenn Gebühren und andere nichtsteuerliche Abgaben wegen unzulässiger Überhöhung (Überschreitung der Reproduktion von 100%) der Sache nach zu Steuern würden.“ wird die bisherige Rechtsprechung zu den WBZW auf den Kopf gestellt. Nur das dieser Vorgang bis heute von den Aufgabenträgern und den Gerichten völlig unbeachtet und damit unbekannt geblieben ist. Denn‚ die bis dahin separate oder parallele Betrachtung der Wiederbeschaffungszeitwerte wird ab da mit den AHK auf einen Reproduktionsprozess bezogen. Es zeigt sich dabei‚ dass die Mittelbeschaffung auf der Basis der WBZW über den Reproduktionsprozess hinaus geht‚ keine Ausgleichfunktion besitzt und somit zur Steuererhebung wird. Da mit der Anlage zur Drucksache 4/13625 aber der Beweis für die vermutliche Doppelbelastung – die sich als eine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots darstellt – erbracht wurde (vergleiche A_I zu B_I bzw. A_II zu B_II in der Anlage von 13625)‚ sehe ich eine Überprüfung der Berechnungsgrundlage des Betriebskapitals für zwingend geboten.
(Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/ovg/content/937.php)
Mündliche Verhandlung
Datum/Uhrzeit der Verhandlung:
17.06.2009, 10:00 Uhr
Sitzungssaal der Verhandlung:
010
Aktenzeichen:
5 B 286/07, 5 B 322/06, 5 B 323/06
Herr B. L., Herr Chr. L., Herr M. R. gegen Abwasserzweckverband "Am Klosterwasser" wegen Abwasserbeitrags
Inhalt: Abwasserbeitrag, Überprüfung von Kostenpositionen der Globalberechnung, rabattierte Preise
An der mündlichen Verhandlung nehmen teil:
Vorsitzender Richter am OVG Raden
Richterin am OVG Düvelshaupt
Richterin am VG von Wedel
In dieser Verhandlung könnte (müsste) auch der nachfolgende Inhalt behandelt werden:
(Quelle: http://azvak.de/html/vg_4k3436_03.html)
Zitat:
„Ebenso wenig vermag die Kammer zu erkennen, dass die in § 17 Abs. 1 SächsKAG statuierte Befugnis der Gemeinden, die von ihnen erhobenen Beiträge zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital zu verwenden, gegen Verfassungsrecht verstieße. Soweit gerügt wurde, die bloße Ausstattung mit Betriebskapital schaffe allein noch keine technische Anschlussmöglichkeit und gewähre damit noch keinen Vorteil, wird verkannt, dass - wie bereits ausgeführt - nach ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung der §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG der durch den Beitrag auszugleichende Vorteil nicht in der Ausstattung der öffentlichen Einrichtung mit Betriebskapital, sondern in der mit der Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung vermittelten baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit liegt. Dementsprechend entsteht die Beitragsschuld gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG auch erst dann, wenn das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, d. h. die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit bleibt es dabei, dass auch der Beitrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen die Funktion einer Gegenleistung hat, mit der die in der Verschaffung der Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung liegende Leistung der Gemeinde abgegolten wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.9.2004 - 5 BS 119/04 - SächsVBI. 2005, 14 ff. m. w. N.). Insofern geht auch der Einwand, Beiträge hätten nach dem Wortlaut des § 17 SächsKAG und der Gesetzesbegründung die Eigenschaft einer Gesellschaftseinlage und dienten der Bildung von Eigenkapital, fehl. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat die Erhebung von Beiträgen auch nach sächsischem Beitragsrecht die Funktion der Deckung des mit der Errichtung der Anlagen verbundenen Aufwands und zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht zustimmend ausgeführt hat (vgl. Beschl. v. 29.12.2005 -10 B 5.05) - unabhängig davon, dass § 17 SächsKAG als Verwendungszweck der Abgabe nicht die Herstellung von Anlagen, sondern die Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital bezeichnet. Die als Beiträge vereinnahmten Mittel dürfen somit nur für die Schaffung der sachlichen Grundlagen des Betriebs der Einrichtung - unter Ausschluss der Finanzierung des laufenden Versorgungsbetriebs -verwendet werden. Zur Bildung von Eigenmitteln mit der Funktion einer Liquiditätsreserve dürfen sie hingegen nicht eingesetzt werden, weil mit einer solchen Zwecksetzung der Entgeltcharakter der Beiträge verloren ginge und ihre Erhebung unverhältnismäßig wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.9.2005, a.a.O.). Die Auffassung, der Beklagte verwende die Beiträge nicht zu dem in § 17 SächsKAG genannten Zweck geht damit ins Leere.“
Meine Meinung:
•Das war bis zum 31.03.09 im Bezug auf die Rechtssprechung zur Markthandelssatzung Görlitz zutreffend, weil keine kostendeckenden Gebühren erhoben wurden.
•Durch die Erhebung kostendeckender Gebühren ab den 01.04.09 und der damit einhergehenden Refinanzierung der Beiträge wird die zwischenzeitliche Verwendung der Beiträge für die Investitionen aufgehoben und damit endgültig in Eigenkapital überführt.
(Quelle: mein Beitrag im Forum vom 20.04.09 – Kalkulation Abwasser)
Mit dem Beschluss des BVerwG vom 29.12.2005 Az.: 10B 5.05 und der Aussage: “Es würde der Finanzverfassung - wie das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 19.03.2003‚ Az.: 2BvL 9/98) deutlich hervorgehoben hat – zuwiderlaufen‚ wenn Gebühren und andere nichtsteuerliche Abgaben wegen unzulässiger Überhöhung (Überschreitung der Reproduktion von 100%) der Sache nach zu Steuern würden.“ wird die bisherige Rechtsprechung zu den WBZW auf den Kopf gestellt. Nur das dieser Vorgang bis heute von den Aufgabenträgern und den Gerichten völlig unbeachtet und damit unbekannt geblieben ist. Denn‚ die bis dahin separate oder parallele Betrachtung der Wiederbeschaffungszeitwerte wird ab da mit den AHK auf einen Reproduktionsprozess bezogen. Es zeigt sich dabei‚ dass die Mittelbeschaffung auf der Basis der WBZW über den Reproduktionsprozess hinaus geht‚ keine Ausgleichfunktion besitzt und somit zur Steuererhebung wird. Da mit der Anlage zur Drucksache 4/13625 aber der Beweis für die vermutliche Doppelbelastung – die sich als eine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots darstellt – erbracht wurde (vergleiche A_I zu B_I bzw. A_II zu B_II in der Anlage von 13625)‚ sehe ich eine Überprüfung der Berechnungsgrundlage des Betriebskapitals für zwingend geboten.