Re: neue Eigenbetriebsverordnung

frst hat geschrieben:Für die Auflösung der Sonderposten ist die Nutzungsdauer oder Restnutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes und nicht die Zweckbindungsfrist der Fördermittel relevant (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik).
Die Auflösung des Sonderpostens führt zu ordentlichen Erträgen und wirkt dem Aufwand aus der planmäßigen Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstandes entgegen. Generell hat sich die Wertentwicklung des Sonderpostens an der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes zu orientieren. Abschreibung des Vermögensgegenstandes und Auflösung des entsprechenden Sonderpostens sollen miteinander korrespondieren. Sonderposten, die Vermögensgegenständen zuzuordnen sind, die bereits auf einen Erinnerungswert abgeschrieben wurden, sind ebenfalls mit einem Erinnerungswert zu bilanzieren.
Außerplanmäßige Abschreibungen des Vermögensgegenstandes bzw. Wertaufholungen sind anteilig im Sonderposten nachzuvollziehen und führen entsprechend zu außerordentlichem Ertrag bzw. Aufwand. Wenn geförderte Vermögensgegenstände entsprechend der Regelungen für geringwertige
Vermögensgegenstände besonderen Abschreibungsvorschriften unterliegen, so sind die Sonderposten ebenfalls entsprechend dieser Sondervorschriften aufzulösen bzw. eine Passivierung unterbleibt. Sind die Vermögensgegenstände Teil eines Sammelpostens, bietet sich die Bildung von Jahressammelsonderposten an.
Wir wollen uns heute mit dem Satz „außerplanmäßige Abschreibungen des Vermögensgegenstandes bzw. Wertaufholungen sind anteilig im Sonderposten nachzuvollziehen und führen entsprechend zu außerordentlichen Ertrag bzw. Aufwand.“ auseinandersetzen.
Es ist oftmals erst spät nachvollziehbar‚ warum nicht alles sofort und im vollem umfang aus einem Text heraus gelesen wurde. Die Hauptsache ist‚ man findet es‚ wenn auch mit Verspätung,. So geschehen mit dem o.g. Satz. In ihm finden wir unser Problem‚ aber den Lösungsweg der Probleme wieder.
§13/3/1 Sächs. KAG besagt‚ dass „die Zuweisung und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz ertragswirksam aufgelöst werden. Durch die Überdehnung des §8/3/2 Sächs. EigBVO (alt) kam es bei unserem Aufgabenträger nicht nur zu einer überdurchschnittlichen‚ sondern auch zu einer überproportionalen Auflösung des Sonderpostens FM‚ eingehend mit einem außerordentlichen Werteverfall. Mit der Änderung der Sächs. EigBVO und Anwendung des §36 Abs.6 Sächs. KomHVO-Doppik einerseits und des weiterhin unverändert geltenden § 13/3/1 Sächs. KAG andererseits ist eine Wertkorrektur am Sonderposten FM unvermeidbar. Die erforderliche Wertaufholung ist durch einen außerordentlichen Aufwand im Haushalt nachzuvollziehen!
Deshalb unser herzlicher Dank für Dich‚ frst‚ für den gegebenen Sachhinweis. Das ist sicher ein Erfolg für uns alle. Den Erkenntnisgewinn haben wir sofort an die Mitarbeiter im Kommunalamt und im Innenministerium weiter gegeben.
Nun haben wir Hoffnung auf eine Abwicklung der zuviel aufgelösten FM.