Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon Reineke Fuchs am Fr 17. Jul 2009, 19:10

Hat mal jemand eine direkte Verbindung zu Herrn Arndt als WP?
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon mollenbröder am Fr 17. Jul 2009, 19:12

Kein Problen, hier bitte:

http://www.arndt-partner.eu/
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon radebeuler am Fr 17. Jul 2009, 20:55

Ich habe einmal eine einfache Frage zur örtlichen Prüfung. In unserer Gemeinde fordert der Gemeinderat mit Beschluss über den Zuschlag über die örtliche Prüfung, dass die Vergaben des Jahres 2008, als Tiefenprüfung insgesamt geprüft werden. Ich meine, dass das so nicht gefordert werden kann. Der Prüfer legt fest, was und wie geprüft wird. Richtig?
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon mollenbröder am Fr 17. Jul 2009, 21:11

radebeuler hat geschrieben:Ich habe einmal eine einfache Frage zur örtlichen Prüfung. In unserer Gemeinde fordert der Gemeinderat mit Beschluss über den Zuschlag über die örtliche Prüfung, dass die Vergaben des Jahres 2008, als Tiefenprüfung insgesamt geprüft werden. Ich meine, dass das so nicht gefordert werden kann. Der Prüfer legt fest, was und wie geprüft wird. Richtig?


Leider wird sich der Gemeinderat in diesem Falle durchsetzen können. Nach § 106 SächsGemO, Satz zwei wird sich folgendes zur inhaltlichen Erweiterung der örtlichen Prüfung vollziehen. Ich habe das wichtigste nachfolgend fett hervorgehoben:

§ 106 Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.
(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem
Rechnungsprüfungsamt
1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
2. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen,
3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen,
4. die Mitwirkung bei der Prüfung der Programme für die Automation im Finanzwesen nach § 87 Abs. 2 und
5. die Prüfung der Finanzvorfälle nach § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2. die Prüfung der Vergaben,
3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,
4. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen,
5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
6. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, soll sie darauf hinwirken, daß für die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.


Wenn der Gemeinderat die Prüfung der Vergaben fordert, wird der Prüfer dem nach § 106 SächsGemO nachkommen müssen. In der örtlichen Prüfung kann methodisch zwischen der Prüfung in der Tiefe, der Prüfung in der Breite und der Stichprobenprüfung frei gewählt werden. Wird vom Gemeinderat die teilweise Tiefenprüfung gefordert, wäre dem nachzukommen. Der Prüfer ist also gut beraten, wenn er die mögliche Aufgabenübertrgung durch den Gemeinderat in seinem Vertrag optional vorsieht, da sonst die Honorierung einer solchen, sehr aufwändigen Tiefenprüfung nicht geklärt ist.

Andererseits wird der Gemeinderat aus Sparsamkeitsgründen nicht zusätzliche Aufgabenübertragungen veranlassen, wenn dies nicht unabdingbar erscheint.

Reicht Dir die Antwort so aus?
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon radebeuler am Fr 17. Jul 2009, 21:26

mollenbröder hat geschrieben:
radebeuler hat geschrieben:Ich habe einmal eine einfache Frage zur örtlichen Prüfung. In unserer Gemeinde fordert der Gemeinderat mit Beschluss über den Zuschlag über die örtliche Prüfung, dass die Vergaben des Jahres 2008, als Tiefenprüfung insgesamt geprüft werden. Ich meine, dass das so nicht gefordert werden kann. Der Prüfer legt fest, was und wie geprüft wird. Richtig?


Leider wird sich der Gemeinderat in diesem Falle durchsetzen können. Nach § 106 SächsGemO, Satz zwei wird sich folgendes zur inhaltlichen Erweiterung der örtlichen Prüfung vollziehen. Ich habe das wichtigste nachfolgend fett hervorgehoben:

§ 106 Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.
(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem
Rechnungsprüfungsamt
1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
2. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen,
3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen,
4. die Mitwirkung bei der Prüfung der Programme für die Automation im Finanzwesen nach § 87 Abs. 2 und
5. die Prüfung der Finanzvorfälle nach § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2. die Prüfung der Vergaben,
3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,
4. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen,
5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
6. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, soll sie darauf hinwirken, daß für die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.


Wenn der Gemeinderat die Prüfung der Vergaben fordert, wird der Prüfer dem nach § 106 SächsGemO nachkommen müssen. In der örtlichen Prüfung kann methodisch zwischen der Prüfung in der Tiefe, der Prüfung in der Breite und der Stichprobenprüfung frei gewählt werden. Wird vom Gemeinderat die teilweise Tiefenprüfung gefordert, wäre dem nachzukommen. Der Prüfer ist also gut beraten, wenn er die mögliche Aufgabenübertrgung durch den Gemeinderat in seinem Vertrag optional vorsieht, da sonst die Honorierung einer solchen, sehr aufwändigen Tiefenprüfung nicht geklärt ist.

Andererseits wird der Gemeinderat aus Sparsamkeitsgründen nicht zusätzliche Aufgabenübertragungen veranlassen, wenn dies nicht unabdingbar erscheint.

Reicht Dir die Antwort so aus?


Danke, da hatte ich die Lage wohl falsch eingeschätzt. Eigentlich ganz einfach, wie Du das erkärst.
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon mollenbröder am Fr 17. Jul 2009, 21:29

Habe ich gern gemacht. Na dann bis zu Deiner nächsten Frage - bis bald.
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon jop am Do 23. Jul 2009, 20:33

Hallo,
ich habe ein Problem mit den sogenannten Prüfungsmaßstäben (Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit). Welcher Ermessensspielraum ist dem Prüfer zur Einschätzung der Prüfungsmaßstäbe eigentlich eingeräumt?
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon biene am Do 23. Jul 2009, 20:43

jop hat geschrieben:Hallo,
ich habe ein Problem mit den sogenannten Prüfungsmaßstäben (Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit). Welcher Ermessensspielraum ist dem Prüfer zur Einschätzung der Prüfungsmaßstäbe eigentlich eingeräumt?


Nein, nein - Ermessensspielräume bestehen nicht - @JOP.

Hier die Prüfungsmaßstäbe:

Der Prüfungsmaßstab -Rechtmäßigkeit- beschreibt die Bewertung des überprüften Verwaltungshandelns entsprechend den geltenden Vorschriften oder den sonst verbindlichen Vorgaben. Mit dem Prüfungsmaßstab -Rechtmäßigkeit- ist im Rahmen der örtlichen Prüfung z. B. die Übereinstimmung geleisteter Ausgaben mit der Haushaltssatzung festzustellen.

Der Prüfungsmaßstab -Ordnungsmäßigkeit- zeigt auf, inwieweit der Nachweis des Finanzgebarens vollständig, richtig, rechnerisch nachvollziehbar usw. ist. So ist beispielsweise in Bezug auf eine ordnungsmäßige Buchführung der Anspruch gestellt, dass einem sachverständigen Dritten in vertretbarer Zeit ein sachgerechter Überblick über die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Situation der Kommune ermöglicht wird.

So in etwa die Darstellung des SRH dazu.
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon mollenbröder am Sa 25. Jul 2009, 08:38

@biene,
das ist tatsächlich absolut exakt. Hochachtung, die Antwort ist absolut korrekt und auf den Punkt gebacht. Hast Du oft mit örtlichen Prüfungen zu tun?
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Re: Örtliche Prüfung als Hilfe zur Selbsthilfe

Beitragvon biene am Sa 25. Jul 2009, 08:58

Danke für die Blumen @Mollenbröder!

Ich sehe Du bist auch oft am Sonnabend Vormittag in den Threads und schaust mal was es neues gab. Viele Grüße zu Euch in die Lausitz oder nach Westpolen :lol:.

Recht hast Du. Wir haben hier bei uns jedes Jahr mit der örtlichen Prüfung zu tun. Weil das immer so eine Pflichtveranstaltung war, haben wir uns mal gekümmert, wie wir das besser für uns selbst nutzen können. Dabei mussten wir uns zwangsläufig auch mit den Grundlagen der Prüfung auseinanderetzen. Beim Stammtisch zur örtlichen Prüfung bei der Communis, Du warst doch selbst dabei, haben wir in diesem Jahr als Kämmerer die Dokumentenmappe bekommen, wo man auch zu den Prüfungsmaßstäben genau nachlesen kann. Eigentlich ist man mit der Dokumentenmappe top fit. Zumindest haben wir gleiche Augenhöhe mit dem Prüfer und kommen uns micht mehr so "ausgezogen" vor.

Bei der örtlichen Prüfung, die ja als Akt der Selbstverwaltung auch für uns selbst zu nutzen ist, kann man doch viel im eigenen Haus in Ordnung bringen. Mir war da bisher leider nur der Zusammenhang aber noch nicht die Abgrenzung zur überötlichen Prüfung bewusst. Also die haben das bei der Communis gut erklärt. Mir hat das jedenfals geholfen. Viele Prüfer machen eben noch von ihrem "Wissensmonopol" gebrauch und verbreiten teilweise Angst. Bei der örtlichen Prüfung ist das eigentlich nicht angezeigt. Die haben aus meiner Sicht dann die Abgrenzung zur überortlichen Prüfung selber nicht verstanden - meine ich.
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