Kalkulation - Abwasser

Moderator: mod

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Reineke Fuchs am So 4. Jan 2009, 11:34

Moin Moin,

viele liebe Grüße zum neuen Jahr, viel Gesundheid und Erfolg für euch alle.

Gern bin ich hier im Thread auch 09 mit dabei. Bis bald.
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
Reineke Fuchs
 
Beiträge: 47
Registriert: Di 2. Dez 2008, 12:36

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon c_g am Mi 7. Jan 2009, 16:10

Welche Rolle spielen Fördermittel bei der Kalkulation von Abwassergebühren.
Ist die jährliche Auflösung von FM in die Kalkulation einzurechnen?
c_g
 
Beiträge: 94
Registriert: Di 2. Dez 2008, 15:01

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon c_g am Do 8. Jan 2009, 22:26

Hallo Leute,
ist eine Nachbererechnung des letzten Gebührenkalkulationszeitraumes mit Feststellung, ob zuviel / zuwenig Gebühren eingenommen wurden zwingend notwendig bevor eine neue Gebührenkalkulation beschlossen wird?
Wenn ja, wer trägt die Mindereinnahmen bei Gebühren, wenn eine Kostenunterdeckung politisch gewollt war.
c_g
 
Beiträge: 94
Registriert: Di 2. Dez 2008, 15:01

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Seife am Fr 9. Jan 2009, 15:04

c_g hat geschrieben:Welche Rolle spielen Fördermittel bei der Kalkulation von Abwassergebühren.
Ist die jährliche Auflösung von FM in die Kalkulation einzurechnen?


Hmmm!
Also meines Wissens werden Fördermittel zur Realisierung von Investitionen zweckgebunden eingesetzt. Wie bei allen Subventionsmitteln sind diese streng an die Vergabekriterien gebunden. Bei zentr. Anlagen der Gemeinden oder der AZV's wird man sich an die Zweckgebundenheit halten müssen, sonst sind die Subventionsmittel zurückzuzahlen. Bei Fördermitteln ist ein sog. Verwendungsnachweis dem Fördermittelgeber vorzulegen. Das ist auch sehr gefählich, denn der zweckentfremdende Einsatz ist als "subventionserhebliche Tatsache" strafbewährt.
Andererseits ist mir nicht klar, warum ein Fördermittelgeber die Abwassergebühren mit Subventionsmitteln stützen sollte, da diese Gebühr kostendeckend zu sein hat. Ich hab Dir hier mal einen Auszug aus unserem KAG in Sachsen beigelegt:

" § 10 Kostendeckungsgrundsatz, Kalkulationszeitraum

(1) Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, daß die Gesamtkosten (§§ 11 bis 13) der Einrichtung gedeckt werden. Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 97 SächsGemO können darüber hinaus angemessene Gewinne erwirtschaften.

(1a) Im Falle der Ablagerung von Abfällen müssen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden sicherheit oder eines zu erbringenden Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von miondestens 10 Jahren abdecken. Dies gilt entsprechend für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L. 182, S. 1) erfasst sind.

(2) Bei der Gebührenbemessung können die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Absatz 1 Satz 2 und § 97 Abs. 3 Halbsatz 2 SächsGemO bleiben unberührt. Unerwartet oder auf Grund der nach § 73 Abs. 2 SächsGemO zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze entstandenen Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Rangfolge zwischen einzelnen Kostenkategorien zu bestimmen und die Grundsätze für die Feststellung und den Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen festzulegen und dabei auch vereinfachende Regelungen hinsichtlich der Anwendung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs (§ 11) und der Anforderungen an die Rechnungsregelung zu treffen." Quelle KAG Sachsen 2005


Dann habe ich noch nicht verstanden was da aufgelöst wird. Sind die Fördermittel rückgelegt oder rückgestellt worden? Selbst wenn eine Rückstellung oder Rücklage aufgelöst öder z. T. aufgelöst wird, kann man die dort enthaltenen FM nicht für die Gebühr einsetzen?! Oder täusch ich mich da.

Morgen und Übermorgen wird hier im Forum wieder ne Menge los sein. Die Leutel sind aus dem Urlaub zurück. Ich bitte auch mal um Mithilfe. Vielleicht durch Grünrock, Du bist doch da Spezialist!
Seife
 
Beiträge: 40
Registriert: Mo 8. Sep 2008, 15:18

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Reineke Fuchs am Fr 9. Jan 2009, 15:36

Hallo,
das ist ein bissel komplizierter. Hier mal noch ein Auszug aus dem KAG-Sachsen.
...§ 13 Abschreibungen

(1) Den Abschreibungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) können die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden. Die Anlagewerte sind um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter zu kürzen, soweit die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter nicht zur Bildung von Eigenkapital gewährt worden sind (Kapitalzuschüsse).

(2) Beiträge nach §§ 17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse....


Also Deine Frage zur Stützung der Gebühr ist mit NEIN zu beantworten. Lass Dir die Fördermittelbescheide und die Abrechnung dieser vorlegen.

Nach KAG, egal in welchem Bundesland, sind die zuviel gezahlten Gebühren in jedem Falle in der nächsten Gebührenkalkulation zu beachten. Unterdeckungen KÖNNEN in der Gebührenkalkulation beachtet werden, müssen nicht. Es muss ja aber geklärt werden, wie hoch der Unterdeckungsgrad ist und woher dieses Geld beschafft wird. Hier sollte es ja einen Beschluss geben. Neben den Beschlüssen, müssen selbstverständlich die Gebührenkalkulationen richtig sein. Ich habe festgestellt, dass diese zu ca. 50% falsch und damit anfechtbar sind.

Lasse Dir doch mal die Gebührenkalkulation und vor allem dessen Berechnungsgrundlagen geben. Eine Gebührenkalkulation muss transparent sein. Dazu lasse Dir noch die letzte Jahresrechnung geben, daraus ist zu ersehen, was wie gemacht worden ist. Helfe Dir hier im Forum weiter. Bitte nicht PM bei mir, geht z. Z. nicht. Habe mit meinem Postfach ein PC Problem.
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
Reineke Fuchs
 
Beiträge: 47
Registriert: Di 2. Dez 2008, 12:36

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon c_g am Sa 10. Jan 2009, 21:35

Reineke Fuchs hat geschrieben:
Unterdeckungen KÖNNEN in der Gebührenkalkulation beachtet werden, müssen nicht.


es geht um die Abrechnung des abgelaufenen Gebührenkalkulationszeitraumes und UM einen Minus von X,X Mio. In der Abrechnung ist nichts ausgewiesen, ob zuviel oder zuwenig eingenommen wurde. Auf meine Frage, was mit dem o.g. Ninusbetrag passiert wurde mir geantwortet, dass die Gebühr mit Krediten gestützt wurde. Geht denn das?? Da ja die nicht kostendeckende Gebühr gewollt war, müssen die Mitgliedsgemeinden über Umlagen diese Unterdeckung der letzten 5 Jahre ausgleichen?? Das kann man doch dem Gebührenzahler nicht auferlegen, oder?

Und hier noch mal die Positionen aus der neuen Gebührenkalkulation:

Einnahmen; Gebühren
Aufwand: 1.Abschreibungen AHK minus FM, 2. Betriebskosten, 3. kalk. Zinsen, 4. Abwasserabgabe

Die Gebühr wird ermittelt aus der Summe Aufwand geteilt durch die Schmutzwassermenge.
Ist diese Ermittlung der kostendeckenden Gebühr richtig?
Zuletzt geändert von c_g am Di 13. Jan 2009, 07:59, insgesamt 1-mal geändert.
c_g
 
Beiträge: 94
Registriert: Di 2. Dez 2008, 15:01

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Reineke Fuchs am So 11. Jan 2009, 13:36

Hmm,
nach SächsGemO gilt der Einnahmegrundsatz:

"§ 73Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1)Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)Die Gemeindehat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1.soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2.im Übrigen aus Steuern zu beschaffen.
(3)Die Gemeinde hat bei der Einnahmebeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(4)Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre


Aus diesem Grunde wird die Stützung der Gebühren oft nicht aus Umlagen der Gemeinden finanziert, sondern die Kosten einfach in den AZV verschoben. Aber auch das ist nicht erlaubt.

Für den AZV gilt das SächsKomZG. Hier heißt es:

"§ 58
Wirtschaftsführung
(1)Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen ist, kann bestimmen, dass für den Zweckverband die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt,

2. an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,

3. neben dem Betriebsausschuss weitere beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können.

§ 60
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage des Aufwands für die einzelne Aufgabe sollen so bestimmt werden, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt festgesetzt werden. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.
(2) Für die Kostentragung bei einzelnen Aufgaben kann eine andere Regelung vereinbart werden.
(3) Soweit Aufgaben auf den Zweckverband übergehen, steht das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben, dem Zweckverband zu; die Verbandssatzung kann jedoch bestimmen, dass dieses Recht bei den Verbandsmitgliedern verbleibt. Das Recht zur Erhebung von eigenen Steuern steht dem Zweckverband nicht zu.


So, danach gelten die gleichen Witschaftlichkeitsgrundsätze für den AZV. Der darf auch nur: "...Kredite ... aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder... die Kostendeckende Gebühr ... wirtschaftlich unzweckmäßig wäre"

Wirtschaftlich unzweckmäßig oder nicht angemessen für den Bürger ist ist eine kostendeckende Gebühr nicht. Da aber die Bürgermeister wiedergewählt werden wollen, werden die Kosten einfach in den AZV verschoben. Dies mit der Folge, dass der AZV an die Wand gefahren wird, für Interessen "Einzelner" (Bürgermeister und Geschäftsführung AZV).

Anderseits spricht vieles dafür, dass der AZV einen mittelfristigen Ausgleich seines Haushaltes nicht mehr realisieren kann oder dies nur noch mit nicht gesetzeskonformen Krediten leisten kann. Nach VwV Bedarfszuweisung ist der AZV verpflichtet, eine Haushaltskonsolidierung auszuführen.

Änderungen zum KAG bestehen auch nicht. Hier mal eine Entscheidung des OVG Bautzen von 2007.

" Darüber hinaus stellt das OVG die Einnahmenbeschaffungsgrundsätze nicht in Frage. Das Gericht sieht die Einnahmenbeschaffungsgrundsätze nach wie vor nicht als bloße unverbindliche Programmsätze an, sondern stellt ausdrücklich klar, dass sie „rechtlich verpflichtend“ sind. Die ausnahmsweise Unanwendbarkeit dieser Grundsätze auf Straßenbaubeiträge begründet das Gericht mit der Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers, der mit den §§ 26 ff. SächsKAG „eine gegenüber dem § 73 SächsGemO speziellere Regelung gewollt“ habe.
Diese Argumentation wird vom Gericht ausdrücklich nur auf die §§ 26 ff. SächsKAG angewandt und passt auch nur dort. Das Gericht beruft sich weiter darauf, dass vor Inkrafttreten
des SächsKAG keine landesrechtlichen Straßenbaubeiträge erhoben werden durften. Da dies für Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge nicht gilt, die bereits seit 1991 zulässig
waren, wird deutlich, dass sich die Aussagen des OVG zu Straßenbaubeiträgen nicht verallgemeinern und nicht auf andere Bereiche wie Wasser und Abwasser übertragen lassen."


Du solltes die Gebührenkalkulation bei der Aufsicht prüfen lassen. Lassen die sich nicht darauf ein, lasse das gerichtlich prüfen. Eine dauerhafte Stützung der Gebühr ist nicht rechtens. Das kann nur ausnahmsweise mal zugelassen werden.

Beantrage bei der Aufsicht eine Prüfung zur Pflicht der Ausführung einer Haushaltskonsolidierung. Das scheint zur Zeit das wichtigste, sonst wird die Masse des AZV verbrannt, ohne dass Ihr was machen könnt. Die Geschäftsführung des AZV wird dann sehr schnell verschwunden sein und die Bürgermeister hatten von nichts gewusst. :lol:

Schreib einen Brief an den Verband der Steuerzahler und wenns nichts nutzt, ab an die Bildzeitung. :roll:
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
Reineke Fuchs
 
Beiträge: 47
Registriert: Di 2. Dez 2008, 12:36

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Grünrock am So 11. Jan 2009, 15:19

Hallo, Hallo, Leute,

zunächts mal von mir die besten Wünsche für ein gutes 2009. Also ich bin mal ein paar Stunden im Schieurlaub (Ihr wisst schon, Schiepisten runterdonnern und dann entgegen der Fahrtrichtung auf den Anfängerabfahrten rumgeistern und mal schaun ob die einen Helm aufhaben) und schon ist hier im Thread was los. Also Foristis habe ich was verpasst?

Also @Fuchs hat hier gut vorgetragen. Das ist was für das Lehrbuch. Ist auf dem Punkt. Genau das ist das Problem. Kann schon mal sein, dass die Kommunen mal was zuschießen. Das geht aufsichtsrechtlich auch durch. Aber eine ständige "Stützung" einer Gebühr, kreditfinanziert? Da ist doch abzusehen, dass der AZV das nicht aushalten kann und Substanzverzehr betreibt.

Da sind ganz klare Regelungen getroffen worden. Die findest Du @ c_g auch hier (Fuchs hat Recht, AZV's müssen den kommunalen Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen entsprechen so auch der:

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) Vom 14.12.2007

"...3. Einnahmenbeschaffung vgl.(§ 73 Abs. 2 SächsGemO)

a) Rangfolge der Einnahmenbeschaffung

Die den Kommunen zustehende Einnahmenhoheit ist durch das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit begrenzt. Die Rangfolge der Einnahmenbeschaffung ist als zwingende Regelung von den Kommunen zu berücksichtigen. Für Einrichtungen mit typischerweise voller Kostendeckung, zum Beispiel Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Wasser- und Energieversorgung,
Schlachthöfe und Märkte, ist die Erhebung kostendeckender Entgelte unter Beachtung des Vertretbarkeitsgrundsatzes gemäß § 73 Abs. 3 SächsGemO verpflichtend.
Die Erhebung von Trink- und Abwasserbeiträgen oder Baukostenzuschüssen ist dann geboten, wenn durch Einnahmen aus vertretbaren Benutzungsentgelten oder privatrechtlichen
Entgelten die Kosten nicht gedeckt und die Refinanzierung nicht sichergestellt werden können.

b) Abweichung vom Grundsatz der vollen Kostendeckung

Soweit es die Leistungsfähigkeit der Kommune zulässt, kann für die Nutzung entsprechender Einrichtungen, beispielsweise Kindertagesstätten, Öffentlicher Personennnahverkehr oder kommunaler Sportstätten, aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere der Belange des Umweltschutzes, der Kultur, der Gesundheit sowie sozialer Belange, eine nicht in vollem Umfang am Kostendeckungsgrundsatz orientierte Entgelterhebung in Betracht kommen.


Selbstverständlich ist ein AZV eine kostendeckende Einrichtung. Gründe des Geneinwohls usw. kommen für eine Abweichung vom Grundsatz der vollen Kostendeckung für den AZV nicht in Betracht.

Weiter ist in dieser VwV für den AZV bindend:

"Prüfung der Genehmigungsfähigkeit

...Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde davon Kenntnis hat, dass der Kreditbedarf ganz oder teilweise auf nicht rechtzeitig eingeleiteten Einzugsmaßnahmen beruht, kann die
Genehmigung nur teilweise, nicht oder nur unter Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Kassenkredit Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen verzögern oder eine Beitreibung zum Beispiel von Kommunalabgaben ohne sachlichen Grund hinausschieben soll. Im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen kann die Genehmigung des Höchstbetrages über den Schwellenwert hinaus auch unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden..."


Für den Haushalt hatte die gültige Gebührenrechnung vorzuliegen. Demnach war der Haushalt entweder nicht zu genehmigen oder eben nur mit Auflagen. Da kommt es bei AZV's in letzter Zeit oft vor, dass der Haushalt genehmigt wird und dies unter Nachreichung der Gebührenkalkulation (stille Absprachen, die mann nicht beweisen kann). Merkt ja keiner. :lol:
Haushalt ist trotzdem nicht ohne Auflagen genehmigungsfähig.

Aufgepasst, bei AZV's ist das so wie mit den Geisterfahrern. Nur die Bürger haben eben alle keinen Helm auf. Das gibt große Beulen. Stimmts?
Grünrock
 
Beiträge: 131
Registriert: Mo 1. Sep 2008, 10:41
Wohnort: Chemnitz

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon jop am So 11. Jan 2009, 16:19

Moin Foristis,
auch mein Gruß an alle für ein gedeihliches 2009.
Also aus meiner Sicht ist das schon so, wie hier beschrieben. Ich zitiere mal @ Grünrock aus der VwV KommHHWi, 2007:

"Die den Kommunen zustehende Einnahmenhoheit ist durch das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit begrenzt. Die Rangfolge der Einnahmenbeschaffung ist als zwingende Regelung von den Kommunen zu berücksichtigen. Für Einrichtungen mit typischerweise voller Kostendeckung, zum Beispiel Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Wasser- und
Energieversorgung, Schlachthöfe und Märkte, ist die Erhebung kostendeckender Entgelte unter Beachtung des Vertretbarkeitsgrundsatzes gemäß § 73 Abs. 3 SächsGemO verpflichtend.


Was will uns Grünrock damit sagen. Praktisch geht man jetzt wie folgt vor:
1. Erhebt der AZV kostendeckende Entgelte? @c-g sagt nein!

2. Wäre die Erhebung von kostendeckenden Gebühren dort vertretbar?
Was ist nach § 73 Abs. 3 Sächs. Gemeindeordung vertretbar? Ich zitiere hier eine Entscheidung eines sächsischen Verwaltungsgerichtes:

"Der Grundsatz der Vertretbarkeit und das Rücksichtnahmegebot geben der Gemeinde einen Gestaltungsspielraum. Das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit dürften jedoch der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte enge Grenzen setzen, soweit nicht spezielle gesetzliche Regelungen dies erlauben. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertretbarkeitsgrundsatz und das Rücksichtnahmegebot auf die Belastung der Gesamtheit der Abgabepflichtigen durch die Gesamtheit der Abgaben abstellen. Nur wenn die von der Mehrzahl der Bürger zu leistenden Abgaben insgesamt ein zumutbares Maß überschreiten und die Finanzkraft der Gemeinde es zulässt, könne Abgabensenkungen in Betracht kommen. Ein solches Verständnis der Grundsätze der Einnahmebeschaffung verpflichtet die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben spezielle Entgelte zu erheben und davon nur unter den in § 73 Abs. 2 - 4 SächsGemO geregelten Voraussetzungen abweichen zu dürfen.

Das heißt doch einerseits, wenn die kostendeckenden Gebühren für die Abwässer ein für die Mehrheit nicht unnormales Maß (in Sachsen sind auch doch 4-6 € ganz normal) nicht überschreiten, sind diese grundsätzlich zu erheben. Ich gehe mal davon aus, dass die anderen Gebühren und Abgaben in der Gemeinde nicht exorbitant hoch sind (auf das Maß der Gesamtheit kommt es an). Der Gestaltungsspielraum aus sozialen Gründen ist eng. Andererseits muss sich das der AZV auch leisten können. Nimmt er dafür Kredite auf, ist der Nachweis erbracht, dass er es sich eben nicht leisten kann. Das machen AZV manchmal, wenn sie (kurzfristig) nachweisen wollen, dass sie kostengünstiger sind als dezentr. Entsorgungen.

3. Liegt also die kostendeckende Gebühr (das siehst Du an der Gebührenkalkulation) z. B. bei 5,50 € und der AZV stützt diese Gebühr mit je 1,00 € auf 4,50 €, dann darf er das nicht.

4. Verstößt der AZV gegen den Kostendeckungsgrundsatz des KAG und gegen den Einnahmebeschaffungsgrundsatz und zusätzlich noch gegen die engen Grenzen des Vertretbarkeitsgrundsatzes, dann verstößt der Haushalt des AZV gegen jegliche Rechtsnormen und wird von Anfang an Nichtig sein. Egal ob genehmigt oder nicht. Wenn er nicht Nichtig sein sollte, dann ist er in jedem Falle so zu verändern, dass er dem gültigen Gesetz und den Verordnungen entspricht.

M e r k e: Es besteht eine Verpflichtung beim Abwasser zur kostendeckenden Gebühr! Diese Verpflichtung kann nur dadurch aufgehoben sein, wenn der Vertretbargeitsgrundsatz, also "für die Mehrheit unvertretbar hohe Abgaben und Gebühren" verletzt ist. Der Gesetzgeber hat hier sehr enge Reglungen geschaffen. Es gelingt nur in absoluten Ausnahmen, die Unvertretbarkeit nachzuweisen.

E r g e b n i s: Der Haushalt des AZV und die Gebührenkalkulation sind durch die Rechts- und Fachaufsicht nicht oder nur mit Auflagen genehmigungsfähig.
jop
 
Beiträge: 70
Registriert: Mo 1. Sep 2008, 11:50

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon biene am So 11. Jan 2009, 17:08

Hallöchen - Ihr Lieben!
Euer Bienchen sitzt auch noch an der Gebührenkalkulation. Habe mich entschieden, lasse ich machen. Ist mir zu heiß. Das kriege ich nicht selber gebacken. Habe mir aber die Diskussion zu kostendeckenden Gebühren und tatsächlich erhobenen Gebühren angeschaut. Summ Summ - hätte ich echt nicht gewusst. War ne Menge "Honig" drin. Ich hab zwar von Grünrock ne Menge Hinweise zur Gebührenkalkulation bekommen aber ich lass die Finger davon - da verbiege ich mir echt den Stachel.

Aber wie geht den die Sache bei @ c_g nun aus. Halte uns mal wenn du kannst auf dem Laufenden. Ich glaube auch, der AZV will auf Kosten der Allgemeinheit sein Wettbewerbssüppchen kochen und allen die nicht zentr. anschließen den Finger zeigen. Das ist aber ganz schön dumm. Wenn sich der AZV nur noch dadurch über Wasser halten kann - dann gute Nacht - der wird in seinem eigenem stinkenden Abwasser ersaufen. Also was der AZV da macht stinkt zum Himmel! Meine Meinung!

@ Grünrock Sag mal Dockterchen, bist Du wirklich auf der Piste in Östreich gewesen? Ich will nämlich im Februar mit meinen Kinderlein hin. Hab schon Helme gekauft.
--Wer anderen eine Grube gräbt, hat ein Grubengrabgerät--
biene
 
Beiträge: 93
Registriert: Mo 1. Sep 2008, 10:34
Wohnort: Sachsen, Eiben(Bienen)stock

VorherigeNächste

Zurück zu Beitrags- und Gebührenkalkulationen

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron