neue Eigenbetriebsverordnung

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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon c_g am Fr 5. Aug 2011, 14:41

frst hat geschrieben:Für die Auflösung der Sonderposten ist die Nutzungsdauer oder Restnutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes und nicht die Zweckbindungsfrist der Fördermittel relevant (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik).

Die Auflösung des Sonderpostens führt zu ordentlichen Erträgen und wirkt dem Aufwand aus der planmäßigen Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstandes entgegen. Generell hat sich die Wertentwicklung des Sonderpostens an der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes zu orientieren. Abschreibung des Vermögensgegenstandes und Auflösung des entsprechenden Sonderpostens sollen miteinander korrespondieren. Sonderposten, die Vermögensgegenständen zuzuordnen sind, die bereits auf einen Erinnerungswert abgeschrieben wurden, sind ebenfalls mit einem Erinnerungswert zu bilanzieren.

Außerplanmäßige Abschreibungen des Vermögensgegenstandes bzw. Wertaufholungen sind anteilig im Sonderposten nachzuvollziehen und führen entsprechend zu außerordentlichem Ertrag bzw. Aufwand. Wenn geförderte Vermögensgegenstände entsprechend der Regelungen für geringwertige
Vermögensgegenstände besonderen Abschreibungsvorschriften unterliegen, so sind die Sonderposten ebenfalls entsprechend dieser Sondervorschriften aufzulösen bzw. eine Passivierung unterbleibt. Sind die Vermögensgegenstände Teil eines Sammelpostens, bietet sich die Bildung von Jahressammelsonderposten an.


Wir wollen uns heute mit dem Satz „außerplanmäßige Abschreibungen des Vermögensgegenstandes bzw. Wertaufholungen sind anteilig im Sonderposten nachzuvollziehen und führen entsprechend zu außerordentlichen Ertrag bzw. Aufwand.“ auseinandersetzen.

Es ist oftmals erst spät nachvollziehbar‚ warum nicht alles sofort und im vollem umfang aus einem Text heraus gelesen wurde. Die Hauptsache ist‚ man findet es‚ wenn auch mit Verspätung,. So geschehen mit dem o.g. Satz. In ihm finden wir unser Problem‚ aber den Lösungsweg der Probleme wieder.

§13/3/1 Sächs. KAG besagt‚ dass „die Zuweisung und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz ertragswirksam aufgelöst werden. Durch die Überdehnung des §8/3/2 Sächs. EigBVO (alt) kam es bei unserem Aufgabenträger nicht nur zu einer überdurchschnittlichen‚ sondern auch zu einer überproportionalen Auflösung des Sonderpostens FM‚ eingehend mit einem außerordentlichen Werteverfall. Mit der Änderung der Sächs. EigBVO und Anwendung des §36 Abs.6 Sächs. KomHVO-Doppik einerseits und des weiterhin unverändert geltenden § 13/3/1 Sächs. KAG andererseits ist eine Wertkorrektur am Sonderposten FM unvermeidbar. Die erforderliche Wertaufholung ist durch einen außerordentlichen Aufwand im Haushalt nachzuvollziehen!
Deshalb unser herzlicher Dank für Dich‚ frst‚ für den gegebenen Sachhinweis. Das ist sicher ein Erfolg für uns alle. Den Erkenntnisgewinn haben wir sofort an die Mitarbeiter im Kommunalamt und im Innenministerium weiter gegeben.
Nun haben wir Hoffnung auf eine Abwicklung der zuviel aufgelösten FM.
c_g
 
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Re: neue Eigenbetriebsverordnung

Beitragvon c_g am Fr 9. Sep 2011, 07:47

c_g hat geschrieben:Unsere Antwort:
Die eingenommenen Beiträge sind zum größten Teil gewinnbringend durch Auflösung in das Eigenkapital überführt worden und da auch noch vorhanden. Mit dem Restbetrag der eingenommenen Beiträge ist nach §36 Abs.6 Satz 3 Sächs. KomHVO-Doppik zu verfahren‚ der lautet:
„Die übrigen empfangenen Zuwendungen (in diesem Fall Beiträge) sind nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Zuwendungsverhältnis als Sonderposten zu passivieren und ertragswirksam in gleichen Jahresraten über die Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes aufzulösen.“
Es sind somit zum 31.12.2010 noch alle Beiträge vorhanden. Dem Beitragsvermögen stehen über den Durchschnitt aufgelöste FM von 52% des Beitragsvermögens gegenüber. Das ist‚ wie benannt‚ der Stand vom 31.12.10
Im Haushalt 2011 soll beim Aufgabenträger 1/37 vom Betrag der noch nicht aufgelösten Beiträge aufgelöst werden‚ insofern das Kommunalamt das so genehmigt. Da im HH ein Verlust von xx.xxx Euro ausgewiesen wird‚ werden die aufgelösten Beiträge erstmals im Haushalt verbraucht.


Das Kommunalamt hat den Haushalt unseres Aufgabenträgers genehmigt. Damit beginnt die Entnahme von Beiträgen aus dem Investitionsreproduktionsprozess. Wird dieser Vorgang über Jahre fortgesetzt‚ kommen schnell Millionen zusammen.

Im AZV sind Klageverfahren zu Beitragserhebung beim VG und OVG anhängig. Der Entnahme von Beiträgen aus dem Investitionsreproduktionsprozess wird man da sicher Aufmerksamkeit schenken‚ zumal diese der Rechtsprechung des OVG vom 24.09.2004‚ Az.: 5BS 119/04 zuwider läuft. In diesem heißt es: „Die als Beiträge vereinnahmten Mittel dürfen somit nur für die Schaffung der sachlichen Grundlagen des Betriebs der Einrichtung – unter Ausschluss der Finanzierung des laufenden Versorgungsbetriebes – verwendet werden.“.

Die Entnahme von Beiträgen aus dem Investitionsreproduktionsprozess führt unweigerlich zur Erhöhung des Fremdkapitalbedarfs und damit einhergehend zur Erhöhung der kalkulatorischen Zinsen. Eine Andeutung dazu findet sich auch in den Anwendungshinweisen zum Sächs. KAG unter Pkt. 12.3.4‚ in dem es heißt: “Soweit die Refinanzierung nicht vollständig gelingt‚ kann die Einbeziehung der Kapitalzuschüsse für die kostenmindernde Berücksichtigung in künftigen Gebührenkalkulationen entsprechend verringert werden.“.

Macht die nachträgliche – sprich jetzige – Fremdkapitalerhöhung einen ordentlichen Beschluss durch die Verbandsversammlung erforderlich?
c_g
 
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