Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

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Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon c_g am Sa 4. Apr 2009, 09:33

die Grünen haben beim Sächsischen Rechnungshof ihre Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der Hauhaltswirtschaft und in der Prüfungspraxis gestellt. Das Schreiben an den SRH wurde von mir / uns mit entwickelt.
Im nachfolgendem Link das Schreiben an den Rechnungshof und die dazugehörige Antwort!!

http://www.abwasserhilfe.de/Brief_SRH.pdf

http://www.abwasserhilfe.de/AntwortSRH.pdf
c_g
 
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Grünrock am Sa 25. Apr 2009, 09:19

Bin gleich bei dir. Muss erst mal lesen. War im Osteraulaub mit meinen Kiddis. Ist recht umfangreich und auch sehr komliziert.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon jop am Sa 25. Apr 2009, 09:30

Hallo Gemeinde,
mod hat gestern Abend gefunkt, hatte ich noch gar nicht gesehen, war auch im Urlaub. Mechtig gewaltig Egon. Ihr schlagt ja zu. Die habens aber sicher nicht anders verdient. :lol: Wenn die sich beim Abwasser in Sachsen so dumm anstellen, wird das böse Folgen haben. Schau mir das an.
Habe auch entdeckt, da macht die Communis Stiftung einen guten jop mit den neuen Threads zu den aktuellen Fragen. Habt Ihr das schon gesehen, das ist wirklich gut. Hänge ich mich mal rein. Für uns ÖFFENTLICH sind die Fragen Steuern, soziale Unruhen, und HRE-Enteignung nicht ganz unintressant. Bin mal gespannt was da so rauskommt.
Natürlich bin ich auch froh, dass wir hier bei uns im Thread eine zweites, sehr gutes Thema haben. Ich werde in den nächsten Tagen mal in allen Threads was machen. Macht noch mehr Spaß. Danke Communis!
jop
 
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Grünrock am Di 5. Mai 2009, 19:47

Hallo c_g,
entschuldige bitte, hatte noch viel zu tun, komme erst jezt zu einer Antwort. Wir haben in Chemnitz z. Z. viel mit der Vorbereitung der Kommunalwahlen zu tun.

Ich meine der SRH hat sachlich auf die Anfrage der Frau Hermenau geantwortet und trifft relativ kritische Einschätzungrn zur Arbeit der Sächsischen Staatsregierung bezüglich der Arbeit in Bereich Abwasser. Grundsätzlich folge ich der getroffenen Ansicht des SRH.

Im einzelnen:
Zur ersten Frage wird der Befürchtung der GRÜNEN gefolgt, dass bezüglich des Sonderweges des Freistaates Sachsen "Kapitalzuschüsse auf Grund der handelsrechtlichen Behandlung als Ertragszuschüsse stillschweigend aufgelöst..." werden könnten und der nächsten Generation aufgebürdert würden. Hier wird deutlich, was bei uns in Sachsen, denen die sich wirklich mit den Problemen im Abwasser beschäftigen, bekannt ist. Dieser Sonderweg kann und wird in vielen Fällen der Abwasserträger, insbesondere der AZV dazu führen, dass unsere Kinder oder Enkel die Abwasseranlagen nochmals bezahlen werden. Wenn die Verbansräte und Bürgermeister nicht besonders darauf sensibilisiert werden, tritt das ein. Das Problem ist aber seit langem bekannt. Hier kann und sollte der Landtag etwas tun - der SRH sieht das ja auch sehr kritisch.

Zur zweiten Frage "Kostenüberschreitungsverbot" teile ich vollumfänglich die Meinung des SRH, weil die Beiträge, welche als Ertragszuschüsse aufgelöst werden, eigentlich dem Eigenkapital zum dauerhaften Verbleib zuzuführen wären. Wir wir wissen ist aber die Praxis bei den Abwasserträgern dergestalt, dass auch überwiegend eben keine Kostenüberdeckung entsteht. Darüber hinaus wird im ganz überwiegenden Teil der Fälle von Abwasserträgern in Sachsen nach AHK's abgeschrieben. Die Lage der Abwasserträger in Sachsen ist auch nicht dergestalt, dass von Kostenüberdeckung die Rede sein kann sondern in den ganz überwiegenden Fällen, das krasse Gegenteil - nämlich die blanke Armut - notleidende AZV's usw. In Zuge der noch heraufziehenden Krise wird sich diese Situation noch verschärfen. Insoweit wäre die Kostenüberdeckung zunächst eine theoretische Frage, die aber auch dann wenn sie praktisch relevant wird, durch Eigenkapitalzuführung über Gewinn geklärt ist.

Das Thema ist und bleibt aber, wie von Frau Hermenau und dem SRH aufgezeigt, sehr schwierig.

Bist du so, @ c_g mit mir einversanden oder habe ich das Problem falsch erfasst?
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon jop am Di 5. Mai 2009, 20:12

c_g hat geschrieben:die Grünen haben beim Sächsischen Rechnungshof ihre Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der Hauhaltswirtschaft und in der Prüfungspraxis gestellt. Das Schreiben an den SRH wurde von mir / uns mit entwickelt.
Im nachfolgendem Link das Schreiben an den Rechnungshof und die dazugehörige Antwort!!

http://www.abwasserhilfe.de/Brief_SRH.pdf

http://www.abwasserhilfe.de/AntwortSRH.pdf



Oh, Oh, Du steckst da ja sehr, sehr tief in der Materie drin, @c_g. Leuchtet mir alles ein, was die Frau Hermenau und du da schreibst. Hätte gerne, wenn du kannst noch die Anlagen, welche von Frau Hermanau benannt worden. Ich habe eine differenziertere und zum Teil abweichende Meinung von @Grünrock. Aber wie gesagt, ich würde mir gern, wenn geht, die Anlagen noch ansehen oder besser studieren. Das Problem ist tatsächlich schwierig. Aber es stellt sich u. U. die ganz praktische Frage, ob die Sächsische Staatsregierung diesen "Sonderweg" überhaupt gehen durfte. Mir ist bekannt, dass das SMI mit dem sog. deutschen Abwasserpapst (Prof. Birk) zusammenarbeitet, welcher in einer Reihe von Grundsatzfragen den Freistaat Sachsen offensichtlich als Bühne zum ausprobieren benutzt. Kann mich ja auch täuschen.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon biene am Di 5. Mai 2009, 20:41

jop hat geschrieben:
c_g hat geschrieben:die Grünen haben beim Sächsischen Rechnungshof ihre Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der Hauhaltswirtschaft und in der Prüfungspraxis gestellt. Das Schreiben an den SRH wurde von mir / uns mit entwickelt.
Im nachfolgendem Link das Schreiben an den Rechnungshof und die dazugehörige Antwort!!

http://www.abwasserhilfe.de/Brief_SRH.pdf

http://www.abwasserhilfe.de/AntwortSRH.pdf



Oh, Oh, Du steckst da ja sehr, sehr tief in der Materie drin, @c_g. Leuchtet mir alles ein, was die Frau Hermenau und du da schreibst. Hätte gerne, wenn du kannst noch die Anlagen, welche von Frau Hermanau benannt worden. Ich habe eine differenziertere und zum Teil abweichende Meinung von @Grünrock. Aber wie gesagt, ich würde mir gern, wenn geht, die Anlagen noch ansehen oder besser studieren. Das Problem ist tatsächlich schwierig. Aber es stellt sich u. U. die ganz praktische Frage, ob die Sächsische Staatsregierung diesen "Sonderweg" überhaupt gehen durfte. Mir ist bekannt, dass das SMI mit dem sog. deutschen Abwasserpapst (Prof. Birk) zusammenarbeitet, welcher in einer Reihe von Grundsatzfragen den Freistaat Sachsen offensichtlich als Bühne zum ausprobieren benutzt. Kann mich ja auch täuschen.



Och, nee JOP. Kapitalzuschüsse, Ertragszuschüsse - ich verstehe Bahnhof. Kann mir und einigen anderen mal einer auf die Sprünge helfen? Haaaalo c_g --- Bitte, bitte erklär uns mal, was ist jetzt eigentlich ein Ertragszuschuss und was ein Kapitalzuschuss im Sinne des Abwasserrechtes. Wir würden auch gerne mal hier mitdiskutieren aber helft uns erst mal auf die Sprünge. Das ist bestimmt gut ---- auch für die vielen Leute die uns hier als Gäste zuschauen. Wenn die das richtg begreifen und wissen das das nicht gut ist, was in Sachsen gemacht wird, dann kriegen wir von allen Seiten her Hilfe und Unterstützung. Es muss uns noch besser gelingen, dass es alle verstehen. Ich hatte mal einen Dozenten beim Studium, der war Prof. und konnte alles was komliziert war ganz einfach erklären. Ich wünsche mir das auch von Euch. Bitte erkärt doch mal ein wenig. Bitte c_g an die Front!!! Das Thema ist gut, sehr gut aber wir müssen etwas tun, dass es viele verstehen.
--Wer anderen eine Grube gräbt, hat ein Grubengrabgerät--
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon c_g am Mi 20. Mai 2009, 14:18

jop hat geschrieben:
c_g hat geschrieben:die Grünen haben beim Sächsischen Rechnungshof ihre Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der Hauhaltswirtschaft und in der Prüfungspraxis gestellt. Das Schreiben an den SRH wurde von mir / uns mit entwickelt.
Im nachfolgendem Link das Schreiben an den Rechnungshof und die dazugehörige Antwort!!

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Oh, Oh, Du steckst da ja sehr, sehr tief in der Materie drin, @c_g. Leuchtet mir alles ein, was die Frau Hermenau und du da schreibst. Hätte gerne, wenn du kannst noch die Anlagen, welche von Frau Hermanau benannt worden. Ich habe eine differenziertere und zum Teil abweichende Meinung von @Grünrock. Aber wie gesagt, ich würde mir gern, wenn geht, die Anlagen noch ansehen oder besser studieren. Das Problem ist tatsächlich schwierig. Aber es stellt sich u. U. die ganz praktische Frage, ob die Sächsische Staatsregierung diesen "Sonderweg" überhaupt gehen durfte. Mir ist bekannt, dass das SMI mit dem sog. deutschen Abwasserpapst (Prof. Birk) zusammenarbeitet, welcher in einer Reihe von Grundsatzfragen den Freistaat Sachsen offensichtlich als Bühne zum ausprobieren benutzt. Kann mich ja auch täuschen.


Du triffst den Nagel auf den Kopf mit dem Satz: “Aber es stellt sich die ganz praktische Frage‚ ob die Sächs. Staatsregierung diesen „Sonderweg“ überhaupt gehen durfte“. Nein‚ der Sächs. Gesetzgeber durfte diesen „Sonderweg“ nicht beschließen. Da liegt Kompetenzüberschreitung vor. Das belegt das schon hier im Forum von uns zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.03.2003‚ Zitat:
„Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion‚ wenn der Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenz (der Länder) beliebig hohe Gebühren (und das ist das erklärte Ziel) erhoben werden könnten“.
Der Sächs. Gesetzgeber hat den Sonderweg aber unter Kompetenzbruch beschlossen‚ weil er die politische Macht dazu hatte (pfeif auf Verfassungsrecht). Zur Macht‚ zur Kraft gehört aber auch eine Gegenkraft und die war bei der Beschlussfassung des Sächs. KAG 1993 nahe Null oder sehr gering. Zwischenzeitlich hat es 1995/1996 mal kräftig gebrodelt. Da wurden abfedernde Stundungsregelungen und ein Konsolidierungsprogramm für notleidende Abwasserverbände beschlossen. Mit dieser Salbung und kräftig Puder wurde der zum Teil mächtige Widerstand geknickt und das Denkvermögen regulär eingelullt. Nun regt sich Widerstand gepaart mit konstruktiver Vorgehensweise keiner mehr. Nur wir wollen noch nicht aufgeben. Und wir suchen Hilfe für den nächsten Novellierungsversuch.
Auch teilen wir Deine Ansicht zur Wirkung des deutschen Abwasserpapstes. Da hilft kein Jammern mehr. Die ökologisch falschen und überteuerten Abwasserahnlagen im ländlichem Raum stehen.
Nehmen wir doch den Abwasserpapst als Vorbild. Zeigen wir doch‚ dass wir es auch bringen. Natürlich anders herum. Durch eine solidarische Lastenverteilung auf alle Abwasserproduzenten in einem Ver(Ent)sorgungsgebiet‚ mit Festlegung einer Höchstbelastungsgrenze und gegebenenfalls eine Deckelung durch den allgemeinen Steuerzahler (da ja der derzeitige Zustand durch eine falsche Fördermittelpolitik verursacht wurde). Auch ist der Weg des Rückbaus von überteuerten zentralen zu kostenverträglichen dezentralen Entsorgungsformen aus ökonomischen und ökologischen Gründen zu suchen. Was haltet ihr davon?
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon c_g am Do 28. Mai 2009, 08:16

biene hat geschrieben:
Och, nee JOP. Kapitalzuschüsse, Ertragszuschüsse - ich verstehe Bahnhof. Kann mir und einigen anderen mal einer auf die Sprünge helfen? Haaaalo c_g --- Bitte, bitte erklär uns mal, was ist jetzt eigentlich ein Ertragszuschuss und was ein Kapitalzuschuss im Sinne des Abwasserrechtes. Wir würden auch gerne mal hier mitdiskutieren aber helft uns erst mal auf die Sprünge. Das ist bestimmt gut ---- auch für die vielen Leute die uns hier als Gäste zuschauen. Wenn die das richtg begreifen und wissen das das nicht gut ist, was in Sachsen gemacht wird, dann kriegen wir von allen Seiten her Hilfe und Unterstützung. Es muss uns noch besser gelingen, dass es alle verstehen. Ich hatte mal einen Dozenten beim Studium, der war Prof. und konnte alles was komliziert war ganz einfach erklären. Ich wünsche mir das auch von Euch. Bitte erkärt doch mal ein wenig. Bitte c_g an die Front!!! Das Thema ist gut, sehr gut aber wir müssen etwas tun, dass es viele verstehen.


Hallo Biene‚
recht hast Du‚ es müssen alle verstehen was Kapitalzuschüsse‚ was Ertragszuschüsse sind.
Amtliche Erklärung zu Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen findest Du in den Anwendungshinweisen zum Sächs. KAG vom 05.05.94 unter Pkt. 12.2‚ in dem es heißt:
„Das Gesetz (§12 Abs.2‚ §13 Abs.1 und 3) unterscheiden zwischen Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen. Der Unterscheid besteht darin‚ dass
- Kapitalzuschüsse die Abschreibungsbasis nicht schmälern und deshalb bei kostendeckenden Gebühren über die darin enthaltene Abschreibung voll refinanziert werden und damit die Einrichtung dauerhaft zur Finanzierung der Investitionen zur Verfügung stehen. Sie werden deshalb bei der Verzinsung immer mit dem vollen ursprünglichen Betrag als Abzugskapital berücksichtigt. Das gilt selbst dann‚ wenn das Anlagevermögen insgesamt niedriger ist als das Abzugskapital oder das mit der Zuweisung finanzierte Anlagegut längst abgeschrieben ist (§12 Abs.3 Halbsatz 2)‚
- Ertragszuschüsse die Abschreibungsbasis schmälern und damit in Form niedrigerer Gebühren an die Benutzer weitergegeben werden. Sie vermindern sich also in dem Maße‚ in dem sie sich gebührenmindernd auswirken. Bei der Bemessung der kalkulatorischen zinsen ist deshalb stets nur der noch nicht verbrauchte Restbuchwert als Abzugskapital zu berücksichtigen.

Das Gesetz (§13 Abs.1 Satz 2 und abs.3 Satz 1) führt eine Vermutung für den Ertragszuschuss ein‚ wenn eine Zuweisung nicht ausdrücklich als Kapitalzuschuss gewährt worden ist.“

Nach der Novellierung des Sächs. KAG 2004 erfolgte auch eine Neufassung der Anwendungshinweise vom 31.08.2004. Ebenfalls unter Pkt. 12.2. heißt es:
„Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des bei der Verzinsung nicht zu berücksichtigenden Kapitals zwischen Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen. Der Unterschied liegt in der Wirkung auf die Abschreibungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG): Kapitalzuschüsse schmälern die Abschreibungsbasis nicht und werden deshalb bei kostendeckenden Gebühren über die darin enthaltenen Abschreibungen voll refinanziert. Ertragszuschüsse schmälern dagegen die Abschreibungsbasis und führen damit zu einer Entlastung der Benutzer durch niedrigere Gebühren. Das Gesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsKAG) legt eine Vermutung für den Ertragszuschuss fest, wenn eine Zuweisung nicht ausdrücklich als Kapitalzuschuss gewährt worden ist.“

Das ganze ist sicher etwas trocken. Deshalb geben wir unser Verständnis dazu:
1. Zuerst müssen wir verstehen‚ dass es hier im Leben‚ um Nehmen und Geben‚ um einen Reproduktionsprozess geht.
2. Es gibt die Direktbeteiligten an dem Austauschprozess‚ Geber und Nehmer‚ Einsatz und Ertrag‚ Arbeit und Lohn‚ Ware und Geld.
3. Es gibt Zuschauer‚ Außenstehende zu diesem Prozess.
4. Wenn dieser Prozess mal nicht so richtig läuft‚ gestört ist‚ die Bedingungen sich verändert haben‚ können Außenstehende – um diesen Prozess wieder richtig zum Laufen zu bringen – etwas hinzu geben‚ eben einen Zuschuss.
5. Ein Ertragszuschuss dient dem direkten‚ sofortigen (unter Umständen ein gesamtes Geschäftsjahr umfassend) Leben (Verbrauch)‚ vergleichbar (oder tatsächlich) mit Sozialhilfe oder ALG 2.
6. Ein Kapitalzuschuss soll eine längerfristige‚ dauerhafte Wirkung‚ Stabilisierung bewirken‚ wie die Qualifizierung oder Umschulung von ALG 1 bzw. ALG 2 – Empfängern. Selbst die Unterstützung zu einer Fahrschulausbildung (um zu einer Arbeitsstelle im Berufsleben gelangen zu können) stellt einen Kapitalzuschuss dar.
7. Bei kommunalen Aufgabenträgern dient ein Ertragszuschuss zur Stützung der laufenden Kosten in einem Geschäftsjahr. Da die Zuwendungen meist an die Investitionen gekoppelt sind‚ bedeutet das‚ durch die Fördermittel werden in den Geschäftsjahren die kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen anteilig gestützt.
8. Bei den meisten ostdeutschen‚ nach der Wende neu gebildeten Aufgabenträgern war nur wenig Eigenkapital vorhanden. Ausgereichte Kapitalzuschüsse (von der Staatsregierung) dienen bei den Aufgabenträgern zur Bildung von Eigenkapital. Kapital muss nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz erhalten bleiben. Das bedeutet‚ ausgereichte Kapitalzuschüsse können nur die kalkulatorischen Zinsen senken. Mit den Abschreibungen hingegen wird der Werteverzehr des eingesetzten Kapitals ersetzt‚ neutralisiert.
9. Nun noch eine Erklärung‚ was sind eigentlich Gebühren? Ähnlich wie der Lohn für die Arbeit‚ sind Gebühren Entgelte‚ Ersatz für die entstandenen (laufenden) Unkosten = Erträge.
10. Aus den Anwendungshinweisen zum Sächs. KAG: „Wenn die Kosten der Einrichtung trotz Ausschöpfung der vertretbaren Gebührenbelastung nicht gedeckt werden können‚ ergibt sich aus dem Finanzierungsgrundsatz des Vorrangs der Erhebung spezieller Entgelte vor der Erhebung von Steuern (§73 Abs.2 Sächs. GemO) grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Erhebung von vertretbaren Beiträgen.“ Das heißt‚ Beiträge werden zur Stützung von Gebühren erhoben. Damit sind Beiträge zusätzliche Gebühren‚ zusätzliche Erträge.
11. Wir versuchen hier auf einen Konflikt aufmerksam zu machen. Beiträge können weder Zuschüsse noch Kapital sein!
a) Er kann kein Zuschuss sein‚ weil er von einen am Leistungsaustausch Beteiligten kommt.
b) Und es hat nichts mit einem langfristigen‚ dauerhaften Vorgang zu tun‚ wenn es um die Stützung der laufenden Kosten nach §73/2 Sächs.GemO geht. Gemeint sind die gestützten kalkulatorische Zinsen.

Sollten wir mit dem unter Pkt. 1 bis11 beschriebenen Gedanken recht haben‚ dann ist dem Sächs. Gesetzgeber mit §13 Abs.2 Sächs. KAG: „Beiträge nach §§17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse“‚ ein kapitaler Fehler unterlaufen!
Das wäre ein dickes Ding – oder wie seht ihr das?
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon biene am Sa 30. Mai 2009, 09:26

c_g hat geschrieben:
biene hat geschrieben:
Och, nee JOP. Kapitalzuschüsse, Ertragszuschüsse - ich verstehe Bahnhof. Kann mir und einigen anderen mal einer auf die Sprünge helfen? Haaaalo c_g --- Bitte, bitte erklär uns mal, was ist jetzt eigentlich ein Ertragszuschuss und was ein Kapitalzuschuss im Sinne des Abwasserrechtes. Wir würden auch gerne mal hier mitdiskutieren aber helft uns erst mal auf die Sprünge. Das ist bestimmt gut ---- auch für die vielen Leute die uns hier als Gäste zuschauen. Wenn die das richtg begreifen und wissen das das nicht gut ist, was in Sachsen gemacht wird, dann kriegen wir von allen Seiten her Hilfe und Unterstützung. Es muss uns noch besser gelingen, dass es alle verstehen. Ich hatte mal einen Dozenten beim Studium, der war Prof. und konnte alles was komliziert war ganz einfach erklären. Ich wünsche mir das auch von Euch. Bitte erkärt doch mal ein wenig. Bitte c_g an die Front!!! Das Thema ist gut, sehr gut aber wir müssen etwas tun, dass es viele verstehen.


Hallo Biene‚
recht hast Du‚ es müssen alle verstehen was Kapitalzuschüsse‚ was Ertragszuschüsse sind.
Amtliche Erklärung zu Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen findest Du in den Anwendungshinweisen zum Sächs. KAG vom 05.05.94 unter Pkt. 12.2‚ in dem es heißt:
„Das Gesetz (§12 Abs.2‚ §13 Abs.1 und 3) unterscheiden zwischen Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen. Der Unterscheid besteht darin‚ dass
- Kapitalzuschüsse die Abschreibungsbasis nicht schmälern und deshalb bei kostendeckenden Gebühren über die darin enthaltene Abschreibung voll refinanziert werden und damit die Einrichtung dauerhaft zur Finanzierung der Investitionen zur Verfügung stehen. Sie werden deshalb bei der Verzinsung immer mit dem vollen ursprünglichen Betrag als Abzugskapital berücksichtigt. Das gilt selbst dann‚ wenn das Anlagevermögen insgesamt niedriger ist als das Abzugskapital oder das mit der Zuweisung finanzierte Anlagegut längst abgeschrieben ist (§12 Abs.3 Halbsatz 2)‚
- Ertragszuschüsse die Abschreibungsbasis schmälern und damit in Form niedrigerer Gebühren an die Benutzer weitergegeben werden. Sie vermindern sich also in dem Maße‚ in dem sie sich gebührenmindernd auswirken. Bei der Bemessung der kalkulatorischen zinsen ist deshalb stets nur der noch nicht verbrauchte Restbuchwert als Abzugskapital zu berücksichtigen.

Das Gesetz (§13 Abs.1 Satz 2 und abs.3 Satz 1) führt eine Vermutung für den Ertragszuschuss ein‚ wenn eine Zuweisung nicht ausdrücklich als Kapitalzuschuss gewährt worden ist.“

Nach der Novellierung des Sächs. KAG 2004 erfolgte auch eine Neufassung der Anwendungshinweise vom 31.08.2004. Ebenfalls unter Pkt. 12.2. heißt es:
„Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des bei der Verzinsung nicht zu berücksichtigenden Kapitals zwischen Kapitalzuschüssen und Ertragszuschüssen. Der Unterschied liegt in der Wirkung auf die Abschreibungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG): Kapitalzuschüsse schmälern die Abschreibungsbasis nicht und werden deshalb bei kostendeckenden Gebühren über die darin enthaltenen Abschreibungen voll refinanziert. Ertragszuschüsse schmälern dagegen die Abschreibungsbasis und führen damit zu einer Entlastung der Benutzer durch niedrigere Gebühren. Das Gesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsKAG) legt eine Vermutung für den Ertragszuschuss fest, wenn eine Zuweisung nicht ausdrücklich als Kapitalzuschuss gewährt worden ist.“

Das ganze ist sicher etwas trocken. Deshalb geben wir unser Verständnis dazu:
1. Zuerst müssen wir verstehen‚ dass es hier im Leben‚ um Nehmen und Geben‚ um einen Reproduktionsprozess geht.
2. Es gibt die Direktbeteiligten an dem Austauschprozess‚ Geber und Nehmer‚ Einsatz und Ertrag‚ Arbeit und Lohn‚ Ware und Geld.
3. Es gibt Zuschauer‚ Außenstehende zu diesem Prozess.
4. Wenn dieser Prozess mal nicht so richtig läuft‚ gestört ist‚ die Bedingungen sich verändert haben‚ können Außenstehende – um diesen Prozess wieder richtig zum Laufen zu bringen – etwas hinzu geben‚ eben einen Zuschuss.
5. Ein Ertragszuschuss dient dem direkten‚ sofortigen (unter Umständen ein gesamtes Geschäftsjahr umfassend) Leben (Verbrauch)‚ vergleichbar (oder tatsächlich) mit Sozialhilfe oder ALG 2.
6. Ein Kapitalzuschuss soll eine längerfristige‚ dauerhafte Wirkung‚ Stabilisierung bewirken‚ wie die Qualifizierung oder Umschulung von ALG 1 bzw. ALG 2 – Empfängern. Selbst die Unterstützung zu einer Fahrschulausbildung (um zu einer Arbeitsstelle im Berufsleben gelangen zu können) stellt einen Kapitalzuschuss dar.
7. Bei kommunalen Aufgabenträgern dient ein Ertragszuschuss zur Stützung der laufenden Kosten in einem Geschäftsjahr. Da die Zuwendungen meist an die Investitionen gekoppelt sind‚ bedeutet das‚ durch die Fördermittel werden in den Geschäftsjahren die kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen anteilig gestützt.
8. Bei den meisten ostdeutschen‚ nach der Wende neu gebildeten Aufgabenträgern war nur wenig Eigenkapital vorhanden. Ausgereichte Kapitalzuschüsse (von der Staatsregierung) dienen bei den Aufgabenträgern zur Bildung von Eigenkapital. Kapital muss nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz erhalten bleiben. Das bedeutet‚ ausgereichte Kapitalzuschüsse können nur die kalkulatorischen Zinsen senken. Mit den Abschreibungen hingegen wird der Werteverzehr des eingesetzten Kapitals ersetzt‚ neutralisiert.
9. Nun noch eine Erklärung‚ was sind eigentlich Gebühren? Ähnlich wie der Lohn für die Arbeit‚ sind Gebühren Entgelte‚ Ersatz für die entstandenen (laufenden) Unkosten = Erträge.
10. Aus den Anwendungshinweisen zum Sächs. KAG: „Wenn die Kosten der Einrichtung trotz Ausschöpfung der vertretbaren Gebührenbelastung nicht gedeckt werden können‚ ergibt sich aus dem Finanzierungsgrundsatz des Vorrangs der Erhebung spezieller Entgelte vor der Erhebung von Steuern (§73 Abs.2 Sächs. GemO) grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Erhebung von vertretbaren Beiträgen.“ Das heißt‚ Beiträge werden zur Stützung von Gebühren erhoben. Damit sind Beiträge zusätzliche Gebühren‚ zusätzliche Erträge.
11. Wir versuchen hier auf einen Konflikt aufmerksam zu machen. Beiträge können weder Zuschüsse noch Kapital sein!
a) Er kann kein Zuschuss sein‚ weil er von einen am Leistungsaustausch Beteiligten kommt.
b) Und es hat nichts mit einem langfristigen‚ dauerhaften Vorgang zu tun‚ wenn es um die Stützung der laufenden Kosten nach §73/2 Sächs.GemO geht. Gemeint sind die gestützten kalkulatorische Zinsen.

Sollten wir mit dem unter Pkt. 1 bis11 beschriebenen Gedanken recht haben‚ dann ist dem Sächs. Gesetzgeber mit §13 Abs.2 Sächs. KAG: „Beiträge nach §§17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse“‚ ein kapitaler Fehler unterlaufen!
Das wäre ein dickes Ding – oder wie seht ihr das?


@C_G, das hast du wirklich gut gemacht. Verständlich und einfach erklärt. Wenn ich's verstehe, werden das auch alle unsere Foristi und auch unsere vielen Leser verstehen. Danke für deine Hilfe. Ich hab mal in der Statistik geschaut. Wir haben nur in diesem Jahr über 1200 Zugriffe auf unsere Fohren nur im Abwasser - dass sind durchschnittlich 7 pro Tag. Habt Ihr mal ein Kommunalforum gefunden, wo Ihr so viel Wissenswertes und eine so qualifizierte, vor allem so intensive Diskussion findet?

Tja, nun zu deiner Frage c_g. Wenn der Gesetzgeber in Sachsen einen "kapitalen" Fehler gemacht haben sollte, werden wir keine Gelegenheit haben, das er das zugibt. Meine Erfahrungen aus den Gemeinden. Das war aber schon immer so und daran hat sich nicht's geändert, ob Demokratie der Arbeiter oder Demokratie des Geldes. Wer die Macht hat, hat Recht. Stimmts?
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon c_g am Di 9. Jun 2009, 07:55

biene hat geschrieben:
@C_G, das hast du wirklich gut gemacht. Verständlich und einfach erklärt. Wenn ich's verstehe, werden das auch alle unsere Foristi und auch unsere vielen Leser verstehen. Danke für deine Hilfe. Ich hab mal in der Statistik geschaut. Wir haben nur in diesem Jahr über 1200 Zugriffe auf unsere Fohren nur im Abwasser - dass sind durchschnittlich 7 pro Tag. Habt Ihr mal ein Kommunalforum gefunden, wo Ihr so viel Wissenswertes und eine so qualifizierte, vor allem so intensive Diskussion findet?

Tja, nun zu deiner Frage c_g. Wenn der Gesetzgeber in Sachsen einen "kapitalen" Fehler gemacht haben sollte, werden wir keine Gelegenheit haben, das er das zugibt. Meine Erfahrungen aus den Gemeinden. Das war aber schon immer so und daran hat sich nicht's geändert, ob Demokratie der Arbeiter oder Demokratie des Geldes. Wer die Macht hat, hat Recht. Stimmts?


Hallo biene

Es freut mich sehr‚ dass es uns gelungen ist die Begriffe Gebühren und Beiträge‚ Kapital- und Ertragszuschüsse einfach und verständlich zu erklären. Hoffentlich hilft es weiter. Danke für Deine gewählten Worte. Sie sind wie Beifall vom Publikum.
In der Demokratie entscheiden Mehrheiten. Dass mit Geld und Kapital über Lobbyisten Mehrheiten geschmiedet werden‚ ist bekannt. Mehrheiten lassen sich aber auch durch eine sachliche‚ beharrliche und konsequente Arbeit‚ legitimer Anspruch zur Sache‚ Berechenbarkeit und Information herbei führen. Ohne Anfang kein Ende‚ viele Hände machen der Müh ein schnelles Ende. Wichtig ist‚ dass man nicht aufgibt und zügig durch arbeitet. In diesem Sinne habe ich mit den Informationen und Sachverhaltserklärungen begonnen.
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