Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe
Verfasst: Fr 17. Jul 2009, 19:10
Hat mal jemand eine direkte Verbindung zu Herrn Arndt als WP?
Praxisforum der öffentlichen Hand
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radebeuler hat geschrieben:Ich habe einmal eine einfache Frage zur örtlichen Prüfung. In unserer Gemeinde fordert der Gemeinderat mit Beschluss über den Zuschlag über die örtliche Prüfung, dass die Vergaben des Jahres 2008, als Tiefenprüfung insgesamt geprüft werden. Ich meine, dass das so nicht gefordert werden kann. Der Prüfer legt fest, was und wie geprüft wird. Richtig?
mollenbröder hat geschrieben:radebeuler hat geschrieben:Ich habe einmal eine einfache Frage zur örtlichen Prüfung. In unserer Gemeinde fordert der Gemeinderat mit Beschluss über den Zuschlag über die örtliche Prüfung, dass die Vergaben des Jahres 2008, als Tiefenprüfung insgesamt geprüft werden. Ich meine, dass das so nicht gefordert werden kann. Der Prüfer legt fest, was und wie geprüft wird. Richtig?
Leider wird sich der Gemeinderat in diesem Falle durchsetzen können. Nach § 106 SächsGemO, Satz zwei wird sich folgendes zur inhaltlichen Erweiterung der örtlichen Prüfung vollziehen. Ich habe das wichtigste nachfolgend fett hervorgehoben:
§ 106 Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.
(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem
Rechnungsprüfungsamt
1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
2. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen,
3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen,
4. die Mitwirkung bei der Prüfung der Programme für die Automation im Finanzwesen nach § 87 Abs. 2 und
5. die Prüfung der Finanzvorfälle nach § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2. die Prüfung der Vergaben,
3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,
4. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen,
5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
6. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, soll sie darauf hinwirken, daß für die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
Wenn der Gemeinderat die Prüfung der Vergaben fordert, wird der Prüfer dem nach § 106 SächsGemO nachkommen müssen. In der örtlichen Prüfung kann methodisch zwischen der Prüfung in der Tiefe, der Prüfung in der Breite und der Stichprobenprüfung frei gewählt werden. Wird vom Gemeinderat die teilweise Tiefenprüfung gefordert, wäre dem nachzukommen. Der Prüfer ist also gut beraten, wenn er die mögliche Aufgabenübertrgung durch den Gemeinderat in seinem Vertrag optional vorsieht, da sonst die Honorierung einer solchen, sehr aufwändigen Tiefenprüfung nicht geklärt ist.
Andererseits wird der Gemeinderat aus Sparsamkeitsgründen nicht zusätzliche Aufgabenübertragungen veranlassen, wenn dies nicht unabdingbar erscheint.
Reicht Dir die Antwort so aus?
jop hat geschrieben:Hallo,
ich habe ein Problem mit den sogenannten Prüfungsmaßstäben (Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit). Welcher Ermessensspielraum ist dem Prüfer zur Einschätzung der Prüfungsmaßstäbe eigentlich eingeräumt?