Kalkulation - Abwasser

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Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon c_g am Fr 29. Jun 2018, 14:35

Zu meinem Beitrag vom 19.6.18 wirft frst verschiedene Fragen auf, so zum Kostendeckungsprinzip:
1.
Zitat:“ Das Kostendeckungsprinzip im KAG besagt, dass die Höhe der Gebühren die Ausgaben decken sollen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Gewinn gerade nicht erzielt werden soll.“ Da bin ich ganz Deiner Meinung, nur unser Aufgabenträger macht es anders. Er nimmt die Beiträge zur Bildung von Eigenkapital und bucht sie als zweckgebundene Rücklage. Rücklagen sind Überschüsse oder Gewinne.
2.
Die Erläuterungen von Hansa zur „Vorzugslast“ sind unvollständig. Er erwähnt nicht, dass Kommunalabgaben – um nicht mit Steuern zu konkurrieren – der Höhe nach durch die Kosten begrenzt sind. Nun können die Beiträge, wenn sie in der Rücklage des AZV liegen, nicht gleichzeitig die Investitionskosten decken.
3.
Nun muss das Eigenkapital (vorab Beiträge), um auch in der Zukunft (in der zweiten Anlagengeneration) die Zinsen senken können, refinanziert werden. Folgt man der Empfehlung des Innenministers: „Es besteht keine Verpflichtung der Aufgabenträger, die Abschreibungserlöse als liquide Mittel für künftige Investitionen anzusparen.“ – so kann es leicht sein, dass das Geld bei dem Aufgabenträger schnell verschwindet. Unser Aufgabenträger verzinst die refinanzierten Beiträge nach § 12/3 Sächs. KAG nicht und kein Wirtschaftsprüfer stört sich daran, auch die Kommunalaufsicht nicht. Möglicherweise wird hier schon vom Gesamtdeckungsprinzip des Innenministers Gebrauch gemacht.
4.
Beiträge sind nach § 13/2 Sächs. KAG Kapitalzuschüsse. Für Kapitalzuschüsse gilt der Kapitalerhaltungsgrundsatz. Dieser Kapitalerhaltungsgrundsatz passt nun gar nicht mit der Freizügigkeit des im kommunalen Haushaltsrecht geltenden Gesamtdeckungsprinzips zusammen. Ich sehe hier Novellierungsbedarf, unabhängig welche gesetzliche Regelung hier nicht zur anderen passt.
5.
Zitat: „Welchen verfassungsrechtlichen Fehler im KAG meinst Du genau? und was ist mit „Rache einer bösen Tat“ wirklich gemeint?“ Der verfassungsrechtliche Fehler im KAG und die „böse Tat“ sind die Formulierung im KAG zu § 13/2: „Beiträge nach §§ 17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse“ und zu § 17/1/1: „Die Gemeinden und Landkreise können zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben.“. Mit diesen Formulierungen in den o.g. Paragraphen werden den Beiträgen einerseits primär die Kostendeckungsfunktion entzogen und andererseits die Überschuss – bzw. Gewinnfunktion aufgegeben. Mit der „Rache“ sind die natürlichen Gegenreaktionen der Bürger auf die §böse Tat“ zu verstehen. Benennen will ich Zorn, Unverständnis (zur Vorgehensweise), bittere Enttäuschung, Klageverfahren zu Beiträgen und Gebühren und letztlich das Wahlergebnis in Sachsen bei der Bundestagswahl. Glaubst Du, dass mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage Vertrauen für die Regierenden zurück gewonnen wurde?
c_g
 
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Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon frst am Di 3. Jul 2018, 10:01

Hallo c_g

Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs sollen nach § 12 SächsEigBVO rechtzeitig und in ausreichender Höhe Rücklagen gebildet werden. In § 12 SächsEigBVO werden Vorgaben für die Behandlung von Beiträgen, die nach §§ 17 ff. SächsKAG erhoben werden, und von Zuweisungen gemacht. Bei den Zuweisungen handelt es sich um solche, die zur Stärkung des Eigenkapitals und zum Verlustausgleich (§ 12 Abs. 1 und 3 SächsEigBVO) gemacht werden und um Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Weiterhin wird die Bilanzierung von Baukostenzuschüsse geregelt (§ 12 Abs. 2 SächsEigBVO). Es geht hier also nicht um die Generierung von Gewinnen.

Das musst Du dir einmal genauer anschauen, insbesondere § 12 Abs. 4

„(4) Der nicht oder nicht weiter vorgetragene Verlust ist aus dem Eigenkapital auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs gemäß Absatz 2 Satz 1 zulässt. Andernfalls ist der Ausgleich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde vorzunehmen.“
Da die Gemeinden diesen Ausgleich aus Haushaltsmitteln möglichst verhindern wollen, wird auf die Bildung der Rücklagen bestanden.

Du schreibst weiter:

„Nun muss das Eigenkapital (vorab Beiträge), um auch in der Zukunft (in der zweiten Anlagengeneration) die Zinsen senken können, refinanziert werden. Folgt man der Empfehlung des Innenministers: „Es besteht keine Verpflichtung der Aufgabenträger, die Abschreibungserlöse als liquide Mittel für künftige Investitionen anzusparen.“ – so kann es leicht sein, dass das Geld bei dem Aufgabenträger schnell verschwindet.

Da bin ich aber eher beim Innenminister, denn das Geld bei dem Aufgabenträger verschwindet nicht – es ist höchstens wo anders. :lol:

Dem von Dir vorgetragenen verfassungsrechtlichen Fehler kann ich in der Tat nicht folgen. Wogegen verstößt das denn verfassungsrechtlich? Welcher Art. des Grundgesetzes soll den damit betroffen sein? Ich kann nicht einmal nachvollziehen, welcher betriebswirtschaftliche Fehler da vorliegen soll. Erklär doch mal mit Deinen eigenen Worten, was Du meinst. Vielleicht verstehe ich Dich dann besser.

Beiträge im Abwasserrecht und Wahlergebnis? Ist das nicht ein bissel weit hergeholt? Da müsste doch eher das Wahlergebnis in den Gemeinden oder das der Bürgermeisterwahlen darunter leiden, wenn z. B. die Beiträge und Gebühren im kommunalen Bereich zu hoch sind und die Bürger unter der Last leiden. Da käme eher noch der Anschlusszwang in Frage. Das auch deshalb, da man nun festgestellt hat, dass eine einfache Kleinklärgrube mit Versickerung bis zu 10 mal umweltverträglicher war, als die zentralen Großkläreinrichtungen.

Vertrauen in die Staatsregierung und die kleine Anfrage auf die Du dich beziehst:

Ich glaube nicht, dass dadurch das Vertrauen der Menschen in die Staatsregierung geschwunden ist. Fakt ist und Hansa hat das gut beschrieben, dass die Anfrage aus verwaltungsrechtlicher Sicht eine ungenügende Aussage hatte und kein einziges Problem klären konnte. Die Frage ging an der Sache vorbei. Es gehöt nun einmal zur Demokratie, dass die Opposition im Landtag Fragen stellen kann und die Staatsregierung zu antworten hat. Dann sollte aber die Frage auch hinreichend qualifiziert sein, um als solche auch ersnst genommen zu werden. Sonst schwindet das Vertrauen in die Opposition. Das sollte man sich der Ehrlichkeit halber einmal eingestehen.
frst
 
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Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Hansa am Mi 4. Jul 2018, 14:39

Ich habe eine Bitte an die hier anwesenden Foristi. Es besteht eine sehr aktuelle und auch grundlegende Diskussion zu folgendem Thema:

viewtopic.php?f=88&t=279

Vielleicht gelingt es Euch auch kurz zu diesem Thema einmal EURE Meinung zu sagen, bis wir uns dann hier wieder zusammen einfinden?
Hansa
 
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Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon c_g am Mi 11. Jul 2018, 13:33

Hallo Romulus

Du sprichst Kalkulationsfans an, die sollen an einem von Dir aufgestellten Investitionsbeispiel zeigen, wie es im 11. Jahr deines Beispiels weiter geht. Ich will mich dazu wie folgt positionieren:
1.
Abwasser fällt immer an und muss entsorgt werden. Ist die eine Investitionsperiode beendet, beginnt zwangsläufig die nächste.
2.
Es geht weiter wie bisher, nur das erst einmal ein Kredit von 100.000 € aufgenommen werden muss um die zweite Anlagengeneration zu finanzieren. Die zu Beginn der ersten Periode vorhandenen 100.000 € Eigenkapital wurden in Deinem Beispiel nicht erwirtschaftet (von den 16.800 € Teuerung abgesehen). Für die zweite Anlagengeneration (ich setzte mal 132.000 €/a ein) setzt nun zwingend ein Kapitaldienst ein:
a)
Abschreibungen ges. nach WBZW 13.200 €/a
b)
Zinsen 5% (nach Durchschnittswertmethode) 2.500 €/a
c)
pro Jahr also 15.700 €, das entspricht 11,89 %

3)
Für die erste Anlagengeneration ermittle ich entsprechend deinem Beispielangaben einen Kapitaldienst
a)
Abschreibungen (für Eigenkapital) 0 €/a
b)
Teuerung auf WBZW 1.580 €/a
c)
Zinsen 5% (nach Durchschnittswertmethode) 0 €/a
d)
pro Jahr also 1.580 €/a, das entspricht 1,58 %

4)
Hätte man schon in der ersten Anlagengeneration ordentlich gewirtschaftet, wären:
a)
Abschreibungen (für Eigenkapital) 10.000 €/a
b)
Teuerung auf WBZ 1.580 €/a
c)
Zinsen 5 % (nach Durchschnittswertmethode) 0 €/a
d) pro Jahr also 11.580 €/a, das entspricht 11,58 %

5)
Fazit: Die drei Berechnungen zeigen: In einem permanent fortlaufenden Reproduktionsprozess kommt man an kostendeckende Einnahmen nicht vorbei. Die Kosten (Zinsen) sind umso niedriger je höher die Finanzierung mit Eigenkapital erfolgt ist. In einer Investitionsperiode das Eigenkapital zu verzehren, bringt auf Dauer nur höhere Kosten.

(siehe im Thema: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Zitat von Vogel Dresden 25.01.2011: „Denn das "Vertagen der Kostendeckung" ist aus meiner Sicht ein sehr teurer Kredit.“)
c_g
 
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Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Vogel.dresden am Do 12. Jul 2018, 10:55

Hallo c_g,
schön wieder etwas von Dir zu hören. Zu meiner Auffassung aus 2011 stehe ich immer noch. Daran hat sich nichts geändert. Die Frage ist eben nur, wo heute tatsächlich noch Kostendeckung vollzogen wird.
Wie sieht es denn in Eurer Region mit dem AZV aus? Sind die damaligen Probleme nun endlich überwunden oder bestehen die immer noch?
Vogel.dresden
 
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Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Romulus am Fr 13. Jul 2018, 16:41

Lieber c_g, liebe Kalkulationsfans!
Vielen Dank für Deine Stellungnahme. Jetzt geht es weiter.
Ich habe einige Verständnisfragen.
“Die zu Beginn der ersten Periode vorhandenen 100.000 € Eigenkapital wurden in Deiner Antwort nicht erwirtschaftet (von den 16.800 € Teuerung abgesehen).“
Ich schrieb in meinem Kalkulationsbeispiel:“ Insgesamt über Gebühren verdiente Abschreibungen € 115.800,00.“
Wie passen meine Prämisse und Deine Schlussfolgerung aus meiner Annahme zusammen?
Für mich stellt sich eher die Frage, sind die im Abwasserverband eingegangenen € 115.800,00 zum Zeitpunkt der Ersatzinvestion vorhanden oder nicht. Wenn nicht, weil sie beispielsweise ganz oder teilweise wegen notwendiger Reparaturen ausgegeben werden mussten. Wie wird dann die Finanzierungslücke geschlossen? Wer ist der Endbelastete aus dieser Lücke? In der Rücklage stehen auf der Passiva die € 15.800,00. Was passiert im Jahr 11 ff damit?
Was verstehst Du unter Kapitaldienst?
Wieso sind Abschreibungen – klarer ist der Begriff Absetzungen für Abnutzungen (AfA) – Bestandteil des Kapitaldienstes?
Du erwähnst Abschreibungen auf das Eigenkapital. Was meinst Du damit?
Du hast in Deiner Antwort das Thema Zinsen eingebaut. Sowohl die Wahl Deines Zinssatzes als auch die Erwähnung bzw. die Anwendung der Durchschnittswertmethode lassen den Schluss zu, dass Du die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals eingebaut hast.
Für die Ersatzinvestition ist in meinen Beispiel ein Anlagekapital von € 115.800,00 erforderlich. Bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren einem Zinssatz von 5 % und der Anwendung der Durschnittswertmethode, komme ich auf jährliche durchschnittliche Zinsen in Höhe von € 3.416,63. Ich habe die im Schr. des sächs. Innenministeriums v. 22.04.2012 genannte Zinsformel angewandt. Verstehen tue ich die Ergebnisse aber nicht. Nach der Restwertmethode ist mein kumulierter Zinsaufwand € 28.950,00 (Durchschnittswertmethode = € 34.166,30). Wo ist mein Fehler? Ich halte die Formel des SMI, Lt-Drs 5/8783, für falsch!
Ich habe bewusst die kalkulatorische Verzinsung im ersten Schritt herausgelassen, weil ich im forum lieber zuerst die Diskussion, was passiert im Jahre 11 ff mit der Rücklage, abgeschlossen hätte. Davon hängt meines Erachtens die Frage ab: Beträgt das zu verzinsende Anlagekapital im Jahre 11 € 115.800,00 oder € 100.000,00? Wir können aber gerne beide Punkte gemeinsam diskutieren.
Auf Eure Beiträge freue ich mich im Voraus.
Gruß
ROMULUS
Zuletzt geändert von Romulus am Sa 14. Jul 2018, 12:06, insgesamt 2-mal geändert.
Romulus
 

Berechnungen Verzinsung Anlagekapital

Beitragvon Romulus am Fr 13. Jul 2018, 18:48

Hallo!
Hier folgen meine Berechnungen. Leider lassen sich die Excel spread sheets nicht anhängen.

Anwendung der Durschnittswertmethode mit gleichbleibenden Annuitätsraten ( § 12 Abs. 1, S. 2 SächsKAG)
Begriffe Kürzel
Werte einsetzen
Abgang Abg
Abschreibungen AfA
Anfangsbestand zu Beginn des Wirtschaftsjahres AB
Anlagegitter AVGIT
Anlagevermögen AV
Anschaffungs- und Herstellungskosten AHK 115,800.00
bilanzieller Restbuchwert RBW
Endbestand am Ende des Wirtschaftsjahres EB Formel
geringwertige Wirtschaftsgüter (kein Pool) GWG 3,416.63 Z = (AHK -(InZ + KapZ + erhB)) * [ (1+i)ND*i - 1 ] - Zfiktiv
Jahresabschreibungen JAfA (1+i)ND - 1 ND
kumulierte Abschreibungen kumAfA
Nutzungsdauer in Jahren ND 10.000
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens VGAV
Wirtschaftsjahr WJ
Zugang Zugg
Zinsen Z
Investitionszuschüsse InZ 0.00
Kapitalzuschüsse KapZ 0.00
erhaltene Anschlussbeiträge erhB 0.00
andere Abzugsposten andAbz 0.00
Kalkulationszinsfuß i 5% 0.05
Abzugszinsen (kalkulatorische Zinserlöse) Zfiktiv 0.00

kalkulatorische Zinsen Z 3,416.63
zu verzinsender Betrag 115,800.00
(1+i)ND*i 0.08144473
(1+i)ND-1 0.62889463
1/ND 0.10000000

Verzinsung des Anlagekapitals nach der Restwertmethode

"Kalkula-
torischer
Zinsfuß" "ND
in
Jahren"
5% 10
"Ende
Berichtsjahr" "Anlage-
kapital" "kalku-
latorische Zinsen"

115,800 €
1 104,220 € 5,500.50 €
2 92,640 € 4,921.50 €
3 81,060 € 4,342.50 €
4 69,480 € 3,763.50 €
5 57,900 € 3,184.50 €
6 46,320 € 2,605.50 €
7 34,740 € 2,026.50 €
8 23,160 € 1,447.50 €
9 11,580 € 868.50 €
10 0 € 289.50 €
Romulus
 

Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon Hansa am Do 19. Jul 2018, 15:34

Prima! :idea:
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Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon c_g am Fr 20. Jul 2018, 21:48

Hallo frst, Du hast am 03.07.18 geschrieben: „Du schreibst weiter(c_g):

„Nun muss das Eigenkapital (vorab Beiträge), um auch in der Zukunft (in der zweiten Anlagengeneration) die Zinsen senken können, refinanziert werden. Folgt man der Empfehlung des Innenministers: „Es besteht keine Verpflichtung der Aufgabenträger, die Abschreibungserlöse als liquide Mittel für künftige Investitionen anzusparen.“ – so kann es leicht sein, dass das Geld bei dem Aufgabenträger schnell verschwindet.

Da bin ich aber eher beim Innenminister, denn das Geld bei dem Aufgabenträger verschwindet nicht – es ist höchstens wo anders.“.

Kann schon sein, aber wenn das Geld nicht am Platz ist, wo es hingehört, kann es auch nicht die Funktion erfüllen, die es vom Gesetz her innehat, nämlich die Zinsen zu senken. Die Beiträge „höchstens wo anders“ lagern, das ist KAG-widrig (wie soll eine Eigenbetriebsverordnung ein 25-jähriges Landesgesetz überstimmen? Du erteilst schlechte Empfehlungen!

Damit sind wir aber schon beim verfassungsrechtlichen Fehler des Sächs. KAG`s. Das Sächs. KAG lässt Kommunalabgaben für die Kostendeckung der ersten Anlagengeneration zu, das ist verfassungskonform. Hingegen sind Gebühreneinnahmen, die die Ansparung auf die zweite Anlagengeneration ausmachen, keine nichtsteuerlichen Abgaben, weil sie mit einer Kostendeckung nichts zu tun haben. Es sind Steuern, die bei ihrer Erhebung zu einer Kostenüberdeckung führen (siehe Anlage zur Kleinen Anfrage 4/13625) und als Überschuss bzw. Gewinn in der Rücklage abgelegt werden. Für diese Geldablage in der Rücklage wurde 2004 das Sächs. KAG in §12/3 dahingehend geändert / erweitert: „Kostenmindernd sind angemessene Zinsen für refinanzierte Kapitalzuschüsse im sinne vom §13 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen.“ Mit der Verzinsung wird aber die permanente Kostenüberdeckung nicht aufgehoben, sondern nur die Geldbereitstellung entlohnt. Die Kostenüberdeckung beginnt mit der Überführung der Abschreibungsgegenwerte in die Rücklage im ersten Betriebsjahr und wird Jahr für Jahr kumuliert fortgesetzt.

Weiter schreibt frst:
„Vertrauen in die Staatsregierung und die kleine Anfrage auf die Du dich beziehst:
Ich glaube nicht, dass dadurch das Vertrauen der Menschen in die Staatsregierung geschwunden ist. Fakt ist und Hansa hat das gut beschrieben, dass die Anfrage aus verwaltungsrechtlicher Sicht eine ungenügende Aussage hatte und kein einziges Problem klären konnte. Die Frage ging an der Sache vorbei.“.

Dem kann ich überhaupt nicht folgen, denn:
1.
Die Staatsregierung hat die Vorbemerkungen der Abgeordneten richtig verstanden und in nur einem Satz zutreffend zusammengefasst: „Die Abgeordnete geht davon aus, die Berücksichtigung von Abschreibungen bei beitragsfinanziertem Anlagevermögen führe zu einer fortlaufenden Kostenüberdeckung und damit zu einer Überhöhung der Gebührensätze, weshalb ein Teil der Gebühren wie eine Steuer wirke.“.
Nur, die dazu gegebene Antwort: „Diese Auffassung wird seitens der Staatsregierung nicht geteilt.“ ist in meinem Verständnis vernichtend und lässt im Weiteren keine andere Ausführungen zu den nachfolgenden Fragen zu.
2.
Mit „vernichtend“ meine ich damit den Tatbestand, dass die Staatsregierung den Verweis auf den Beschluss des BVerwG, Zeichen 10B 5.05 vom 29.12.2005, Rn 9, letzter Satz, Zitat: „Der Finanzverfassung würde es – wie das Bundesverfassungsgericht deutlich hervorgehoben hat – zuwiderlaufen, wenn Gebühren und andere nichtsteuerliche Abgaben wegen unzulässiger Überhöhung der Sache nach zu Steuern würden.“ ignoriert. Die o.g. Rechtsprechung des BVerwG erfolgte nicht auf die Landesrechtsprechung von Hessen oder NRW, sondern auf Sachsen
3.
Einen besseren steuerlichen Hinweis konnten die Bürger (auch in Sachsen) mit der o.g. Rechtsprechung nicht bekommen. Nur dass dieser Hinweis weitestgehend unbekannt blieb bzw. bis in die Gegenwart nicht verstanden wurde.
4.
Die Beantwortung der Frage 2 sehe ich keinen Grund zu kommentieren. Ich persönlich habe die „Abgaben für die refinanzierten Beiträge“ in der Steuererklärung 2016 steuerlich geltend gemacht und anerkannt bekommen. Fortsetzung für 2017 folgt!
5.
Nach meiner Auffassung sind die in Anlage 1 zur Drs.-Nr. 6/13060 (zu Frage 1) benannten Abwasserzweckverbände in Sachsen, die Gebühren und Beiträge erheben, steuerpflichtig.
6.
Der erste Satz zur Beantwortung der Frage 3: „Die Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Tätigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1998 — V R 32/97—, Bundessteuerblatt 1998 Teil II S. 410). Ein Abwasserzweckverband unterliegt folglich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes).“, wird zutreffend sein. Er setzt aber auch voraus, dass der in „hoheitlicher Tätigkeit arbeitende Aufgabenträger“ sich an die Finanzverfassung hält und nicht „nichtsteuerliche Abgaben“ mit Steuern verwechselt. Dann droht Körperschaftssteuer (siehe dazu SSG-Mitteilung 379/98 vom 17.08.1998, Az. 815.22; Pkt. 3,4,6, und 7). Es ist schon erstaunlich welche Betrachtung und welches Verständnis bereits 1998 vorhanden war und dass das bis heute unter dem Teppich geblieben ist.
7.
Was mich bewegt und in Sorge hält ist nun die Frage: „Muss unser Aufgabenträger für die bisher kumulierten refinanzierten Abwasserbeiträge Kapitalertragssteuer entrichten?“. Die gegebene Antwort zu Frage 3 überzeugt mich nicht!
c_g
 
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Re: Kalkulation - Abwasser

Beitragvon frst am Mo 23. Jul 2018, 11:27

c_g hat geschrieben:Hallo frst, Du hast am 03.07.18 geschrieben: „Du schreibst weiter(c_g):

„Nun muss das Eigenkapital (vorab Beiträge), um auch in der Zukunft (in der zweiten Anlagengeneration) die Zinsen senken können, refinanziert werden. Folgt man der Empfehlung des Innenministers: „Es besteht keine Verpflichtung der Aufgabenträger, die Abschreibungserlöse als liquide Mittel für künftige Investitionen anzusparen.“ – so kann es leicht sein, dass das Geld bei dem Aufgabenträger schnell verschwindet.

Da bin ich aber eher beim Innenminister, denn das Geld bei dem Aufgabenträger verschwindet nicht – es ist höchstens wo anders.“.

Kann schon sein, aber wenn das Geld nicht am Platz ist, wo es hingehört, kann es auch nicht die Funktion erfüllen, die es vom Gesetz her innehat, nämlich die Zinsen zu senken. Die Beiträge „höchstens wo anders“ lagern, das ist KAG-widrig (wie soll eine Eigenbetriebsverordnung ein 25-jähriges Landesgesetz überstimmen? Du erteilst schlechte Empfehlungen! !


Wo bin ich denn hier hingeraten?

@ c_g. Worin liegt die Funktion des Geldes? Die soll von Gesetzeswegen die Funktion innehaben, die Zinsen zu senken? :lol: Wo steht das im Gesetz?

@ c_g. Was ist KAG wiederig und was steht da genau drin?

Nicht wenn man irgendwas ins Blaue hinein behauptet, wird es zur Wahrheit. Manche Behauptungen bleiben einfach nur Unsinn.

Vielleicht fangen wir einfach mal dort an und kommen dann zu Deinen vermeintlichen "verfassungsrechtlichen Fehlern"
frst
 
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