neue Eigenbetriebsverordnung

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neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon c_g am Di 22. Jun 2010, 15:14

Seit dem 11.03.2010 ist eine neue Eigenbetriebsverordnung in Sachsen in Kraft getreten.
§ 12/2 besagt, dass für die ertragswirksame Auflösung von Fördermitteln der § 36 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik gilt. Dieser §36 Abs.6 SächsKomHVO-Doppik besagt:

"Empfangene Zuwendungen für Investitionen werden nicht vom damit finanzierten
Vermögen abgesetzt. Empfangene Zuwendungen, deren ertragswirksame Auflösung
ausgeschlossen ist, sind als Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen
auszuweisen. Die übrigen empfangenen Zuwendungen sind nach Maßgabe der Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis als Sonderposten zu passivieren und
ertragswirksam in gleichen Jahresraten über die Nutzungsdauer des bezuschussten
Vermögensgegenstands aufzulösen. Satz 1 bis Satz 3 gelten entsprechend für Beiträge,
Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte gemäß § 40 Abs. 1, die aufgrund gesetzlicher oder
satzungsrechtlicher Ermächtigung erhoben werden
".

Das heißt‚ dass nach der neuen Regelung Fördermittel nur noch proportional aufgelöst werden.

Nach der alten Regelung der SächsEigBVO §8/3:
„Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 4 Posten C ausgewiesen
oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten
Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich
diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu
übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen
jeweils fehlen“

war eine überproportionale Auflösung von Fördermitteln möglich.

Die Folge der neuen Regelung ist‚ dass Zweckverbände‚ welche die überproportionale Auflösung von Fördermitteln praktiziert haben‚ jetzt ein Haushaltsloch für 2010 zu erwarten haben.
Wie kann dem entgegen gewirkt werden?
Durch die jahrelange Praktizierung der überproportionalen Auflösung Fördermittel haben sich beträchtliche Beträge von zuviel aufgelösten Fördermitteln kumuliert. Wer trägt den Schaden? Der Gebührenzahler kann es nicht sein.
Ist hier eine Mithaftung des Freistaates gegeben – durch die Gesetzgebung?
c_g
 
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon Vogel.dresden am Mi 30. Mär 2011, 19:13

Nun mal ernsthaft.
Welche Mithaftung für welchen Schaden meinst Du? Welchen Nutzen hatten die betreffenden AZV und welche Pflicht? Es war Dir hier im Forum auch schon mehrfach erklärt worden, warum eine Staatshaftung nicht greifen kann. Wir wiederholen uns. Allein durch die mehrfache Darstellung wird der Quatsch nicht sinnvoll sondern nur noch quatscher! Tut mir leid, aber dass ist ja wohl ein wenig Narretei die hier ausgeführt wird. :roll:
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon Hagemann am Mi 30. Mär 2011, 19:16

Note Eins! Vogel. Besser konnte man das nicht sagen. :idea:
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon Klostergeflüster am Do 31. Mär 2011, 09:29

@c_g
Ich hatte den Namen c_g zunächst mit einer Person in Verbindung gebracht, welche ich von hier kenne. Nun ist mir klar geworden, dass ich mich da geirrt habe und wir uns vor kurzem in Dresden, beim Vortrag des Herrn Dr. L. zur Eigenbetriebsverordnung gesehen haben.

Da stelle ich Dir z. B. mal die Frage, warum auch der Herr Dr. L. seine Ausführungen gemacht hat und dann keine Fragen weiter beantwortete. Du kennst die Antwort bereits. Er hatte auch beim DGB nur ein Honorar für den Vortrag und keins für ein Coaching. Hier mal für Dich zur Orientierung die durchschnittlichen Coachingkosten:

http://www.coaching-report.de/ablauf_de ... chings.htm

Wie Du ersehen kannst, wirst Du nach Urteil aus 2005 (12 C 519/03) zwischen 100 und 300 € je Stunde ausgeben, wenn Du ein persönliches Coaching benötigst. Glaubst Du denn tatsächlich, dass Du das im Forum kostenfrei erhältst? Biene hat es Dir doch auch schon geschrieben. Wir Foristi sind hier im Forum ganz mormale Leute, wie Du und ich. Interessierte Bürger, Verwaltungsangestellte, Gemeinde- und Stadträte, Mitarbeiter aus anderen Verwaltungen in ganz Deutschland und Aufsichtsbehörden. Die haben alle ihre eigene Arbeit, der sie am Tage nachgehen und sicher keine Zeit, Dich kostenfrei auszubilden. Richtig, es gibt bei uns auch Leute mit juristischem Staatsexamen, Verwaltungsrechtler Trainer, Ausbilder usw. Glaubst Du denn aber wirklich, letzere wollten und könnten Dich hier im Forum ausbilden, ein Coaching mit Dir kostenfrei durchführen? ;)

Wenn Du u. a. zur neuen Eigenbetriebsverordnung eine Schulung, ein Training oder gar persönliches Coaching benötigst, solltest Du Dir das einmal gönnen. Das ist dann aber auch Wissen mit dem Du etwas anfangen kannst und auch im Forum tatsächlich qualifiziert mitreden kannst. Gegenwärtig gehst Du bereits beim Grundlagenwissen fehl!!! Es fehlen Dir einfach die grundlagenden Kenntnisse. Schlimm empfinde ich dabei, dass Du bei diesem fehlenden Wissen auch noch Mutmaßungen zu Schaden und Haftung in alle Richtungen aussprichst. Bist Du Dir denn nicht im Klaren, dass die Mitarbeiter der Sächsischen Staatsregierung und die der gestafelten Aufsichtsbehörden, die Du hier angehst, eine ordentliche, verwaltungsrechtliche Ausbildung absolvierten und auch richtig gute Kurse zur neuen Eigenbetriebsverordnung belegten?

Ich habe mir vor kurzem einen Fernkurs, den ich über meinen eigenen PC machen kann gekauft. Kann ich Dir nur empfehlen. Schreib mich an, ich sag Dir die Adresse, wenn Du die guten Adressen in Sachen Ausbildung noch nicht kennst.
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon mod am Do 31. Mär 2011, 11:29

Ich bitte darum sachlich zu diskutieren. Jeder Forenteilmehmer darf seine Meinung offen und auch angemessen kritisch äußern. Dies ganz unabhängig davon, welche Qualifikation er besitzt.
Natürlich kann man von diesem Forum andererseits nicht erwarten, dass eine Fortbildung oder eine Rechtsberatung ersetzt wird. Ich verweise hier auf die einschlägigen berufsrechtlichen Reglungen. Richtig ist auch die vielfach im Forum geäußerte Auffassung, dass jedwede Tätigkeit zu unterlassen ist, welche entgegen den Reglungen zum Wettbewerb eine Leistung erbringen würde, welche im Sinne des § 632 Abs 1, BGB eine Vergütung erwarten ließe. Dies wird unser Forum grundsätzlich nicht leisten.

Danke für Euer Verständnis.
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon franzl am Do 31. Mär 2011, 15:57

c_g schrieb:

"Die Folge der neuen Regelung ist‚ dass Zweckverbände‚ welche die überproportionale Auflösung von Fördermitteln praktiziert haben‚ jetzt ein Haushaltsloch für 2010 zu erwarten haben."

Häääääääääääääääääääää? Wieeeeeeeeeeeeeeeeeeeee? H-H-Loch für 2010 zu erwarten? :lol: :lol: :lol:

Das erklär mal bitte. Keine Grundsatzrede vor'm Innenausschuss! Fakten in drei Sätzen bitte - dass ich das schnacke. :shock:
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon frst am Do 31. Mär 2011, 16:17

Für die Auflösung der Sonderposten ist die Nutzungsdauer oder Restnutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes und nicht die Zweckbindungsfrist der Fördermittel relevant (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik).

Die Auflösung des Sonderpostens führt zu ordentlichen Erträgen und wirkt dem Aufwand aus der planmäßigen Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstandes entgegen. Generell hat sich die Wertentwicklung des Sonderpostens an der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes zu orientieren. Abschreibung des Vermögensgegenstandes und Auflösung des entsprechenden Sonderpostens sollen miteinander korrespondieren. Sonderposten, die Vermögensgegenständen zuzuordnen sind, die bereits auf einen Erinnerungswert abgeschrieben wurden, sind ebenfalls mit einem Erinnerungswert zu bilanzieren.

Außerplanmäßige Abschreibungen des Vermögensgegenstandes bzw. Wertaufholungen sind anteilig im Sonderposten nachzuvollziehen und führen entsprechend zu außerordentlichem Ertrag bzw. Aufwand. Wenn geförderte Vermögensgegenstände entsprechend der Regelungen für geringwertige
Vermögensgegenstände besonderen Abschreibungsvorschriften unterliegen, so sind die Sonderposten ebenfalls entsprechend dieser Sondervorschriften aufzulösen bzw. eine Passivierung unterbleibt. Sind die Vermögensgegenstände Teil eines Sammelpostens, bietet sich die Bildung von Jahressammelsonderposten an.

Sollte man also mit der "überproportionalen "Auflösung der Sonderposten Scheinertäge generieren und das noch länger zulassen?

Warum hatte man den Eigenbetieben mit der Möglichkeit solcher überproportionalen Auflösung eine Schonfrist gegeben?

Warum wurde das beendet?

Wen hat man geschont und wem hat das genutzt? Wo ist der "Schaden" entstanden?

In die Ecke und schämen.
Zuletzt geändert von frst am Do 31. Mär 2011, 17:05, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon frst am Do 31. Mär 2011, 16:46

Öffentliche Investitionszuschüsse bei bilanzierenden Steuerpflichtigen führen nach Auffassung des III. und IV. Senats des BFH grundsätzlich zu einer Minderung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).

Sonderposten also Subventionen und Beiträge sind Leistungen Dritter und gehören zum Fremdkapital. Die Sonderposten sind daher nicht, auch nicht zum Zweck der Abbildung in der Bilanz des AZV, dem Eigenkapital hinzuzurechnen.

Negatives Eigenkapital ? :lol:

c_g, Du wirfst z. Z. einfach vieles durcheinander und kommst dann zu abwegigen Schlüssen.
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon Vogel.dresden am Do 31. Mär 2011, 17:49

Kollege Prof. @frst schrieb für uns:

-Die Auflösung des Sonderpostens führt zu ordentlichen Erträgen und wirkt dem Aufwand aus der planmäßigen Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstandes entgegen. Generell hat sich die Wertentwicklung des Sonderpostens an der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes zu orientieren. Abschreibung des Vermögensgegenstandes und Auflösung des entsprechenden Sonderpostens sollen miteinander korrespondieren-

Herr Kollege, ein "sehr gut", an populärer und einfacher Darstellung des Problems.

Nun c_g es ist einfach so, dass die Auflösung der Sonderposten dem Aufwand aus kalkulatorischen Kosten der AZV entgegenwirken. Wurde die überproportionale Auflösung von Ihrem AZV betrieben, führte das bilanziell zu erhöhten, ordentlichen Erträgen und damit zum gewünschten Gewinn und nicht für die Bürger unliebsamen Verlust. Die Verluste hätten durch erhöhte Gebühren und Beiträge bzw. durch Umlagen der Gemeinden ausgeglichen werden müssen. Um die Bürger zu schonen, war eine überroportionale Auflösung bisher möglich. Dies war nur möglich, da der Freistaat Sachen bisher eine sehr hohe Föderung der Vermögensgegenstände der AZV, welche der Bürgerschaft nunmehr gehören, vornahm. Daher liegt der Schaden doch wohl eher beim Freistaat, denn es ist durch den überproportionalen Verzehr von Fördermitteln ein unwirtschaftlicher Betrieb der AZV tolleriert und zu geringe Gebühren und Beiträge eingezogen worden.

Weil durch die Veränderung der Fördermaßnahmen zu erwarten sein wird, dass der Einsatz von Fördermitteln in den AZV wesentlich geringer ist und die AZV spätestens jetzt aus eigener Wirtschaftlichkeit leben sollten, möchte der Freistaat keine überproportionalen Auflösungen der Sonderposten mehr. Das ist auch richtig so.

Für den Haushalt 2010 ist das für die AZV unerheblich, da eine Haushaltplanung zur "Auflösung von Sonderposten" nicht existent sein wird.

Auch die Eigenkapitalquote der AZV berührt das nicht, da die Sonderposten als Fremdkapital anzusehen waren und sind. :|
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon mod am Do 31. Mär 2011, 18:11

Danke! So ist die Diskussion wieder in der richtigen Richtung.
Frage. Sollten wir den Threadt nicht in den zum KAG und EigBV versetzen? Bestände da Einverständnis?
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