biene hat geschrieben:
Och, nee JOP. Kapitalzuschüsse, Ertragszuschüsse - ich verstehe Bahnhof. Kann mir und einigen anderen mal einer auf die Sprünge helfen? Haaaalo c_g --- Bitte, bitte erklär uns mal, was ist jetzt eigentlich ein Ertragszuschuss und was ein Kapitalzuschuss im Sinne des Abwasserrechtes. Wir würden auch gerne mal hier mitdiskutieren aber helft uns erst mal auf die Sprünge. Das ist bestimmt gut ---- auch für die vielen Leute die uns hier als Gäste zuschauen. Wenn die das richtg begreifen und wissen das das nicht gut ist, was in Sachsen gemacht wird, dann kriegen wir von allen Seiten her Hilfe und Unterstützung. Es muss uns noch besser gelingen, dass es alle verstehen. Ich hatte mal einen Dozenten beim Studium, der war Prof. und konnte alles was komliziert war ganz einfach erklären. Ich wünsche mir das auch von Euch. Bitte erkärt doch mal ein wenig. Bitte c_g an die Front!!! Das Thema ist gut, sehr gut aber wir müssen etwas tun, dass es viele verstehen.
Hallo Biene‚
recht hast Du‚ es müssen alle verstehen was Kapitalzuschüsse‚ was Ertragszuschüsse sind.
Amtliche Erklärung zu Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen findest Du in den Anwendungshinweisen zum Sächs. KAG vom 05.05.94 unter Pkt. 12.2‚ in dem es heißt:
„Das Gesetz (§12 Abs.2‚ §13 Abs.1 und 3) unterscheiden zwischen Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen. Der Unterscheid besteht darin‚ dass
- Kapitalzuschüsse die Abschreibungsbasis nicht schmälern und deshalb bei kostendeckenden Gebühren über die darin enthaltene Abschreibung voll refinanziert werden und damit die Einrichtung dauerhaft zur Finanzierung der Investitionen zur Verfügung stehen. Sie werden deshalb bei der Verzinsung immer mit dem vollen ursprünglichen Betrag als Abzugskapital berücksichtigt. Das gilt selbst dann‚ wenn das Anlagevermögen insgesamt niedriger ist als das Abzugskapital oder das mit der Zuweisung finanzierte Anlagegut längst abgeschrieben ist (§12 Abs.3 Halbsatz 2)‚
- Ertragszuschüsse die Abschreibungsbasis schmälern und damit in Form niedrigerer Gebühren an die Benutzer weitergegeben werden. Sie vermindern sich also in dem Maße‚ in dem sie sich gebührenmindernd auswirken. Bei der Bemessung der kalkulatorischen zinsen ist deshalb stets nur der noch nicht verbrauchte Restbuchwert als Abzugskapital zu berücksichtigen.
Das Gesetz (§13 Abs.1 Satz 2 und abs.3 Satz 1) führt eine Vermutung für den Ertragszuschuss ein‚ wenn eine Zuweisung nicht ausdrücklich als Kapitalzuschuss gewährt worden ist.“
Nach der Novellierung des Sächs. KAG 2004 erfolgte auch eine Neufassung der Anwendungshinweise vom 31.08.2004. Ebenfalls unter Pkt. 12.2. heißt es:
„Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des bei der Verzinsung nicht zu berücksichtigenden Kapitals zwischen Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen. Der Unterschied liegt in der Wirkung auf die Abschreibungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG): Kapitalzuschüsse schmälern die Abschreibungsbasis nicht und werden deshalb bei kostendeckenden Gebühren über die darin enthaltenen Abschreibungen voll refinanziert. Ertragszuschüsse schmälern dagegen die Abschreibungsbasis und führen damit zu einer Entlastung der Benutzer durch niedrigere Gebühren. Das Gesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsKAG) legt eine Vermutung für den Ertragszuschuss fest, wenn eine Zuweisung nicht ausdrücklich als Kapitalzuschuss gewährt worden ist.“
Das ganze ist sicher etwas trocken. Deshalb geben wir unser Verständnis dazu:
1. Zuerst müssen wir verstehen‚ dass es hier im Leben‚ um Nehmen und Geben‚
um einen Reproduktionsprozess geht.
2. Es gibt die
Direktbeteiligten an dem Austauschprozess‚ Geber und Nehmer‚ Einsatz und Ertrag‚ Arbeit und Lohn‚ Ware und Geld.
3. Es gibt Zuschauer‚
Außenstehende zu diesem Prozess.
4. Wenn dieser Prozess mal nicht so richtig läuft‚ gestört ist‚ die Bedingungen sich verändert haben‚ können
Außenstehende – um diesen Prozess wieder richtig zum Laufen zu bringen –
etwas hinzu geben‚ eben einen Zuschuss.
5.
Ein Ertragszuschuss dient dem direkten‚ sofortigen (unter Umständen ein gesamtes Geschäftsjahr umfassend)
Leben (Verbrauch)‚ vergleichbar (oder tatsächlich) mit Sozialhilfe oder ALG 2.
6.
Ein Kapitalzuschuss soll eine
längerfristige‚ dauerhafte Wirkung‚ Stabilisierung bewirken‚ wie die Qualifizierung oder Umschulung von ALG 1 bzw. ALG 2 – Empfängern. Selbst die Unterstützung zu einer Fahrschulausbildung (um zu einer Arbeitsstelle im Berufsleben gelangen zu können) stellt einen Kapitalzuschuss dar.
7. Bei kommunalen Aufgabenträgern dient ein
Ertragszuschuss zur Stützung der laufenden Kosten in einem Geschäftsjahr. Da die Zuwendungen meist an die Investitionen gekoppelt sind‚ bedeutet das‚ durch die Fördermittel werden in den Geschäftsjahren die
kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen anteilig gestützt.
8. Bei den meisten ostdeutschen‚ nach der Wende neu gebildeten Aufgabenträgern war nur wenig Eigenkapital vorhanden. Ausgereichte
Kapitalzuschüsse (von der Staatsregierung) dienen bei den Aufgabenträgern
zur Bildung von Eigenkapital. Kapital muss nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz erhalten bleiben. Das bedeutet‚ ausgereichte Kapitalzuschüsse können nur die kalkulatorischen Zinsen senken. Mit den Abschreibungen hingegen wird der Werteverzehr des eingesetzten Kapitals ersetzt‚ neutralisiert.
9. Nun noch eine Erklärung‚
was sind eigentlich Gebühren? Ähnlich wie der Lohn für die Arbeit‚
sind Gebühren Entgelte‚ Ersatz für die entstandenen (laufenden) Unkosten =
Erträge.
10. Aus den Anwendungshinweisen zum Sächs. KAG: „
Wenn die Kosten der Einrichtung trotz Ausschöpfung
der vertretbaren Gebührenbelastung nicht gedeckt werden können‚ ergibt sich aus dem Finanzierungsgrundsatz des Vorrangs der Erhebung spezieller Entgelte vor der Erhebung von Steuern (§73 Abs.2 Sächs. GemO) grundsätzlich eine Rechtspflicht
zur Erhebung von vertretbaren Beiträgen.“ Das heißt‚ Beiträge werden zur Stützung von Gebühren erhoben.
Damit sind Beiträge zusätzliche Gebühren‚
zusätzliche Erträge.
11. Wir versuchen hier auf einen Konflikt aufmerksam zu machen.
Beiträge können weder Zuschüsse noch Kapital sein!a)
Er kann kein Zuschuss sein‚ weil er von einen am Leistungsaustausch Beteiligten kommt.
b)
Und es hat nichts mit einem langfristigen‚ dauerhaften
Vorgang zu tun‚ wenn es um die Stützung der laufenden Kosten nach §73/2 Sächs.GemO geht. Gemeint sind die gestützten kalkulatorische Zinsen.
Sollten wir mit dem unter Pkt. 1 bis11 beschriebenen Gedanken recht haben‚ dann ist
dem Sächs. Gesetzgeber mit §13 Abs.2 Sächs. KAG: „Beiträge nach §§17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse“‚ ein
kapitaler Fehler unterlaufen!
Das wäre ein dickes Ding – oder wie seht ihr das?