Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon sonne54 am Fr 11. Feb 2011, 08:52

Reineke Fuchs hat geschrieben:@sonne54 hat geschrieben:
"Und den Bürgermeistern wurde gesagt: seid mal fein still und folgt unseren Empfehlungen.
Je mehr Bürger wir anschliessen, umso weniger besteht die Gefahr, dass wir Gemeindeumlagen fordern müssen,
..."

Also die BM kennen den § 73 SächsGemO eigentlich alle. Auch den Kommentar dazu. Die Rangfolge der Finanzierung ist verbindlich.


DIESE Sonne scheint über Mecklenburg und strahlt nur manchmal bis nach Sachsen. :)

Aber sicher haben wir sowas Ähnliches auch.

Reineke Fuchs hat geschrieben:So einfach ist das nicht, dass man auf die kostendeckende Gebühr (Entgelte) einerseits ohne Rechtsgrund verzichtet, andererseits unwirtschaftlich immer mehr Bürger anschließt und dann etwa ein Wahlrecht zu den Umlagen der Gemeinden hätte. Denkt mal darüber nach, was Umlagen sind. Das sind keine Entgelte, sondern Mittel des Finanzausgleichs. Im Übrigen auch gebildet aus Steuern.

Darüber hinaus:

"Ohne rechtlichen Zwang in Kauf genommene Kostenunterdeckungen sind vom Ausgleich ausgeschlossen."

Tut mir Leid meine Sonne.


das war ich nicht....

Reineke Fuchs hat geschrieben:Wenn ein Land solchen Kram mit den Umlagen behaupten würde, lachen sich die Bürgermeister einen Ast. :lol:

Die Bürgermeister wissen schon, dass Umlagen nicht so ohne weiteres in Frage kommen. Da wehrt sich auch der Gemeinderat sehr tapfer. Die wissen auch, dass nicht allein durch die Erhöhung des Anschlußgrades die Wirtschaftlichkeit steigt, sondern das "Molloch" noch größer werden kann. Da sollten wir die Bürgermeister mal nicht einfach unterschätzen und als Deppen hinstellen. Das löst kein Problem.


Ich sitze seit 6 Jahren als Zuschauer in unseren Verbandsversammlungen. Was die BMs wissen oder nicht, sollte sich im Abstimmungsverhalten niederschlagen - sollte (in M-V ist das möglicherweise anders als in Sachsen :oops: ).
Und was ihnen "erzählt" wird, habe ich dadurch ja auch mitbekommen. Wer hat dann schon den Mumm zu sagen: DAS erklär mir noch mal, das hab ich nicht verstanden. Mit "Deppen" hat das nichts zu tun. Ehrenamtliche können einfach nicht so tief in der Materie stecken, wie die, die das Fach gelernt haben.

Die Erklärung über die Umlagen hätte ich bitte gern ebenfalls.
Die höchsten Umlagen hätten (bei uns) die Gemeinden mit den meisten Stimmen zu zahlen. Verständlich, dass die das abwehren und lieber weitere Dörfer kanalisieren - (nach uns die Sintflut?).


Voneinander lernen können wir nur, wenn wir bereit sind, einander zuzuhören und zumindest versuchen, uns in die Lage der anderen zu versetzen.
Dass da etwas im Argen liegt, sieht offenbar jeder von uns. Eine gute Chance sehe ich darin, dass wir sehr unterschiedliche Bezüge zum Thema haben.
Hilfreich finde ich Hinweise auf gesetzliche Grundlagen. Da gäbe es ja durchaus Möglichkeiten, mal einen Finger in die Wunde zu legen.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Reineke Fuchs am Sa 12. Feb 2011, 13:30

@sonne54
Ja doch, meine zarte Sonne. Ich bin doch z. T. bei Dir. Wir müssen nur ein wenig aufpassen, dass wir DIE Bürgermeister vermeiden und was die Einhaltung der kommunalen und gesetzlichen Vorschriften betrifft, die Bälle flach halten. Aus diesem Grunde glaubte ich nicht, dass selbst im Meck-Pom das Land den BM ein Kind in den Bauch reden kann.

Was habe ich mit den Umlagen gemeint:

Zunächst wäre darzustellen, dass die Gemeinden nach KAG im Wesentlichen ihre Einnahmen generieren. Auch die Kommunalverfassung bei Euch in Meck-Pom steht aber nicht im Wiederpruch zu Eurem KAG und ist zu beachten. Danach gild grundsätzlich:

Kommunalverfassung Meck – Pom. § 44
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
1.soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2.im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Generell ist dabei die Rangfolge der Einnahmen zu beachten:

Der Grundsatz der Einnahmebeschaffung

Über die Rangfolge der Deckungsmittel

Die in den Gemeindeordnungen kumulativ aufgezählten Einnahmen enthalten zugleich eine Rangfolge, die für alle Gemeinden verbindlich sind. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem und gebotenem Umfang tragen soll, und dass Steuern nur soweit erhoben werden sollen, wie diese und die übrigen Einnahmen nicht ausreichen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ausgaben zu decken. Das heißt: Steuern dürfen nur subsidiär eingesetzt werden, während vorrangig auf andere Finanzierungsmöglichkeiten in Form der sonstigen Einnahmen bzw. der speziellen Entgelte zurückzugreifen ist.

Umlagen der Gemeinden sind aber eben keine Entgelte und keine speziellen Entgelte, sondern ein Instrument des Finanzausgleichs und entspringen z. T. den Steuereinnahmen.

Das Ganze macht je auch eigentlich Sinn. Der BM kann damit die Bürger nicht vor den notwendigen Kosten "verschonen" um ggf. wiedergewählt zu werden und andererseit "unsichtbar" ins "Gemeindesäckel" greifen, um eingenommene Steuern oder Schlüsselzuweisungen des Landes dann als Ersatz für die grundlos nicht oder zu gering erhobenen Entgelte zu verbraten. Im Übrigen würden die EW mit nicht leitungsgebundener Klärung mit den Umlagen die Leitungsgebundenen mit "ernähren". Geht nach GG gar nicht.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon biene am Sa 12. Feb 2011, 14:20

@reinecke_fuchs
Das vesteht sogar mal die Biene. Aber mal im Geheimen, bei uns wird das auch so gemacht. Das nennt sich dann "politische Gebühr" bei uns. Nun überleg ich, obs die nach Gemindeordnung eigentlich gibt. Der § 73 SächsGemO besagt doch, dass angemessen, also "wenn vertretbar und geboten" Entgelte zu erheben sind. Wie groß ist denn der Spielraum der Gemeinderäte eigentlich, zu entscheiden ob das noch zum Geldbeutel der Leute hier passt?
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Wasserpumpe am Sa 12. Feb 2011, 14:39

@biene - Es besteht der Angemessenheitsgrundsatz. Es besteht zwar ein großer Ermessenspielraum, aber die sog. politische Gebühr zählt dazu nicht. Insbesondere wenn du die Kostendeckung unterschreitest, mußt du das genau dokumentieren und auch gegebenenfalls den Nachweis führen. Die Pflicht zur Kostendeckung besteht eben auch in wirtschaftlich schwachen Regionen. Man sagt, wenn die Gebühr eine "erdrosselnde" Funktion hätte, sei diese nicht mehr angemessen. Die Angemessenheit ist eben ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Brüggen hat das im Absatz 3 so im Kommentar zu § 73 SächsGemO dargestellt:

http://brueggen-ra.de/pdf/KommWirtschaf ... mO_p73.pdf
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Reineke Fuchs am Sa 12. Feb 2011, 15:11

Richtig! @wasserpumpe.

Es geht dabei darum, ob und inwieweit die Grenzen des Ermessens überschtitten wurden oder aber ermessensfehlerhaft gehandelt wurde.
Ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob z. B. die Gebühr willkürlich ist, wird dabei entscheidend sein. Dies wäre aber nur dann zu bejahen, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel festzustellen wäre. Einen Nichtigkeitsgrund für eine Gebühr könnte das Gericht nur bei objektiver, d.h. bei tatsächlicher und eindeutiger Unangemessenheit der normgeberischen Maßnahme im Verhältnis zur tatsächlichen Situation feststellen. Im Rahmen ihres weiten Ermessens kann die Gemeinde/AZV deshalb die Gebühren nach ihren eigenen finanziellen Bedürfnissen festlegen.
Das bedeutet, dass ein ganz besonderer Ausnahmefall vorliegen muss, wenn die kostendeckende Gebühr nicht erhoben werden darf, weil sie die Grenzen des Ermessens überschreitet. In der Praxis wird das kaum anzutreffen sein. Gelle!
Insoweit möchte ich nicht in der Lage derer sein, die die Unterschreitung der kostendeckenden Gebühr zu vertreten haben. ;) Bei einem Millonenschaden wird das richtig interessant.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon biene am Sa 12. Feb 2011, 15:19

OK; Habe ich verstanden. Das bedeutet aber, dass die Kommunalaufsicht eine nicht mehr kostendeckende Gebühr nicht durchgehen lassen dürfte und spätestens beim Haushalt Auflagen erteilen sollte? ;)
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon frst am Sa 12. Feb 2011, 15:30

Klar, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten werden, muss zwingend die kostendeckende Gebühr erhoben werden. Ich würde mir als Rechtsaufsicht den schriftlichen Nachweis im Zweifel erbringen lassen. Es ist die absolute Ausnahme, dass keine kostendeckende Gebühr erhoben werden muss. Das müssen die tatsächlich belegen können.
Das alles ändert aber nichts daran, dass der Verband für seine eigenen Handlungen verantwortlich zeichnet und nicht die Aufsicht.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon biene am Sa 12. Feb 2011, 15:40

Und warum gibt es dann die Aufsicht? :roll:
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon frst am Sa 12. Feb 2011, 15:51

Biene, wir kennen uns doch nun schon lange und die Anwort auf die Frage kennst Du selbst am besten. Wenn das Kommunalamt bei Euch einschreitet, wird gemeckert, weil gegen die Prizipien der kommunalen Selbstverwaltung verstoßen werde. Schreiten die nicht ein, wird gemeckert, weil Recht und Gesetz nicht durchgesetzt werde. Besser ist doch, wenn die Aufsicht hilft und unterstützt, dass alles gut läuft. Das sollte alles maßvoll sein und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Stimmts?
frst
 
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Vogel.dresden am Sa 12. Feb 2011, 21:43

Propper, Propper, da habt Ihr gut gearbeitet. Bitte auf folgendes aufpassen:

Auf das Abgabenrecht der Gemeinde, das insbesondere durch das Kommunalabgabengesetz des einzelnen Landes geregelt wird, haben die Grundsätze für die Einnahmebeschaffung keinen Einfluss. Sie sind lediglich als die unter den Gesichtspunkten der Haushaltswirtschaft zu betrachtende Regelung der Rangfolge der einzelnen Einnahmen und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Möglichkeiten des Abgabenrechts zu werten.

Insoweit ist das richtig was Ihr sagt. Aber Vorsicht, bitte beides nicht vermischen!
Habt Ihr alles aber gut und zutreffend rausgearbeitet. :)

Zu Eurem Verständnis der Vorschrift zur Rangfolge des Einnahmengrundsatzes kann ich Euch auf einige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verweisen:

1. „Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, die von ihnen unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen in vollem Umfang durch Entgelte zu finanzieren, wobei auch angemessene Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Auf die Berücksichtigung von Abschreibungen kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ansonsten die Höhe des Entgelts unvertretbar wäre. Ob dies der Fall ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle“. So OVG Rheinland-Pfalz, Urt.
vom 1.8.1984, DÖV 1985, 36.

2. „94 Abs. 2 GemO RhPf verpflichtet jede Gemeinde ohne Einräumung eines Handlungs- und Ermessensspielraums dazu, zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen die gesetzlich zulässigen Ausbaubeiträge in wirtschaftlich vertretbarem und gebotenem Umfang zu erheben, soweit die sonstigen Einnahmen – mit Ausnahme von Steuern – zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen.“ So OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.9.1985, KStZ 1986, 53. Ebenso
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.12.1999 (6 B 12174/99).

3. „Sind bei der Durchführung einer nach ihrer Konzeption neuartigen straßenbaulichen Maßnahme, deren wirtschaftliche Vorteile für die Anlieger nicht ohne weiteres erkennbar sind, die betroffenen Einwohner nicht bereits im Zeitpunkt der Planung des Vorhabens auf eine etwaige Beitragspflicht nach § 8 KAG-NW hingewiesen worden, so kann dies die Gemeinde berechtigen, von einer Beitragserhebung ausnahmsweise abzusehen (hier: Einrichtung von Fußgänger und Ruhezonen bzw. verkehrsberuhigten Zonen in Wohngebieten).“ So OVG Münster, Urt. vom 23.8.1985, NVwZ 1985, 853.

4. „Die Gemeinden sind gemäß § 63 Abs. 2 GO-NW verpflichtet, ihre Einnahmemöglichkeiten aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen auszuschöpfen, bevor sie Steuern erheben; dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn und soweit die Erhebung spezieller Entgelte nicht vertretbar und geboten ist.“ So OVG Münster, Urt. vom 7.9.1989, NWVBL. 1990, 266 = DÖV 1990, 615 = KStZ 1990, 157. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt, es hat das Urteil des OVG Münster aufgehoben und in dem amtlichen Leitsatz ausgeführt: Das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Gewerbesteuer (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 5 GewStG) gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinden (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 1 GP-NW) zu binden. In welchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs ihre Steuerquellen heranziehen wollen, steht in ihrem Ermessen. So BVerwG, Urt. vom 11.6.1993,
KStZ 1993, 193 = DÖV 1993, 1093 mwN.

Schaut Euch die Entscheidungen, die man auch im übertragenen Sinne (Entgelte für Abwasser) sehen muss, mal ausführlich an. Viel Spass
Vogel.dresden
 
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