Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon biene am Sa 12. Feb 2011, 22:05

Danke Vogel. Das Passt!
Ich habe da keinen Zweifel mehr, dass der AZV eine kostendeckende Gebühr erheben muss. Ich hatte da gelesen, dass bei c_g seit bestehen des AZV und bis vor kurzem keine kostendeckende gebühr erhoben wurde. Klar, da wird ein Schaden eingetreten sein und wird sich in vielen Mio. € bemessen. Das wird sich auch auf Heller und Pfennig nachweisen lassen. Unschwer! Frage. Wer sind die Geschädikten? ;) Die Bürger haben doch auch einen Vorteil gehabt.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon frst am Sa 12. Feb 2011, 22:11

Das Land hatte gefördert und durfte darauf vertrauen, dass die verlorenen Zuschüsse nicht zum "Ersatz" für nicht kostendeckende Gebühren hingegeben werden. Falls das so zutrifft.

Die Bürger, weil sie darauf vertrauen konnten, dass der AZV nach KAG kostendeckende Gebühren erhebt. Ist das Kapital aufgebraucht, stehen die Bürger in der Pflicht. Sie werden deshalb nicht von der Anschlusspflicht entbunden. Was dann? ;)
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon c_g am Di 15. Feb 2011, 09:37

c_g hat geschrieben:Hallo‚
zu der von uns ins Forum gestellte Kleine Anfrage (---edit---Admin) wollen wir nun die Ursachen‚ Hintergründe und Ziele zur Kenntnis geben. Die Sache mit dem „nichtinvestiven Kredit“ ist ein Vorgang‚ den man sich nicht ausdenken kann‚ den es eigentlich nicht geben dürfte.


edit --- Admin!!!

1)
Ursache für den 1‚2 Mio. € großen Kreditteil sind – wie in der Beantwortung der Frage 1 bis 4 richtig herausgestellt wurde – die ungenügenden Gebühreneinnahmen des Verbandes bis 2008. die Finanzlücke schließt der Aufgabenträger Jahr für Jahr auch durch nicht zeitnahe Tilgung der Investitionskredite mittels Beiträge. Die Beiträge werden anderweitig‚ nicht wie vorgesehen zur Investitionskredittilgung‚ sondern zur „haushaltsrechtlichen Gesamtdeckung der Tätigkeit des Zweckverbandes verwendet (sie wurden simpel verzehrt). edit Admin

2) Ob die Beiträge überhaupt in dieser Form verwendet werden durften‚ lassen wir vorerst unbetrachtet.

3)
Verbraucht ist verbraucht (Beitragsteile). Somit fällt für einen Anteil des weiter bestehenden Investitionskredites der Kapitaldienst aus‚ denn der Kredit wurde vom abgabepflichtigen (Grundstückseigentümer) ordnungsgemäß getilgt. In der Folge der Tilgung (Rückzahlung des Kredites) reduzieren sich auch die kalkulatorischen zinsen (in der Gebührenkalkulation des Aufgabenträgers) für die Gebührenzahler.

4)
Die 5. Frage ist nicht präzise genug formuliert worden‚ so dass ausweichend geantwortet werden konnte. Dass der AZV für einen von ihm aufgenommenen Investitionskredit (mit zwischenzeitlich teilweise anderer Nutzung) verantwortlich ist‚ dazu bedurfte es keiner Nachfrage! Vielmehr will man wissen (wie schon teilweise in die Frage hineinformuliert)‚ wer innerhalb des Zweckverbandes (wie schon unter 3. dargestellt) für den ausgefallenen Kapitaldienst verantwortlich ist. Ist es der Gebührenzahler‚ der Beitragszahler‚ der Freistaat mit Konsolidierungsbeihilfen oder die Mitgliedsgemeinden durch Umlagen? Diese Kernfrage wurde von keiner der bisher befragten Instanzen (sachlich richtig) beantwortet. Deshalb behält der Geschäftsführer weiterhin recht‚ „wir bezahlen die Zinsen mit Kredit“! somit vergrößert sich dieser‚ nicht durch Investitionen gedeckte Kreditteil von Jahr zu Jahr weiter‚ auch 2011. nach unserem Verständnis kann der Kapitaldienst für diesen nicht durch Investitionen gedeckten Kreditteil nur von den Mitgliedsgemeinden getragen werden. Dieser Schuldenberg besteht ausschließlich aus nicht getätigten Umlagen!

5)
Die gemachte Aussage: „Im Rahmen einer am Wirtschaftlichkeitsgrundsatz orientierte Haushaltswirtschaft kann es geboten sein‚ Beitragseinnahmen statt zum Schuldenabbau zur Verstärkung des Kassenbestandes zu verwenden.“‚ können wir hingegen nicht nachvollziehen. Nach unserem Kenntnisstand sind vom Bürger entrichtete Gebühren und Beiträge „nichtsteuerliche Abgaben“ und unterliegen (finanzverfassungsrechtlich) der Zweckbindung. Genau diese Zweckbindung wird nicht beachtet. Uns Bürgern ist der rechtliche Aspekt egal‚ nur die Folgen nicht‚ „wir bezahlen die Zinsen mit Kredit“!

6)
Die Darstellung des SMI: „Diese Praxis (Verwendung der Beiträge) verstößt auch nicht ... des Sächsischen OVG vereinbar.“‚ können wir ebenfalls nicht folgen. Im Beschluss vom 24.09.2004 – AZ.: 5BS 119/04 heißt es: “Die als Beiträge vereinnahmten Mittel dürfen somit nur für die Schaffung der sachlichen Grundlagen des Betriebes der Einrichtung – unter Ausschluss der Finanzierung des laufenden Versorgungsbetriebes – verwendet werden. ... sie dürfen hingegen nicht für die Bildung von Eigenmitteln mit der Funktion einer Liquiditätsreserve beansprucht werden. Mit einer solchen Zwecksetzung ginge der Entgeltcharakter der Beiträge verloren; ihre Erhebung wäre unverhältnismäßig.“

In der teilweise anderweitigen Verwendung der Beiträge im AZV und der zitierten Rechtssprechung des Sächs. OVG vom 24.09.2004‚ sehen wir gegenwärtig einen ungelösten Widerspruch‚ zumindest solange‚ wie offen bleibt‚ wie der ungesicherte Kapitaldienst für Kredite bedient werden soll. Dieser „ungelöste Widerspruch“ ist auch nicht vorteilhaft für noch anhängige Klageverfahren.

Ihr merkt‚ hier kann Eure Hilfe zur Lösung gebraucht werden.
c_g
 
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon admin am Do 17. Feb 2011, 10:05

@c_g

Wir sind an einer sachlichen und auch streitigen Diskussion sowie an Lösungsvorschlägen sehr interessiert.

Hier aber letztmalig mein Hinweis, welchen ich nicht zu wiederholen gedenke:

Wir werden in die aufsichtsrechtliche, praktische Arbeit bitte nicht eingreifen und eine solche bewerten.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Vogel.dresden am Do 17. Feb 2011, 10:31

@c_g

Zu 4.) Die Frage wurde beantwortet. ;)
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon c_g am Mo 21. Mär 2011, 08:52

Am 26.03.2011‚ von 10.00 – 12.00 Uhr kann man neues zum Thema „Aktuelles Eigenbetriebsrecht im Freistaat Sachsen“ im DGB – Haus in 01067 Dresden‚ Schützenplatz 14 erfahren. Es referiert Herr Dr. Martin Leder‚ Sächsisches Staatsministerium des Innern. Diesen Vortrag werden wir uns auf jeden Fall anhören!
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon c_g am Mo 21. Mär 2011, 15:06

Grünrock hat geschrieben:Bist du so, @ c_g mit mir einversanden oder habe ich das Problem falsch erfasst?


Hallo Grünrock‚
Aus unserem Problemkreis heraus hatten und haben wir Anlass uns mit dem Brief der Grünen vom 01.10.2008 an den SRH und der ergangenen Antwort zu beschäftigen (http://www.abwasserhilfe.de/Brief_SRH.pdfhttp://www.abwasserhilfe.de/AntwortSRH.pdf)
Dabei kam uns Dein Beitrag vom 05.05.2009 in die Hände. Leider haben wir es verpasst auf Deine Frage zu antworten. Wir holen es deshalb heute nach.

Die erste Frage zur „stillschweigenden Auflösung der Beiträge“ siehst Du richtig. Die zweite Frage zur „Kostenüberschreitungsverbots“ sehen wir anders als der SRH und Du. Die Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes hat seine elementare Ursache in §13/2 und 13/1/2 Sächs. KAG: Beiträge sind Kapitalzuschüsse / Beiträge reduzieren die Abschreibung nicht! Das ist verfassungswidrig und damit elementar falsch! Und weil es verfassungswidrig ist‚ können die Beiträge in der kaufmännischen Buchführung auch nicht als Kapitalzuschüsse gehandhabt werden‚ sondern müssen als Ertragszuschüsse aufgelöst‚ Gewinn erzeugend durch den Haushalt geschleust werden und gelangen so ins Eigenkapital. Dass das steuerrechtlich nicht unproblematisch ist‚ weis man seit der Anhörung im SLT zur Novelle des KAG`s im September 2008 vom Geschäftsführer des AZV „Untere Döllnitz“ (siehe Schreiben an den SRH‚ Seite 2). Die tatsächliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes wird mit der Anlage zur Kleinen Anfrage Ds.: 4/13625 bewiesen.
Die Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes auf der Einnahmeseite (der Gewinn- und Verlustrechnung) kann nicht durch eine falsche Verwendung auf der Ausgabenseite ( und damit einhergehender Verhinderung des Kostenüberschreitungsverbotes) aufgehoben werden.
Soweit die nachzuholende Beantwortung.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon frst am Mi 30. Mär 2011, 19:33

Cui bono?

Sag doch einfach mal in einem Satz, was Du praktisch möchtes. :lol:
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