Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Moderator: mod

Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon mod am Mi 10. Nov 2010, 14:52

Wasserpumpe hat geschrieben:So wie ich das sehe, besteht hinsichtlich der Beitragserhebung im "schlesischen" AZV ein erhebliches Problem. Das OVG hatte das wohl in 2009 gerügt. Das kommt davon, wenn die Berechnung des Betriebskapitals schlampig oder sagen wir mal nach eigener Interpretation des SächsKAG ausgeführt wird. Also Restbuchwerte sind sicher problematisch. Hier mal eine "BUMMI" Anleitung, aber nur für den Hausgebrauch, also nicht für den professionellen Gebrauch.

Globalberechnung

1. Prinzip der Globalberechnung
In die Globalberechnung müssen die bisher angefallenen Kosten zuzüglich der künftig anfallenden Kosten einerseits und die bisher bebauten bzw. bebaubaren Flächen sowie die künftig bebaubaren Flächen andererseits - jeweils bezogen auf denselben Zeitraum - eingestellt werden. Die Beitragsobergrenze ist das Ergebnis der Division des Betriebskapitals durch die beitragsfähigen Bemessungseinheiten.
Die Globalberechnung stellt die Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses über die Höhe des Beitragssatzes dar. Da dieser Beitragssatz als rechnerisches Endergebnis auf Kosten- und Flächenfaktoren beruht, die z. T. geschätzt wurden, sollte dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die Globalberechnung komplett vorliegen.

2. Begriff der Globalberechnung
Legaldeflnition § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG: Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals, des Beitragsmaßstabes und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln.

2.1. Betriebskapital
2.1.1. Begriff
Der Beitrag wird zur Bildung eines angemessenen Betriebskapitals erhoben. Er bekommt dadurch den Charakter einer Einlage. Diese ist das Betriebskapital als Saldo aus dem bestehenden und künftigen Anlagevermögen, bewertet nach dem Wiederbeschaffungszeitwert (WZW) und dem sog. Abzugskapital, zu verstehen. Letzteres wird gebildet durch Zuschüsse von Bund und Land, die lediglich zur Eigenkapitalbildung gewährt sind, und dem Straßenentwässerungskostenanteil.

2.1.2. Ermittlung des Betriebskapitals
2.1.2.1. Bestehendes und künftiges Anlagevermögen
Das Betriebskapital wird auf der Grundlage aller bereits gebauten und aller bis zum Planungsendzeitpunkt noch herzustellenden Anlagen berechnet. Die Einrichtungen werden in Sachsen nicht auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet, sondern zu Wiederbeschaffungszeitwerten (§ 17 Abs. 3 SächsKAG).

2.1.2.3. Probleme bei der Erfassung
Probleme bestehen derzeit vor allem im Bereich der Ermittlung der Investitionen, die vor dem 1. 7. 1990 von den Wasser- und Abwasserbetrieben (WAB) getätigt wurden. Zwar liegen zumeist "saubere" DM-Eröffnungsbilanzen vor, die allerdings nur Restbuchwerte, d. h. Anschaffungs- und Herstellungskosten, die bereits um die Abschreibung vermindert wurden, ausweisen. Hier muss, wenn keine Erfassungslisten vorliegen, über Kanalbestandspläne und aktuelle Ausschreibungsergebnisse der Zeitwert der Abwasserbeseitigungs- bzw. Wasserversorgungsanlagen ermittelt bzw. geschätzt werden. § 37 Abs. 1 Nr. 1 des SächsKAG sowie § 46 der GemHVO eröffnen den Kommunen sowie den Zweckverbänden diese Möglichkeit.

2.2. Abzugskapital
2.2.1. Kapitalzuschüsse von Bund und Land
Zum Abzugskapital gehören u. a. die sog. Kapitalzuschüsse (§ 17 Abs. 3 SächsKAG). Sie dienen der Eigenkapitalbildung der Kommune bzw. des Zweckverbandes und sind als eine Art Starthilfe für die Einrichtung gedacht. Der Zuschußzweck ist entweder im Förderungsprogramm oder im Bewilligungsbescheid genannt.

Nach§ 17 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG müssen auch die in Vorjahren erhaltenen Kapitalzuschüsse ebenso wie die Kosten mit den amtlichen Baukostenindices aufgezinst werden. Die Wahl anderer Indices - z. B. der Zinssatz für langfristige Finanzanlagen, der dem Grunde nach eher die Wertentwicklung des Zuschusses widerspiegeln würde - scheidet aus zwei Gründen aus:
Für spätere Fortschreibungen der Globalberechnung darf sich die Quote zwischen bestehendem Anlagevermögen und bestehenden Kapitalzuschüssen durch die Wahl unterschiedlicher Aufzinsungsfaktoren nicht verändern. Der Zuschuß ist als Deckungsbeitrag für das Vermögen bereits verbraucht und kann nur bei Verkauf des Vermögens freigesetzt werden.

2.2.2. Straßenentwässerungsanteil
Ebenso wie in anderen Bundesländern gehört auch in Sachsen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG der Straßenentwässerungsanteil zum Abzugskapital. Das ist folgerichtig, da auch in § 17 Abs. 1 SächsKAG das Vorteilsprinzip festgelegt ist. Soweit einzelne Anlagen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch der Ableitung und Reinigung des Straßenoberflächenwassers dienen, sind sie zur Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke nicht erforderlich und daher auch nicht geeignet, diesen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil zu vermitteln.

Das Sächsische KAG regelt bzw. führt nicht aus, inwieweit eine Berechnung nach dem Drei-Kanal-Modell durchgeführt werden bzw. eine Berechnung leistungsorientiert erfolgen muss. Momentan wird davon ausgegangen, dass eine Berechnung nicht unbedingt erforderlich ist. Sollte die Rechtsprechung konkrete Berechnungen fordern, wird sicherlich die Drei-Kanal-Modell-Rechnung verlangt. Es wird auf nachfolgende Veröffentlichungen sowie Urteile verwiesen.

2.3. Kommunaler Eigenanteil
Im Gegensatz zur Rechtsprechung in anderen Bundesländern regelt das Sächsische KAG speziell, dass kein weiterer kommunaler Eigenanteil in der Globalberechnung in Abzug zu bringen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 1. V. m. § 11 Abs. 3 Halbsatz).

2.4. Gebührenfinanzierungsanteil
Da die Ratsgremien entscheiden, in welcher Höhe das betriebsnotwendige Kapital festgesetzt wird, ergibt sich quasi automatisch ein Gebührenfinanzierungsanteil, der die Differenz zwischen maximaler Beitragshöhe und dem vom Rat festgesetzten Beitragssatz darstellt.

Die vielerorts nach gegenwärtig neuester Technik gebauten Anlagen können vielfach nicht ausschließlich über Beiträge finanziert werden, da die sozial vertretbare Beitragsbelastung der Beitragspflichtigen nach § 21 SächsKAG überschritten würde.

Den Gebührenfinanzierungsanteil muss die Globalkalkulation nicht speziell regeln. Er ergibt sich jeweils aus dem nicht ausgeschöpften Beitragsanteil, der ohne weitere Berechnung automatisch in die Gebührenkalkulation eingeht, und der kalkulatorischen Verzinsung, die somit den Gebührensatz je Bemessungseinheit erhöht.

3. Flächenseite
3.1. Beitragsmaßstab
Der Beitragsmaßstab sichert, dass bei der Bemessung der Beiträge für die einzelnen Grundstücke die durch die Erschließung zuwachsenden Vorteile differenziert berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die bauliche Nutzungsmöglichkeit.10

Als gebräuchliche Verteilungsmaßstäbe führt der Regierungsentwurf zum KAG die zulässige Geschoßfläche, eine Kombination aus Grundstücks- und Geschoßfläche sowie den Nutzungsfaktor an. Während die zulässige Geschoßfläche einen sehr feinen und damit aufwendigen Verteilungsmaßstab darstellt, ist der Nutzungsfaktor, der vom BVerwG als Maßstab für die Bemessung des Erschließungsbeitrages entwickelt wurde, zwar etwas grober, aber weitaus praktischer.

Da der Gesetzgeber auf die Abschöpfung des Vorteils, der sich aus der Möglichkeit der Nutzung ergibt abstellt, ist u. E. der im Freistaat Bayern noch legitime Beitragsmaßstab - die tatsächliche Geschoßfläche - als geeigneter Verteilungsmaßstab abzulehnen. Die Ermittlung der Bemessungseinheiten ist sehr kostenintensiv, da Grundstück für Grundstück aufgemessen werden muss, um eine Globalberechnung zu erstellen. Mit der Wahl des Maßstabes werden die Aufwendungen für die Erstellung einer Globalberechnung leicht vervielfacht.

3.2. Summe der Beitragsbemessungseinheiten
Die Flächenseite der Globalberechnung sollte die ermittelten Flächen in Form einer Dokumentation ausweisen. Es bietet sich an, dafür amtliche Flurkarten zu nutzen. Als geeignet haben sich Flurkarten im Maßstab 1:2 720 bis 1: 1 500 erwiesen. Aus den Flächentabellen sollte ersichtlich sein, welche Flächen mit welchen Nutzungsmöglichkeiten in die Globalberechnung eingestellt wurden. Eine Deckung (Kongruenz) muss sich hinsichtlich der Flächen und der Kosten-/Einnahmeseite ergeben.

Beispiel: Sollte die Anlage hinsichtlich des Ausbauzustandes bis in das Jahr 2020 reichen, müssen auch die Flächenzuwächse bis zum Jahr 2020 in die Berechnung eingestellt werden. Die Flächenberechnung sollte verwaltungsgerichtlich soweit nachvollziehbar sein, dass erkennbar ist, welche Fläche wie ermittelt und mit welchen Faktoren eingestellt wurde. Da qualifizierte Bebauungspläne nur ausnahmsweise zwischenzeitlich vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei einem überwiegenden Anteil der Flächen hinsichtlich der Planerfordernis um unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB handelt. Die alten Pläne nach "DDR-Recht" werden kaum als übergeleitet betrachtet werden können. In die Flächenberechnung ist selbstverständlich noch der Zukunftszeitraum aufzunehmen, der sich i. d. R. mit den Planungen des Flächennutzungsplanes deckt. Sollte der Ausbauzustand der Anlage über den Flächennutzungsplan hinausgehen, wird empfohlen, eventuell noch weitere Reserveflächen bei der Kalkulation zu berücksichtigen. So kann eine Überdeckung im Beitragsbereich bereits im Vorfeld verhindert werden. …… usw.


Danke für deinen Beitrag. Es muss sich ja nicht jeder anschließen, aber zumindest viel Substanz, mit der man was anfangen kann. Auch jeder Ungeübte.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Reineke Fuchs am Mi 10. Nov 2010, 15:30

Ja, dass hat mir auch gefallen. Mal eine gute aber auch einfache Zusammenstellung zur Beitragserhebung. Danke @wasserpumpe!
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon berlinbear am Mi 10. Nov 2010, 17:51

Ohhh, dat hat sich ja entwickelt. Na da wird watt draus, glob ick.

Da hab ick watt von nem Richter ufgestöbert zu den AZV, wa:

"…Keinesfalls ist es zutreffend, ohne weiteres davon auszugehen, dass die Zeit der Gründung der Zweckverbände durchweg von einem Bemühen aller Beteiligten geprägt war, den es um die Bewältigung wirklicher Notlagen zu tun war. Statt dessen ist angesichts der gewaltigen Summen von Fördermitteln, der ausgelösten Investitionen und der zu besetzenden Dienstposten die Frage erlaubt, ob nicht jedenfalls in einigen Fällen, was sich mit wenig Vorstellungskraft ausmalen lässt, statt einer Notlage Gewinnsucht, das Streben nach sozialer und beruflicher Absicherung der eigenen Existenz angesichts sich nähernder Kommunalwahlen und andere zum Teil wenig edle Motive bei den Handelnden im Vordergrund gestanden haben.…“

Richter am Verwaltungsgericht Dr. Karl-Heinz Millgramm, Halle/S., SächsVBl. Heft 6, 01. Juni 1998, Seite 128
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Seife am Mi 10. Nov 2010, 18:21

Eigentlich habe ich gedacht, die haben das ordentlich geklärt? Jetzt sehe ich, Ihr meint eigentlich den Sachverhalt aus 2009, richtig? Das ist ein Ding. Warum klärt denn das keiner endgültig und klar?

"....Globalberechnung des AZV Klosterwasser rechtsfehlerhaft

I. Sachverhalt
Die Kläger hatten sich gegen Abwasserbeitragsbescheide des AZV Klosterwasser vor allem mit der Begründung gewandt, dass der festgesetzte Beitragssatz überhöht sei. Insbesondere die Pumpschächte als Anlagenteile der Druckentwässerung, die bei einigen Ortslagen über 60 % der Investitionskosten für die Ortsentwässerung ausmachten, seien mit Wiederbeschaffungswerten in die Globalberechnung eingestellt worden, die mehr als 60 % über den üblichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten lagen.

II. Die Entscheidung
Das OVG hat auf die Berufung der insgesamt 3 Kläger die Urteile des VG Dresden aufgehoben und den Klagen stattgegeben.
Die Globalberechnung des Beklagten nach § 17 SächsKAG ist rechtwidrig, weil aus dem Rechenwerk nicht hervorgeht, dass das angemessene Betriebskapital nicht überschritten bleibt.

Das OVG führte weiterhin aus:
Die Kläger haben die in die Globalberechnung eingestellten Kosten einiger Anlagenteile mit ihrer Berufungsbegründung substantiiert in Frage gestellt.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren trotz mehrfacher Aufforderung und Nachfragen keine belastbaren Zahlen vorgelegt, die für eine Ergebniskontrolle verwendet werden könnten. Das Gericht sei auch unter Berücksichtigung des Ermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen.
Die zur letzten mündlichen Verhandlung auf Anforderung vorgelegten Unterlagen waren entweder bereits bekannt oder zusammenhanglos und enthielten keinen Bezug zur gerichtlichen Fragestellung Akten enthielten keinen Bezug zur gerichtlichen Fragestellung. Insbesondere wurden die Rechnungen zu den im Streit stehenden Pumpschächten nicht vorgelegt, so dass deren tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachvollziehbar waren. Die Vertreter des Beklagten haben diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2009 widersprüchliche Angaben zu den Kosten der Pumpschächte gemacht, die auch von ihren Ausführungen in der Verhandlung vom 18.03.2009 abwichen (wird näher ausgeführt).
Auch die Vornahme einer Plausibilitätskontrolle war dem Senat aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Eine Vorauskalkulation kann nicht im Nachhinein neu erstellt werden, wenn die in den Vorauskalkulationen notwendigerweise enthaltenen Prognoseelemente und Schätzungen zwischenzeitlich durch konkrete Zahlen ersetzt worden sind.

III. Die Bedeutung
Die - von dem Unterzeichner vertretenen - Kläger hatten während des Verfahrens immer wieder darauf hingewiesen, dass die von dem AZV in die Globalberechnung eingestellten Kostenaansätze für einige Anlagenteile deutlich über denjenigen der (nahezu zeitgleich erstellen) Kostenvergleichsrechnung lagen. Letztere diente dem AZV als Argument für die flächendeckenden Bau eines zentralen Entwässerungssystems, während viele Grundstückseigentümer in kleinen Ortslagen die Errichtung von Grundstückskläranlagen favorisiert hatten.

Das OVG Bautzen hat - mit wünschenswerter Klarheit - in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Aufgabenträger verpflichtet sind, nachvollziehbare und belastbare Zahlen für die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagenteile vorzulegen, die der Ermittlung des höchstzulässigen Betriebskapitals in der Globalberechnung und damit des Beitragssatzes zugrunde liegen. Gelingt ihm dies nicht oder - wie vorliegend - verweigert er sich, kann die Globalberechnung im Ergebnis nicht an dem gesetzlichen Maßstab überprüft werden. Dies führt zu Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide. Denn alle zur Aufklärung erforderlichen Daten liegen im Bereich des Aufgabenträgers. Verhindert er diese Aufklärung - aus welchen Gründen auch immer – so muss dies im Ergebnis zu seinen Lasten gehen..." (Quelle: L. Hermes)
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Klostergeflüster am Mi 10. Nov 2010, 18:28

Leider ist das nur eines der ungelösten Probleme. Geklärt wurde aber auch das nach meiner Information nie richtig. Es gab eine Anpassung der Globalberechnung aus 2002 aber diese wirft wahrscheinlich noch mehr Fragen auf, als sie beantworten konnte. Du hast doch gelesen, "da darf man auf eine zweite Runde der gerichtlichen Auseinandersetzung gefasst sein". Ob es so ist, weiß ich nicht. Wenn Du die Homepage des AZV betrachtest, findest Du noch die alte Beitragssatzung. Also diejenige welche mit Globalberechnung in 2009 vom Gericht gerügt wurde, weil das Zahlenwerk nicht nachvollziehbar war, oder aber keine Zahlen vorgelegen haben. Natürlich entstehen wiedersprüche, wenn einerseits in der Vergleichsrechnung zu zentr. u. dezentr. Anlagen sehr niedrige Kosten für die zentr. Anlagen auftauchen aber andererseits bei der berechnung der Beiträge möglichst realistische Kosten, zur Kostendeckung auftauchen müssen.

Wir brauchen einfach mal KLARHEIT in den Dingen und einen geraden, anständigen Weg.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Klostergeflüster am Mi 10. Nov 2010, 19:36

Nach der mir eben zugegangenen E-Mail wird das bei uns wahrscheinlich so gerechnet:

„Mit der Festsetzung des Anschlussbeitrages von 2,30 Euro je m² Nutzungsfläche sowie der Entscheidung über den Betrachtungszeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.12.2008, errechnet sich das angemessene Betriebskapital aus dem Produkt der im Betrachtungszeitraum tatsächlich anschließbaren Nutzfläche und dem festgesetzten Satz für den Anschlussbeitrag:

2,30 €/m² NF x 4.011.444,51 m² NF = 9226.322,37 €.“

(Beschlussvorlage 11/2009, AZV Am...)

Da siehst Du, was wie geklärt wurde.
Zuletzt geändert von Klostergeflüster am Mi 10. Nov 2010, 20:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Wasserpumpe am Mi 10. Nov 2010, 19:58

Nein, das glaube ich aber jetzt nicht, oder? Du veralberst mich. Da tun sich Abgründe auf. Das hat in keiner Beschlussvorlage gestanden, Du willst mich veräppeln:

Im § 18 Sächs.KAG lautet es:

(2) Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals (§ 17 Abs. 1), des Beitragsmaßstabs (Absatz 1) und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln (Globalberechnung).

Die höchstzulässigen Beitragssätze werden also auf der Grundlage des zu ermittelnden Betriebskapitals errechnet und nicht umgekehrt. Das hieße ja, ich mache mir erst einen "politischen" Beitragssatz und dann errechne ich daraus das Betriebskapital, aus dem sich dann der "errechnete" höchstzulässige Beitragssatz ergeben soll? Nee ne? Das wäre aber :lol: Dann überschreite ich den höchstzulässigen Beitragssatz nie. Das kann ich dann immer "zurechtlegen". Das ist aber ein Witz und keine Globalberechnung.

Dann geht man von einem Anschlussbeitrag, welcher sich von 1994-2008 nicht verändert haben soll, aus? Wie das? Bei Veränderungen von 5 v. H. in der Globalberechnung muss angepasst werden... Willst du behaupten, dass sich in 14 Jahren nicht 5 v. H. verändert haben? Witzig oder ist das dein ernst? Das würde bedeuten, dass geprüft werden muss, ob die Beitragssatzungen seit 1994 aufgehoben werden müssten. Glaub ich nicht. Das ist dort anders bei Euch. Wer weiß, was das für eine Vorlage war. Bestimmt keine für die Erstellung einer Globalberechnung und der Beitragssatzung. :roll: Stand im Eulenpiegel. So was macht keiner im Ernst und erhebt dann noch Beiträge. Da lacht sich doch jeder kaputt. :lol: :lol: :lol:
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Reineke Fuchs am Do 11. Nov 2010, 14:44

Der Thread hat sich aber schnell entwickelt. Scheint überall ein "brennendes" Thema zu sein. Sind das dort Füchse oder W...?

"Der Fuchs ist schlau und stellt sich dumm - beim W... ist es anders rum!" (Nö,nö,nöööö. - da passe ich schon auf.) Spass ist OK aber weder auf Kosten von Minderheiten noch auf Kosten der Mehrheiten :lol: Euer MOD.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Seife am So 14. Nov 2010, 10:47

Wasserpumpe hat geschrieben:Nein, das glaube ich aber jetzt nicht, oder? Du veralberst mich. Da tun sich Abgründe auf. Das hat in keiner Beschlussvorlage gestanden, Du willst mich veräppeln:

Im § 18 Sächs.KAG lautet es:

(2) Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals (§ 17 Abs. 1), des Beitragsmaßstabs (Absatz 1) und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln (Globalberechnung).

Die höchstzulässigen Beitragssätze werden also auf der Grundlage des zu ermittelnden Betriebskapitals errechnet und nicht umgekehrt. Das hieße ja, ich mache mir erst einen "politischen" Beitragssatz und dann errechne ich daraus das Betriebskapital, aus dem sich dann der "errechnete" höchstzulässige Beitragssatz ergeben soll? Nee ne? Das wäre aber :lol: Dann überschreite ich den höchstzulässigen Beitragssatz nie. Das kann ich dann immer "zurechtlegen". Das ist aber ein Witz und keine Globalberechnung.

Dann geht man von einem Anschlussbeitrag, welcher sich von 1994-2008 nicht verändert haben soll, aus? Wie das? Bei Veränderungen von 5 v. H. in der Globalberechnung muss angepasst werden... Willst du behaupten, dass sich in 14 Jahren nicht 5 v. H. verändert haben? Witzig oder ist das dein ernst? Das würde bedeuten, dass geprüft werden muss, ob die Beitragssatzungen seit 1994 aufgehoben werden müssten. Glaub ich nicht. Das ist dort anders bei Euch. Wer weiß, was das für eine Vorlage war. Bestimmt keine für die Erstellung einer Globalberechnung und der Beitragssatzung. :roll: Stand im Eulenpiegel. So was macht keiner im Ernst und erhebt dann noch Beiträge. Da lacht sich doch jeder kaputt. :lol: :lol: :lol:


Das kannst Du ruhig glauben. Hier bei uns ist das auch seit Jahren so. Manche AZV glauben, die haben das Gesetz gepachtet, ganz egal was sie da machen. Wie man sieht, geht die Unterstützung von Aufsichtsbehörden aber nur ein Zeit lang gut. Das ist so, weil sich diejenigen, die dort was entscheiden, verstecken können und glauben, sie könnten persönlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Wie man sieht, ist das aber ein Irrglaube und nach einer Zeit werden Stimmen laut mit fristloser Kündigung, Schadenersatz usw. Die Mühlen mahlen langsam aber ziemlich sicher. ;)
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon frst am So 14. Nov 2010, 10:57

Hier mal im Volltext ein Beispiel:

Ist der Abwasserverband eigentlich schon pleite?

Die Situation um den in wirtschaftliche Schieflage geraten Abwasserzweckverband „Obere Spree“ scheint dramatischer als bisher angenommen. Vor allem in Wilthen befürchtet man Schlimmes.
Bautzen. Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen, aber sollten die Befürchtungen des Wilthener Bürgermeisters Michael Herfort (CDU) wenigstens zum Teil eintreten, stehen den Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbandes „Obere Spree“ und deren Einwohnern schwere finanzielle Einschnitte bevor. Der Verband war in wirtschaftliche Schieflage geraten, nachdem das Finanzamt Bautzen Steuernachforderungen für die Auflösung von Fördermittelposten in den Jahren 1998 bis 2001 geltend machte. Ein daraus resultierendes Finanzloch von 14,6 Millionen Euro muss – so eine Auflage der Landesdirektion Dresden – innerhalb von fünf Jahren geschlossen werden. Eine Auflage, die laut Verbandschef Patric Jung nicht erfüllt werden kann. Im Verband hofft man nun auf eine Finanzspritze des Freistaats.

Der Abwasserzweckverband “Obere Spree” hat seinen Sitz in Bederwitz. Die Betriebsführung erledigt die Awos GmbH, die zu 49 Prozent dem Energieversorger Enso gehört.

Mit Wilthens Bürgermeister geht nun auch erstmals ein Vertreter der Mitgliedsgemeinden davon aus, dass es künftig zu starken Belastungen für die Gemeinden und Bewohner kommen kann. Allein durch eine erhöhte Umlage der Städte und Gemeinden drohe diesen der finanzpolitische Kollaps. Die Kommunen zahlen für jeden Einwohner pro Jahr einen bestimmten Betrag an den Verband. Dieser liegt aktuell bei 12,21 Euro, die theoretische Obergrenze könnte bei einem Schuldenabbau bei rund 116 Euro liegen. Selbst bei einer optimistischen Prognose stünden den Gemeinden Beträge im sechsstelligen Bereich ins Haus. Herfort: „Das dürfte fast alle Gemeinden in die Konsolidierung treiben.“ Selbst wenn die Bürger von Gebühren- oder Beitragserhöhungen verschont blieben: „In den Gemeinden dreht sich dann kein Rad mehr.“

Allerdings ist bislang noch nicht sicher, dass die Bürger vom Griff ins Portmonee verschont bleiben. „Der Verband arbeitet nicht im Ansatz kostendeckend“, so Herfort. Allein durch die Zinsen für die Verbindlichkeiten müsste der Preis für den Kubikmeter Abwasser wesentlich über dem bisherigen Niveau festgesetzt werden. Derzeit liegt der Betrag bei 2,99 Euro. Herfort geht indes noch weiter: Er kritisiert vor allem die Struktur des Verbandes. Dessen Betriebsgesellschaft, die Bederwitzer Awos GmbH, gehört zu 49 Prozent dem Energieversorger Enso. Enso verdient daher mit der Awos-Betriebsführung, für die anstehenden Verluste der Awos stehen letztlich die Gemeinden allein gerade.

Nicht nur die Bürgerinitiative Abwasser befürchtet zudem, dass die Enso auf eine komplette Übernahme der Abwasserentsorgung für die 36.000 Einwohner im Verbandsgebiet aus ist. Dann könnten die Preise so festgesetzt werden, dass die Kosten gedeckt werden. Das könnte für die Bürger eine deutliche Verteuerung der Gebühren zur Folge haben. Fehler sieht Herfort indes auch bei den Gremien des Verbandes selbst. Wilthen habe daher dem Haushaltssicherungskonzept am vergangenen Dienstag nicht zugestimmt. Auch die Verbandsführung habe Fehler gemacht, etwa indem man über Jahre an einem „politischen“ Abwasserpreis festgehalten habe und den großspurigen Berechnungen von Beraterfirmen gutgläubig auf den Leim gegangen sei. „Damals ist auch das letzte Haus auf dem Berg an den Kanal angeschlossen worden.“ Vor dem Schirgiswalder Jung leiteten die Bürgermeister von Neusalza-Spremberg (2006 bis 2008), Günter Paulik, von Cunewalde, Thomas Martolock (2001 bis 2006), und Sohland, damals noch Michael Harig (1994 bis 2001), den Verband, der für die Abwasserentsorgung in Sohland, Schirgiswalde, Neusalza-Spremberg, Eulowitz, Kirschau, Crostau, Wilthen, Beiersdorf, Cunewalde und Oppach zuständig ist.

Was Herfort besonders ärgert: Seine Stadt würde durch eine erhöhte Umlage einmal mehr abgestraft. Da Wilthen beim Beitritt zum Verband im Jahr 1994 als einziges Mitglied über eine komplette zentrale Abwasserentsorgung verfügte, mussten die Wilthener über Nacht und ohne investive Gegenleistung Anschlussbeiträge für ihre Grundstücke und Abwassergebühren bezahlen. „In den anderen Kommunen wurde kräftig investiert, in Wilthen ist dagegen zu wenig passiert.“ Zugesagte Investitionen stünden derzeit in den Sternen. Ein Streit, der seit vergangenem Jahr auch das Verwaltungsgericht Dresden beschäftigt.

Das Geschäftsgebaren des Abwasserverbandes wirft jedoch nach Ansicht von Herfort noch mehr Fragen auf: „Unsere Berater und Anwälte suchen nach Geld, das eigentlich für die Konsolidierung vorhanden sein müsste.“ Laut Herfort könnte der Verband allein kräftig sparen, wenn er die Betriebsführung selbst übernimmt. Bisher muss für die Abwasserentsorgung durch die Awos Mehrwertsteuer gezahlt werden. Macht das der Verband selbst, würde ein dicker Kostenpunkt entfallen. Außerdem fordert man in Wilthen einen Beitrag der Enso zur Rettung der Awos-GmbH. Herfort: „Außerdem sollten die Kämmerer der Verbandsgemeinden einbezogen, die Gebühren neu kalkuliert und die Straßenentwässerungsanteile der Gemeinden nach dem Verursacherprinzip berechnet werden.“

Auch bei der Geschäftsführung des Verbandes und der Awos GmbH, moniert Herfort, gebe es eine Reihe von Interessenkollisionen. Hier hätte seiner Meinung nach längst die Rechtsaufsichtsbehörde – die Landesdirektion in Dresden – reagieren müssen. Dort liegt der Ball vorerst. Die Behörde muss über den um das Haushaltssicherungskonzept angereicherten Haushalt des Verbandes entscheiden. „Das Haushaltssicherungskonzept wird so nicht genehmigt werden können“, ist sich Herfort sicher. Dann bliebe nur noch die „politische Lösung“ übrig, um die sich hinter den Kulissen auch Landrat Michael Harig eifrig bemüht. Mit ersten Gesprächsversuchen sei man jedoch in Dresden bisher nicht weitergekommen – ein düsteres Vorzeichen für die Zukunft des Verbandes? Herfort: „Bereits jetzt übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen des Verbandes.“

Fazit: Eigentlich ist der Verband schon heute pleite. Ein Zustand, der nach Ansicht des Wilthener Bürgermeisters vorhersehbar war. „Die Stadt Wilthen weist seit 2002 mit Gutachten und Berechnungen daraufhin, dass der Verband in immer größere Schwierigkeiten gerät.“ Leider habe man damals im Verband nichts davon wissen wollen. „Man hat uns lediglich ein Eigeninteresse auf eine bessere Stellung im Verband oder einen Austritt nachgesagt“, so Herfort. Dabei strebe man lediglich einen Interessenausgleich und letztlich die Mitgliedschaft in einem „gerechten und dauerhaft leistungsfähigen“ Verband an. (alles lausitz.de)
frst
 
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