von Hagemann am Mo 7. Aug 2023, 12:37
Entschuldigung das Urteil liegt bereits vor. Hier das Urteils auszugsweise auch für unsere Kollegen in den Kommunen und Landratsämtern:
Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung eines Gemeinderatsbeschlusses; Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Vergabe eines Darlehens durch die Gemeinde an den Trägerverein der Freien Schule für ein berufliches Gymnasium
1. Die Schulträgerschaft für ein berufliches Gymnasium ist keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i. S. v. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG . Jedenfalls hat der Gesetzgeber hierfür mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG eine andere Aufgabenzuweisung i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsGemO getroffen.
2. Die Vergabe eines Darlehens durch die Gemeinde verstößt gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wenn sie Zwecken dient, die nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen.
3. Wenn ein spezifischer örtlicher Bezug nicht vorliegt und es der Gemeinde an einer Entscheidungskompetenz fehlt, kommt ihr regelmäßig nur eine Befassungskompetenz zu.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2020 - 7 K 853/18 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
"Der Gemeinderat der Gemeinde R........ beschließt in seiner Sitzung am 3. April 2017, dass die Gemeinde R........ ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 170.000,00 EUR an den Trägerverein der Freien Schule R........ e. V. zur Vorfinanzierung der Erstellung eines freien beruflichen Gymnasiums vergibt. Grundlage bildet die beigefügte Haushaltsrechnung für die Schuljahre 2017/2018 bis einschließlich 2022/2023. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen entsprechenden Darlehensvertrag mit dem Trägerverein der Freien Schule R........ e. V. abzuschließen."
Am 5. April 2017 schloss die Klägerin mit dem Trägerverein einen Darlehensvertrag, in dem sie sich zur Gewährung eines Darlehens mit unbegrenzter Laufzeit in Höhe von 170.000 € als Anschubfinanzierung des freien beruflichen Gymnasiums verpflichtete. Voraussetzung für die Ausreichung des Darlehens ist nach § 2 des Vertrags das Vorliegen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Der Vertrag sieht einen Darlehenszins von 3,5 % auf die jeweilige Darlehenssumme vor. Als Sicherheit werden der Klägerin Ansprüche auf künftige staatliche Zuschusszahlungen abgetreten.
In Unkenntnis des Abschlusses des Darlehensvertrags beanstandete der Beklagte auf der Grundlage von § 114 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO mit Bescheid vom 11. Mai 2017 den Gemeinderatsbeschluss Nr. 31/2017 und forderte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gewährung des Darlehens verletze den Grundsatz der Sparsamkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsGemO. Die Unterstützung einer freien Schule, für die kein öffentliches Bedürfnis bestehe, sei keine gemeindliche Aufgabe. Zwar habe die Gemeinde die Aufgabe der Schulträgerschaft für eine Oberschule nach § 22 Abs. 1 SächsSchulG. Es fehle aber insoweit an einem öffentlichen Bedürfnis. Eine Gemeinde dürfe zudem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsFrTrSchulG nicht Träger einer freien Schule sein. Die Errichtung eines beruflichen Gymnasiums sei keine gemeindliche Aufgabe. Es sei ausschließlich Aufgabe des Freistaats Sachsen, nach den §§ 13 ff. SächsFrTrSchulG Finanzhilfen zu leisten. Überdies sei die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens angesichts der Finanzverhältnisse des Trägervereins fraglich. Die Beschlussfassung stütze sich auf zeitlich nachfolgende Finanzhilfen des Freistaats, für die noch keine verbindliche Entscheidung vorliege. Die in der Beschlussvorlage enthaltene Haushaltsplanung des Trägervereins sei nicht nachvollziehbar. Die Darlehensgewährung widerspreche damit auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Darlehensgeschäfte seien Bankgeschäfte, die einer Gemeinde nach § 94a Abs. 6 SächsGemO untersagt seien. Die Darlehensgewährung verletze auch den Werterhaltungsgrundsatz nach § 89 Abs. 1 SächsGemO.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Mai 2017 Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Dresden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 7 L 682/17 - stellte das Verwaltungsgericht Dresden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Mai 2017 wieder her. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Gewährung eines Darlehens an den Trägerverein sei eine gemeindliche Aufgabe im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG , Art. 82 Abs. 2 SächsVerf , § 2 Abs. 1 SächsGemO. Die vom Beklagten angeführten Rechtsvorschriften stünden der Darlehensgewährung nicht entgegen.
Auf die Beschwerde des Beklagten änderte der Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 B 188/17 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise, indem er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin nur hinsichtlich der Aufforderung zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses wiederherstellte und den Antrag im Übrigen ablehnte. Der Senat begründete den Beschluss damit, dass es hinsichtlich der Aufforderung zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses an der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs mangele. Im Übrigen bestünden jedoch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beanstandungsverfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2018 wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch der Klägerin - im Wesentlichen gestützt auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 9. Januar 2018 - als unbegründet zurück.
Auf die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 24. Juni 2020 - 7 K 853/18 - den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 5. März 2018 aufgehoben.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Vergabe eines Darlehens an den Trägerverein falle in die Allzuständigkeit der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 SächsGemO und sei ihr nicht durch § 22 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG entzogen. Die Darlehensvergabe betreffe in räumlicher Hinsicht das Gebiet der Klägerin und weise einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft der Klägerin auf. Dem Gesetz lasse sich keine Regelung entnehmen, die der Gemeinde die finanzielle Unterstützung des Trägers einer freien Schule verbiete. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsFrTrSchulG bewirkten nicht, dass der Bereich der Schulen in freier Trägerschaft dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SächsGemO gänzlich entzogen sei. Wie sich aus § 13 Abs. 2 SächsFrTrSchulG entnehmen lasse, könne eine Gemeinde z. B. die Errichtung und Erweiterung von Schulgebäuden auch bei Schulen in freier Trägerschaft durch Zuschüsse oder geldwerte Leistungen unterstützen, wenn diese zumindest potentiell die Verpflichtungen der Gemeinde als Schulträgerin erfüllten. Dass eine Überbrückungshilfe in anderen Fällen grundsätzlich nicht zulässig sein solle, erschließe sich nicht.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, der beanstandete Beschluss des Gemeinderats der Klägerin verstoße gegen den Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO. Die finanzielle Unterstützung eines beruflichen Gymnasiums sei keine gemeindliche Aufgabe. Hierzu zähle nur die Trägerschaft der Grund- und Hauptschulen. Daran ändere nichts, dass auch Schüler aus der Gemeinde eine Berufsschule besuchten. Der Berufsschulbereich habe in erster Linie überörtliche Bedeutung. Wesen der Regelung über Schulen in freier Trägerschaft sei die ausdrückliche Staatsfreiheit dieser Schulen, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsFrTrSchulG zum Ausdruck komme. Die finanzielle Unterstützung stelle eine Umgehung des Einflussnahmeverbots dar. Durch die ausdrückliche Aufgabenzuweisung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG an die Landkreise blieben Gemeinden von diesem Bereich ausgeschlossen. Dies schließe auch die Förderung der Trägerschaft einer freien beruflichen Schule aus.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2020 - 7 K 853/18 -aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte bestimme die eigenen Angelegenheiten einer Gemeinde so eng, dass im eigenen Wirkungskreis nur verbleibe, was ausdrücklich als eigener Wirkungskreis festgelegt sei oder im Bundes- und Landesrecht nicht erwähnt werde. Der gemeindliche Wirkungskreis umfasse aber alle Angelegenheiten, die die örtliche Gemeinschaft betreffen. Eine Tätigkeit der Gemeinde sei nur ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit ausdrücklich einer anderen Ebene im Staatsaufbau zugewiesen sei oder die Tätigkeit der Gemeinde ausdrücklich untersagt sei. Dass die Trägerschaft beruflicher Schulen den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugewiesen sei, hindere die Klägerin nicht an der Förderung einer Schule, die in Trägerschaft des Beklagten oder in freier Trägerschaft errichtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich des Verfahrens 4 B 188/17, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
Rechtsgrundlage der Beanstandungsverfügung des Beklagten ist § 114 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO. Danach kann die Rechtsaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen angemessener Frist aufgehoben oder abgeändert werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Beschluss des Gemeinderats der Klägerin vom 3. April 2017 ist rechtswidrig. Der beanstandete Beschluss verstößt gegen § 72 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsGemO.
Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Die Ausgabenhoheit der Gemeinde als Ausprägung der Selbstverwaltungsgarantie beinhaltet das Recht frei zu entscheiden, für welche Zwecke und in welcher Höhe die bereitstehenden Finanzmittel ausgegeben werden sollen (Schmid/Trommer, in: Quecke/Schmid u. a., SächsGemO, Lfg. 5/22, § 72 Rn. 44). Im Haushaltsrecht dürfen sich Beanstandungen nur auf das Haushaltsvolumen insgesamt bzw. auf die zum Ausgleich des Haushalts einzugehenden Verpflichtungen erstrecken, nicht aber auf die zu übernehmende oder übernommene Aufgabe, soweit sie von der Wahrnehmungskompetenz der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 SächsGemO erfasst ist (Rehak, in: Quecke/Schmid u. a., SächsGemO, Lfg. 5/22, § 114 Rn. 8). Ausgaben, die nicht der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe dienen, dürfen jedoch nicht getätigt werden (BayVGH, Urt. v. 27. Mai 1992 - 4 B 91.190 -, juris Rn. 20).
Hiernach verstößt der Beschluss des Gemeinderates der Klägerin vom 3. April 2017 gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Denn die Vergabe eines Darlehens an den Trägerverein zur Anschubfinanzierung eines beruflichen Gymnasiums in freier Trägerschaft dient nicht der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe. Die Klägerin kann selbst nicht Trägerin eines beruflichen Gymnasiums sein, weshalb ihr auch die finanzielle Unterstützung eines beruflichen Gymnasiums in freier Trägerschaft verwehrt ist. Als finanzielle Unterstützung ist dabei auch die Vergabe eines verzinslichen Darlehens an den Schulträger anzusehen.
Gemäß § 2 Abs. 1 SächsGemO erfüllen die Gemeinden in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Vorschrift setzt die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG , Art. 84 Abs. 1 Satz 1, Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf ), wonach den Gemeinden ein grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassender Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte zustehen (siehe nur BVerfG, Beschl. v. 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris Rn. 44), in das einfache Recht um. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört dabei kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (sog. Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises; BVerfG, Beschl. v. 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, juris Rn. 47), wobei dieses Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen gilt (BVerfG, a. a. O., Rn. 57).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (BVerfG, Beschl. v. 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, juris Rn. 59; Beschl. v. 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris Rn. 45). Bei der Frage, ob eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft vorliegt, muss der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden; es kommt insoweit darauf an, ob eine Aufgabe für das Bild der typischen Gemeinde charakteristisch ist (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris Rn. 46).
Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Trägerschaft von Schulen, die der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienen, zu den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden zählt. Es handelt sich hierbei um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil die grundsätzlich für alle Kinder vorgeschriebene Schulpflicht jedenfalls den Besuch der Grund- und Hauptschule (sog. "Volksschulen") verlangt und diese Schulen deshalb zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris Rn. 65 m. w. N.).
Eine gleichermaßen historisch gewachsene Zuständigkeit der Gemeinden für die berufliche Schulbildung ist nicht ersichtlich. Das berufliche Gymnasium gehört nicht zu den Schulen, deren Besuch die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfordert (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 SächsSchulG). Nur ein Teil der Kinder absolvieren nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG noch die Sekundarstufe II nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsSchulG, von denen wiederum nur ein kleiner Teil ein berufliches Gymnasium besucht. Die Trägerschaft für ein berufliches Gymnasium stellt demzufolge keine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft, sondern eine überörtliche Angelegenheit dar.
Da der Klägerin die Aufgabe der Trägerschaft eines öffentlichen oder freien beruflichen Gymnasiums nicht zukommt, ist ihr gleichermaßen die finanzielle Förderung eines beruflichen Gymnasiums in freier Trägerschaft verwehrt. Denn der Gemeinde kommt in Fällen, in denen es ihr an einer Entscheidungskompetenz fehlt - sofern der nötige spezifische örtliche Bezug vorliegt - regelmäßig nur eine Befassungskompetenz zu. Die Gemeinde darf sich danach aus ihrer ortsbezogenen Sicht auch mit Fragen befassen, die nach der gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung anderen Trägern öffentlicher Gewalt als Aufgaben zugewiesen sind, etwa indem sie zu solchen Fragen ihre Meinung oder ein an andere Stellen gerichtetes Ersuchen äußert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2021 - 4 B 291/21 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 9. Januar 2018 - 4 B 188/17 -, juris Rn. 16; Schaffarzik, in: Quecke/Schmid u. a., SächsGemO, Lfg. 5/22, § 2 Rn. 42). Hierauf ist sie allerdings beschränkt.
Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht, für die Annahme einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft genüge der örtliche Bezug und der Umstand, dass der Fortbestand der bereits bestehenden Oberschule in freier Trägerschaft begünstigt und die Attraktivität der Klägerin für Familien gesteigert werde. Hierdurch wird kein hinreichend spezifischer Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hergestellt. Denn der Besuch eines beruflichen Gymnasiums betrifft eben nur einen kleinen Teil der Einwohner der Klägerin und ist den Gemeindeeinwohnern gerade nicht in einem Sinne gemeinsam, dass er zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft würde. Anderenfalls dürfte die Klägerin auch ein berufliches Gymnasium finanziell fördern, das nicht auf ihrem Gebiet, sondern etwa im Grenzgebiet auf dem Gebiet der Nachbargemeinde errichtet würde. Es zählt aber nicht zu den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgaben der Gemeinde, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten, denn die Zuständigkeit der Gemeinde beschränkt sich auf das jeweilige Gemeindegebiet (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris Rn. 73 m. w. N.). Der vom Verwaltungsgericht angenommene Maßstab ließe keine hinreichend klare Abgrenzung zwischen örtlichen und überörtlichen Angelegenheiten zu. Auch kann es für das Vorliegen einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft nicht genügen, dass sich das freie berufliche Gymnasium potentiell positiv auf den Bestand der freien Oberschule desselben Trägers im Gebiet der Klägerin auswirkt. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen mittelbaren Bezug zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft.
Der beanstandete Beschluss des Gemeinderates der Klägerin ist selbständig tragend jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil hinsichtlich der Schulträgerschaft für berufliche Gymnasien eine andere gesetzliche Aufgabenzuweisung i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsGemO vorliegt. § 22 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG weist den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Schulträgerschaft für die berufsbildenden Schulen zu, zu denen die beruflichen Gymnasien gehören (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SächsSchulG). Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung im Eilverfahren dargelegt, dass die genannte Vorschrift die Klägerin von der Schulträgerschaft für berufliche Gymnasien ausschließt (Beschl. v. 9. Januar 2018 - 4 B 188/17 -, juris Rn. 14 ff.). Die von den Gemeinden wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben im Schulwesen werden durch § 22 SächsSchulG und die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG , Art. 84 Abs. 1 Satz 1, Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf gewährleistete Schulträgerschaft für Grund- und Hauptschulen bestimmt. In diesem Rahmen kann die Gemeinde - wovon auch § 13 Abs. 2 SächsFrTrSchulG ausgeht - Privatschulen, die ihre zumindest potentiellen Verpflichtungen als Schulträger erfüllen, durch Zuschüsse oder geldwerte Leistungen unterstützen. Aufgrund der anderweitigen gesetzlichen Aufgabenzuweisung hat sich die Gemeinde hinsichtlich der ihr nicht zugewiesenen Schulträgerschaft für berufsbildende Schulen - soweit die (Nicht-)Errichtung und der Betrieb einer solchen Schule Auswirkungen auf die örtliche Gemeinschaft hat - im Rahmen ihrer Befassungskompetenz auf Stellungnahmen und Erklärungen zu beschränken, sodass sie von der finanziellen Unterstützung eines beruflichen Gymnasiums in freier Trägerschaft ausgeschlossen ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 13 Abs. 2 SächsFrTrSchulG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht so zu verstehen ist, dass die Klägerin in der Gewährung von Finanzhilfen an freie Schulträger frei wäre. § 13 Abs. 2 SächsFrTrSchulG trifft eine Regelung nur für den Fall, dass eine freie Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen öffentlichen Schule dieser Schulart tritt, für welche die Mitwirkung des Freistaats an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder in anderer Weise finanziell unterstützt wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da das berufliche Gymnasium eben nicht an die Stelle einer Schule derselben Schulart in Trägerschaft der Klägerin tritt. Dass § 13 SächsFrTrSchulG keine Regelung dazu enthält, wie mit Finanzhilfen von öffentlichen Stellen an Schulen in freier Trägerschaft umzugehen ist, deren Träger sie aufgrund fehlender Zuständigkeit selbst nicht sein könnten, lässt nicht den Schluss zu, dass solche per se zulässig seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine Regelung getroffen hat, weil dieser Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aufgabenzuweisung der Schulträgerschaft nicht regelungsbedürftig ist. Nicht zuletzt birgt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 13 SächsFrTrSchulG stehe der Darlehensgewährung hier nicht entgegen, die Gefahr einer Umgehung der Vorschriften über die staatliche Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft. So wurde im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 13 Abs. 2 SächsFrTrSchulG auch dem Schutz der kommunalen Schulnetzplanung und der Verhinderung einer Fehlleitung staatlicher Mittel diene. Es sei nicht geboten, mit staatlicher Finanzhilfe die kommunale Schulnetzplanung zu unterlaufen und ggf. weitere Schulstandorte zu gefährden, die nach der zu erwartenden Schülerzahl eigentlich gesichert seien (LT-Drs. 4/6175, S. 81). Der Einsatz öffentlicher Gelder durch die Gemeinde für die Errichtung einer freien Schule, ohne dass die Voraussetzung von § 13 Abs. 2 SächsFrTrSchulG vorliegen, kann aber genau zu einer solchen Fehlleitung staatlicher Mittel führen, die der Gesetzgeber verhindern wollte.
Nach alledem erweist sich der Beschluss des Gemeinderats der Klägerin vom 3. April 2017 wegen eines Verstoßes gegen § 72 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsGemO als rechtswidrig, weil die Klägerin außerhalb ihres Aufgabenbereichs tätig geworden ist.