Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Reineke Fuchs am Do 3. Feb 2011, 19:30

Nanu?
Ich habe gedacht in M. V. ist überall ein DSL-Kanal und ein Abwasser-Kanal? Nicht? Nanu? :lol:
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon sonne54 am Fr 4. Feb 2011, 12:45

es macht keinen Spass - zeitweise kann ich mich nicht mal anmelden.

Kanalisationsgrad ca. 87 %
Breitbandversorgung weit dahinter. Die offiziellen Zahlen geben die Realität nicht wieder.

Ich hätte gern noch die eine und die andere Frage oder Anmerkung beantwortet oder gepostet. Jeder Versuch hat mich Stunden gekostet.

macht's erstmal gut!
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon mod am Fr 4. Feb 2011, 18:29

sonne54 hat geschrieben:es macht keinen Spass - zeitweise kann ich mich nicht mal anmelden.

Kanalisationsgrad ca. 87 %
Breitbandversorgung weit dahinter. Die offiziellen Zahlen geben die Realität nicht wieder.

Ich hätte gern noch die eine und die andere Frage oder Anmerkung beantwortet oder gepostet. Jeder Versuch hat mich Stunden gekostet.

macht's erstmal gut!


Hallo sonne54
wie an Deiner Antwort zu ersehen, scheint ein Verbindungsproblem aus M-V vorliegend zu sein. Leider ist die Breitbandversorgung im ländlichen Raum bei Euch nicht berauschend und Hoffnungen lässt die Telekom auch nicht besonders aufkommen. Hier mal eine Pressemeldung aus dem Januar 2011:

Telekom baut Breitbandversorgung aus :lol:
Lübz (dpa/mv) - Die Deutsche Telekom hat am Mittwoch damit begonnen, die Lücken in der Breitbandversorgung in Mecklenburg-Vorpommern zu schließen. In Lübz (Landkreis Parchim) sei dazu der erste sogenannte LTE-Standort aufgebaut worden, teilte das Unternehmen mit. Diese Technik ermögliche es, Kommunen auch in der Umgebung von Lübz in einem Umkreis von zehn Kilometern mit schnellem Internet zu versorgen.
Viele Orte in Mecklenburg-Vorpommern warten darauf seit Jahren. Bei der Breitbandkoordinierungsstelle des Landes sind bisher fast 30 000 Bedarfsmeldungen für Breitbandanschlüsse eingegangen. Für Firmen ist schnelles Internet ein Standortfaktor.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon sonne54 am Fr 4. Feb 2011, 18:36

jaja, aber bevor sie in den Dörfern anfangen, werden erst die Verwaltungen derart hochgerüstet, dass man ohne dsl kein Formular mehr runterladen kann.
Ob ich's jetzt doch noch mal versuche? Vielleicht liegt's ja am Mond....
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon sonne54 am Fr 4. Feb 2011, 19:00

test - test...

jop hat geschrieben:Bei Dir, Sonne54 hab ich z. Z. immer noch nicht verstanden, warum Ihr in Meck_Pom vieles beim Abwasser auf das Land fokusiert.


mit "Ihr" meinst du jetzt unsere Landesregierung? Oder wen?

jop hat geschrieben: Nach meiner Meinung sind die da gar nicht so glücklich darüber, dass man unentwegt FÖMIS in das Abwasser steckt. Ich habe da einen Kollegen, der kann eigentlich nicht genug darüber klagen.

Und auch die Leute sind - spätestens, wenn die Beitragsbescheide auf dem Tisch liegen - ziemlich sauer. Frag mich nicht, warum das so gemacht wird. Darauf habe ich bisher keine Antwort gefunden. Ich sehe nur, DASS es gemacht wird, also muss es genug Nutznießer geben. Sonst würde man das doch nicht durchsetzen können.?!?
jop hat geschrieben:Nach meiner Meinung ist das doch eine Sache der kommunalen Selbstverwaltung. Wenn Ihr bei Euch im Dorf oder im AZV Euch eigig seit,...

In den Dörfern selbst war das selten ein großes Problem. Da wusste man früh, dass ein Kanal viel Geld kosten würde und wollte das eigentlich nicht. Und da kam es dann auf die jeweiligen BM's an.
Bei uns gab es nie einen anderen GV-Beschluss als "dezentral". Und trotzdem hält man uns seit - mindestens - 2005 mit der Entscheidung hin. Die Bürger haben keine Sanierungsaufforderung bekommen und unser netter Gf lässt kaum eine Gelegenheit aus, zu betonen, dass es eigentlich klüger sei, gleich einem Kanal zuzustimmen, denn es könnte doch durchaus sein, dass man "von oben" gezwungen werden würde, doch irgendwann in den nächsten Jahren Kanäle zu bauen, und dann hätten die Bürger doppelte Kosten.
Komischerweise (aus meiner Sicht) wurde der ZV von der uWB nur befristet davon befreit, in den Orten Abwasserleitungen zu bauen. Diese Befristungen laufen 2015-20 aus. Was kommt DANN?
Den Hauseigentümern wird ständig vorgehalten, noch keine neuen KKA gebaut zu haben, aber wer plant denn für die nächsten 5 Jahre? Sooo viel Geld haben wir hier auch nicht.

Schon unter den einzelnen Gemeinden herrscht keine Einigkeit. Da gibt es die größeren (mit Kanal) und die kleineren und die teilen sich auf in die, die schon früh Leitungen bekommen haben und die, die sich noch erfolgreich wehren.
Da sind z.B. Gemeinden mit mehreren Ortsteilen, die km auseinander liegen. Obwohl seit der Wende die Einwohnerzahlen rückläufig sind, wurde ein neues Klärwerk und Leitungen gebaut. Gerade ist man dabei, auch die kleinsten Siedlungen mit anzuschliessen. Natürlich geht die DRL direkt dran vorbei. Welch technischer (und finanzieller) Aufwand getrieben werden muss, um den Freispiegelkanal von 5 Gehöften da anzuschliessen, ist haarsträubend.
Fragt man nach, kommt die fast scheinheilige Antwort: die Gemeinde wollte das doch so! Ist doch kommunale SV.

Andersrum, wenn eine Gemeinde endgültig als "dezentral" eingestuft werden will, dann führt fast kein Weg dort hin. Da bekommen die Bürger seitenweise "Anhörungen", die sie nicht verstehen. So sind sie eben, "meine" Mecklenburger, die haben ein großes Herz, können Tiere großziehen und Lebensmittel anbauen... aber mit dem Amtsdeutsch stehen sie auf Kriegsfuss.

Ich lese hier immer "Räte". Bei uns dürfen nur ehrenamtliche BMs in der VV sitzen und evtl. weitere Vertreter, wenn die Gemeinde groß genug ist, jedoch ohne eigenes Stimmrecht.
Ich bin stellv. BM und war ein paarmal in der VV, weil meine Gemeinde das unterstützt hat - bis es von der Kommunalaufsicht untersagt wurde. Wo kämen wir denn hin, wenn da jemand sitzt, der Fragen stellt? (ach ja, ich bin Mitglied in einer "Abwasser-BI" ;) )


jop hat geschrieben: Hat ein Mehr an Verständnis und Offenheit gebracht, weil wir miteinander und nicht übereinander gesprochen haben. Habt Ihr das schon mal versucht? ;)
Mit Leuten von Bürgerinitiativen muss man hier nicht reden.
Die meckern immer nur rum. Und ausserdem "sind die alle von rechts unterwandert".(O-Ton Innenministerium, ca. 2005)

Und im Herbst sind hier Landtagswahlen. Ich mag gar nicht hingucken....
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon explor am Sa 5. Feb 2011, 03:21

Liebe Biene,

wollte doch nur einen Tatsachenbericht über die Hochwasserentwicklung einfach ?mal so liefern, weil in Summe die Unterelbe doch einiges abbekommen hat. Und ich habe mich versucht etwas zurückzunehmen, weil selbst die Hummeln in meinem Garten etwas abstinenter werden. Da aber im Forum Worte wie "Selbstverwaltung" immer öfters auftauchen, sei mir etwas Kritik gestattet:
Wo ist bei dem oft zitierten §17 Abs.1 Satz 1 der eigentliche Vorteil zu finden? Bei: ich zitiere "..dem Wohlfühlfaktor " ?

L.G.
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biene hat geschrieben:@Admin, danke für Deine PN. Habe ich nicht so schlimm angesehen - aber der Beitrag von @ explor betrachtete unser Thema 0.59 Uhr wohl nicht mehr ganz "nüchtern". :roll:
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon biene am Sa 5. Feb 2011, 10:45

Hallo @explor!
Hab Dich schon verstanden. Kein Problem. Ich hoffe Ihr habt wieder trockene "Füße" an der Elbe. Also ich habe persönlich das "Gefühl", dass wir die gleichen Probleme bekommen, wie in den gebrauchten Bundesländern, was das Hochwasser und das Grundwasser betrifft. Aber mit den Gefühlen von Bienen ist das eben so eine Sache. :lol:
Wir bauen in die Flutbecken, engen die Flüsse künstlich ein und haben durch vielerlei Probleme beständig steigendes Grundwasser. ;) Da wünsche ich Dir in jeden Fall, weniger nasse Füße an der Elbe.

Was nun den § 17 SächsKAG, Satz 1 Betrifft, weiß ich aber nicht so genau, wo das eigentliche Problem für Dich ist.

"Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)§ 17 SächsKAG

(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen.
Bei der Abwasserbeseitigung gilt dies nicht für Grundstücke, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht und deren Abwasser in einer Kleinkläranlage behandelt oder in einer geschlossenen Grube gesammelt und abgefahren wird (dezentrale Entsorgung). Für die von der öffentlichen Einrichtung in diesen Fällen erbrachten Leistungen, einschließlich der Aufnahme des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Kanäle, können ausschließlich Benutzungsgebühren erhoben werden."

Ich meine, wenn Du das Abwasser selbst klären willst, entstehen doch auch Kosten und die sind nicht gerade gering. Es sollte deshalb auch eine ordentliche Kostenvergleichsrechnung gemacht werden. Wenn die für die leitungsgebundene Klärung ausgeht, wäre das doch die billigere Lösung für Dich. Liege ich denn da so falsch? :idea:
--Wer anderen eine Grube gräbt, hat ein Grubengrabgerät--
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon c_g am Mo 7. Feb 2011, 15:29

Wasserpumpe hat geschrieben:Aber zunächst habe ich einige generelle Fragen. Warum wurde denn keine kostendeckende Gebühr erhoben/bezahlt? Warum kommen die Umlagen nicht so, wie das dann ohne kostendeckende Gebühr notwendig wäre? ;) Was soll denn der AZV in seiner Not machen? Der AZV wird also, wenn ich das richtig verstanden habe, weder von den Bürgern noch von den Gemeinden richtig mit Kapital ausgestattet oder finanziert? Wenn die über die gebühren kein Geld bekommen und die Umlagen nicht reichen, dannn werden die dass über einen Kredit machen. Dann zahlen die die Zinsen auch über Kredit. Das wird teuer, Leute. Verstehe ich zunächst noch nicht. Wenn du möchtest reden wir. OK? :|


Deine Annahme – wir hätten Probleme beim richtigen Verständnis des KAG und der Eigenbetriebsverordnung – können wir nicht nachvollziehen. Wie hätten wir unsere umfangreichen Ausführungen hier im Forum leisten sollen‚ nur auf der Basis von mangelhaften Verständnis? Ich denke‚ unsere gelieferten Informationen zeugen eher von reichlich vielen Ungereimtheiten beim Aufgabenträger‚ gepaart mit Hartleibigkeit und einem verstellten Blick für die Zukunft (der zukünftigen Generation die Lasten von heute aufbürden). Trotzdem solltest Du weiter Fragen stellen hier im Forum – dazu ist es ja da.

Nun zu Deinen generellen Fragen:
1. Warum wurde denn keine kostendeckende Gebühr erhoben?
Man war im Verband der Meinung‚ man müsse die Gebührenzahler vor einer Doppelbelastung schützen (Stand Dezember 2007))‚ in dem keine Abschreibung erhoben wird. Denn die Bürger hätten die Anlagen ja schon einmal über Beiträge bezahlt. So die Ansicht der Verbandsversammlung. Man bedient sich dazu der Regelung im §8/3/2 Sächs. KAG (alt). Da das offensichtlich eine angenehme Einnahmeregelung war (man sprach wörtlich von „erwirtschaften“) ging man leichten Herzens über die Abschreibung (überdurchschnittliche Auflösung Fördermittel) hinaus und bediente andere Kosten (Rechnungen) mit aufgelösten Fördermitteln (überproportionale Auflösung) – siehe hierzu unser Beitrag vom 01.02.11

2. Warum kommen Umlagen nicht so‚ wie das ohne kostendeckende Gebühr notwendig wäre?
Der Verband wählte eine niedrige‚ symbolische Umlage. Höhere Umlagen hätten nur unangenehme Rückfragen bei den Mitgliedsgemeinden hervorgerufen und Rückschlüsse auf unrentables Wirtschaften zugelassen. Höhere Umlagen ließen sich ja leicht vermeiden‚ man löst statt mit 2% mit 3‚5% die Fördermittel auf. Natürlich mit Beschluss der Verbandsversammlung zum jeweiligen Haushaltsjahr. Leicht und einfach bis zum Geschäftsjahr 2010. Es ergaben sich auch keine Probleme für die Wirtschaftsprüfer . Dem Jahresabschluss 2009 wurde ein „uneingeschränkter Bestätigungsvermerk2 erteilt! FÄLLT EUCH ETWA ETWAS AUF?

3. Was soll den der AZV in seiner Not machen?
Die Änderung der Sächs. EigBVO 2010 stellt hierzu eine Notwendigkeit und Doppelchance dar‚ etwas dazu zu tun!
a) Notwendigkeit:
Mit der neuen Sächs. EigBVO war es mit der überdurchschnittlichen und überproportionalen Auflösung der Fördermittel vorbei‚ vom 01.01.2011 nur noch durchschnittlich linear. Man musste nun also neu und anders rechnen. Dazu musste man einen Kassensturz machen – welcher auch gemacht wurde.

b) Das Ergebnis des Kassensturze sollte den Mitgliedsgemeinden und den Bürgern uneingeschränkt und ehrlich mitgeteilt werden. Dazu gehört auch‚ wie man mit den zuviel aufgelösten Fördermitteln‚ den nicht durch Investitionen gedeckten Kreditteil umgehen will bzw. welche Belastungen dies für die Kommunen bedeutet. Mit Blick auf den Kassensturz müssen auch die Gebührenkalkulationen auf ihre Richtigkeit hinterfragen werden.

c) Welche Ursachen führten zur Notwendigkeit der Neufassung der Sächs. EigBVO? Der radikale Kurswechsel – von der Erlaubnis fürs Schuldenmachen hin zum zwingenden Schuldenabbau – führt bei sachlich-korrekter Herangehensweise zu Belastungen‚ die möglicherweise nicht zu tragen sind! Ist hier Hilfe von außen zu erwarten? Wir denken schon‚ aus der Kontrollpflicht ergibt sich auch eine Amtshaftung.

4. Der AZV wird also...weder...richtig mit Kapital ausgestattet oder finanziert?
Der AZV hat sich um eine gute Fördermittelausstattung gekümmert. Wie die Unterlagen zu den OVG-Verhandlungen 2009 ausweisen‚ liegt die theoretische Beitragseinnahmemöglichkeit Ende 2008 bei ca. 99%‚ die tatsächliche Beitragseinnahme bei ca. 90% zur Höchstgrenze. Der Fremdkapitalbedarf beträgt zu den Anschluss- und Herstellungskosten nur ca. 7‚5%. Ungenügende Finanzströme in die Verbandskasse traten bis 2008 bei den Gebühren und Umlagen auf. Seit 2009 etwa 2009 lassen sich nur noch ungenügende Umlagen nachweisen.

5. Wenn die über die Gebühren kein Geld bekommen und die Umlagen nicht reichen, dann werden die dass über einen Kredit machen.

Es wurde nie ein solcher Kredit aufgenommen. Dieser wäre auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Es wurden Beiträge anderweitig verwendet und somit entstand der schon eher beschriebene „nichtinvestive Kredit“

6. Dann zahlen die die Zinsen auch über Kredit. Das wird teuer, Leute.
Du hast leider völlig recht‚ es geht Jahr für Jahr so weiter‚ auch 2011.
Auch wir sind der Meinung‚ dass das teuer wird. Es macht uns sehr betroffen. Wir hoffen‚ mit unserer Beteiligung in diesem Forum‚ an einer Wende zur Vernunft mitwirken zu können.
c_g
 
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Wasserpumpe am Mi 9. Feb 2011, 16:03

Da sehe ich doch aber einige Probleme zum Verständnis des SächsKAG. :roll:

Die Frage, warum keine kostendeckende Gebühr erhoben wurde, sehe ich trotz Deiner sehr ausführlichen Darstellung keineswegs beantwortet. Leider! ;)
Der Vorsitzende, die Geschäftsführung und die Verbandsräte sind in der gesetzlichen Pflicht (!!!) kostendeckende Gebühren erheben zu lassen. Ich habe nicht dazu gefragt, welche "Ausreden" bei den vorgenannten Leuten vorliegen, keine kostendeckenden Gebühren erheben zu lassen, oder was einfacher sein könnte. Ich hoffe Du verstehst, die verantwortlichen des AZV befinden sich in der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung kostendeckender Gebühren, ob sie die gesetzliche Pflicht kennen oder nicht. :roll: Kommt es zum Schaden, wegen der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Pflicht, können die dafür Verantwortlichen u. U. zum Schadenersatz herangezogen werden. :evil:
Ausnahmetatbestände, welche nur in sehr engem Maße zur Kostenunterdeckung in einer kostenrechnenden Einrichtung bestehen, hast Du bisher nicht genannt.

Das Gleiche betrifft die Umlagen. Es war nicht gefragt, welche Ausreden vorlagen, dass man hinsichtlich der Umlagen vom Gesetz derart abweicht. Alles Klar? :idea:

Ist das eher so, dass im AZV das KAG keine Rolle spielt? Oh, da dürfte ich bei Euch in der Gegend nicht Bürger mit einem leitungsgebundenen Abwasseranschluß sein. :evil:

Erst viel später wären Deine anderen Fragen interessant. Dazu gebe ich auch gern aus meiner Sicht Auskunft, ob der AZV diese Gestaltungsmöglichkeiten hat. Zunächst aber sollten wir die Ampel, ob das Gesetz eingehalten wird oder nicht, auf rot oder grün stellen. Sag jezt bitte nicht gelb. ;)
Wasserpumpe
 
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Reineke Fuchs am Mi 9. Feb 2011, 17:11

@Wasserpumpe, da hast du völlig Recht.

"---Kostenunterdeckungen können danach ausgeglichen werden, soweit sie unerwartet oder aufgrund der nach § 73 Abs. 2 SächsGemO zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze eingetreten sind. Im Fall des § 73 Abs. 2 SächsGemO verwehrt die Vorhersehbarkeit der Kostenunterdeckung die spätere Ausgleichung nicht.
Ohne rechtlichen Zwang in Kauf genommene Kostenunterdeckungen sind vom Ausgleich ausgeschlossen. Der Vorbehalt, Kostendeckung anzustreben und deshalb den Ausgleich von Kostenunterdeckungen im gesetzlich möglichen Umfang ausschöpfen zu wollen, kann in der Gebührensatzung allgemein zum Ausdruck gebracht werden. Es ist anzuraten, die aufgrund von § 73 Abs. 2 SächsGemO zu erwartenden Kostenunterdeckungen zu dokumentieren." Quelle: Anwendungshinweise SächsKAG, SMI 2004.
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
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