Ha, Ha, Ha, da haben wir es ja.
Du zitierst selbst den Herrn Priv.-Doz. Dr. Matthias Wehr. Er führt aus:
"Es führt zu einer nicht gerechtfertigten doppelten Belastung der Bürger als Beitrags- und Gebührenzahler. Der Grund hierfür liegt in der Zweckbestimmung des Anschlussbeitrages, der , anders als in anderen Bundesländern, nicht als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung erhoben wir. Es handelt sich deshalb nicht um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht um eine Vorzugslast, sondern um eine Last ohne Vorzug.“
Selbst wenn man Ihm zugestehen würde, dass er Recht hat (was seit über 10 Jahren bestritten wird) führst Du Dich mit dieser Argumentationskette selbst ad absurdum. Denn er schreibt:
"Es würde sich deshalb nicht um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handeln..."Nach dieser Auffassung kann auch gar kein finanzverfassungsrechtlicher Verstoß stattgefunden haben, wie Du behauptest. Denn der Herr Privat-Dozent lehnt ab, dass der Beitrag in Sachsen finanzverfassungsrechtlich einzuordnen wäre.
Also stelle das lieber selbst schnell richtig, denn mod. hat bereits angekündigt zu löschen. Es ist nicht so einfach, in der Öffentlichkeit der Staatsregierung Verfassungsbruch vorzuwerfen. Was sollen die Forenbetreiber machen, wenn Du nun selbst behauptest, dass der Begriff des abwasserrechtlichen Beitrages nicht finanzverfassungsrechtlichen Charakter haben könne - aber andererseits Verfassungsbruch vorläge. Das ist doch einfach nicht logisch, was Du da behauptest.
Im Übrigen ist das eine privat-dozentliche Meinungsäußerung, die nun auch 12 Jahre alt ist und diese wird auch durch Wiederholungen nicht richtiger. Dieser Meinung schließt sich im Übrigen kein erst zu nehmender Staatsrechtler an, auch nicht der Prof. Birk. Warum wohl.? Weil sie nicht richtig ist!
Definieren wir einmal ganz einfach, was abwasserrechtliche Beiträge auch in Sachsen sind:
"Beiträge sind solche Abgaben, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung erhoben werden und damit der Deckung der Ausgaben dienen,
welche aufgrund von Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen entstehen."
Und natürlich hebt das nicht das Gesamtdeckungsprinzip auf. Wie auch, denn es gibt für Beiträge
keine Zweckbestimmung.
Ich denke einmal, Ihr redet da thematisch völlig einander vorbei. Die Foristi hier gehen nun schon auf jede Frage oder Meinungsäußerung ein und legen Dir förmlich "in den Mund", wie Du das gemeint haben könntest. Du zitierst hier einfach Herrn Prof. Birk (und ich bezweifle einfach mal, dass du das dort wirklich insgesamt verstanden hast). Dieser wiederum lehnt nämlich in keiner Weise den Beitragscharakter der abwasserrechtlichen Beiträge in Sachen ab, weil das auch Schwachsinn wäre. Er ist lediglich der Auffassung, dass es sein könne, dass die Beiträge einmal durch Zahlung und das andere Mal durch die kalkulatorischen Abschreibungen "erwirtschaftet" würden. Aber auch das ist betriebswirtschaftlich und auch haushaltsrechtlich unzutreffend.