Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon frst am Mi 9. Feb 2011, 18:21

@ c_g
Bezüglich des von Dir benannten Amtshaftungsanspruches sollte vorsichtlich formuliert werden. Hier mal die Anspruchsvoraussetzungen:

Anspruchsvoraussetzungen
1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
2. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
3. Verschulden
4. Schaden
5. Kein Ausschlusstatbestand:
Subsidiaritäts- oder Verweisungsklausel § 839 I S. 2 BGB
Richterspruchprivileg § 839 II BGB
Rechtsmittelklausel § 839 III BGB
Sonstiges Mitverschulden § 254 BGB

Wenn Du nach Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen immer noch der Meinung bist, dass ein solcher Anspruch vorliegt, hätte dies eine Erfolgsaussicht. Nach meinen Kenntnissen zu solchen Sachverhalten, sind die Möglichkeiten eher gering.

Andererseits kann eher im Verband selbst eine Schadenersatzpflicht entstanden sein. Was wird denn eher zutreffen?
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Reineke Fuchs am Mi 9. Feb 2011, 18:47

Tja, das kann man von Ferne nicht beurteilen.
Geht man der Annahme nach, dass ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes über Jahre keine kostendeckenden Gebühren erhoben wurden und auch keine Umlagen gezogen wurden... ;) kann ein Schaden eingetreten sein. Der kann leicht in die Mio. gehen.

Gesetzt den Fall, der eingetretene Schaden kann dann tatsächlich nachgewiesen und in der Höhe auch beziffert werden und der Nachweis gelingt, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn rechtzeitig kostendeckende Gebühren erhoben wurden.... ja dann wird man zum Schdenersatz kommen. Amtshaftung wird auch aus meiner Sicht auszuschließen sein, weil zumindest ein Mitverschulden des AZV vorliegt, wenn die Sachen so sind, wie hier geschildert.

Aus meiner Erfahrung entwickelt sich das so, dass beim Steigen der Gebühren im AZV und Meldungen darüber, dass es dem AZV nicht gut gehe, die Schuldigen gesucht werden. Die Leute im Ort ziehen dann alle Register und die Lage spitzt sich zu. Wenn dann keine Vernunft einzieht, wird es oft bitter böse. ;)
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Klostergeflüster am Mi 9. Feb 2011, 19:02

Danke für die E-Mail - Fuchs.

Na, hier is ja was los. Ich verspreche Euch, ich wars diesmal nicht. Aber ich glaube schon, es lernt gegenwärtig keiner, im Gegenteil. :roll:
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon sonne54 am Do 10. Feb 2011, 08:35

Ja, so wird das hier auch gehandhabt:

den häufig wechselnden Bürgermeistern in den VV wird die Verantwortung für den Schlamassel auferlegt.

Dass jedoch die Länder seit der Wende ein sehr großes Interesse an hohen Investitionen hatten, Trink- und Abwasserprogramme aufgelegt und massiv gefördert haben, wird dabei "vergessen".

In Städten scheint das nur ein kleines Problem zu sein, wenn überhaupt.
Wenn 10-50 EW an einem Meter Leitung hängen, rechnet sich das ganz anders, als wenn 5 EW auf einen km Leitung kommen.

Es ist ja wohl auch nicht so, dass niemand gemerkt hätte, was da schief geht. Deshalb wurden die KAGs ständig nachgebessert.

Und den Bürgermeistern wurde gesagt: seid mal fein still und folgt unseren Empfehlungen.
Je mehr Bürger wir anschliessen, umso weniger besteht die Gefahr, dass wir Gemeindeumlagen fordern müssen, dann wird das Ganze für alle billiger, DANN rechnet sich das.

Die rückläufigen Einwohnerzahlen und Wasserverbräuche hat man dabei ignoriert.

Immer wieder wurden die Strukturen geändert, ländliche ZV mit größeren zusammengelegt. Mit der Folge, dass nun die kleineren Gemeinden gar kein - oder nur ein marginales - Stimmrecht mehr hatten.

Warum wurden keine kostendeckenden Gebühren und Umlagen erhoben und warum wurde das sowohl von Prüfern als auch von Aufsichtsbehörden gedeckt?

Ich denke, dann hätte man sofort gemerkt, was für ein unbezahlbarer Unsinn da gefördert wird, die Menschen und die Gemeinden wären auf die Barrikaden gegangen. Und dann wären diese Maßnahmen auch politisch nicht mehr zu erklären gewesen.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon frst am Do 10. Feb 2011, 17:55

Bezüglich der Rentabilität, Stadt-Land, stimme ich Dir sofort zu. In ländlichen Gebieten muss man wirklich genau hinschauen und wenn sich die Investition tatsächlich nicht rechnet, die Finger davon lassen, dass man sie sich nicht verbrennt. Prinzip Hoffnung nutzt da wenig. Das ist exakt, was Du da schreibst.

Mit der tatsächlichen Verantwortung der Länder bin ich da etwas vorsichtiger. Darüber hinaus hatte ich nur angeregt zu überlegen, ob und inwieweit eine hier beschriebene "Amtshaftung" überhaupt in Betracht kommen kann. Ich halte das schon für starken Tobak. So gesehen liegt doch bei den geschilderten Sachverhalten ein Ausschlußtabestand im Sinne des § 254 BGB vor. Ob den Bürgermeister immer ein Mitverschulden trifft, glaub ich auch nicht. Aber im AZV wird man doch ein Mitverschulden, dass keine kostendeckende Gebühr erhoben wurde, nicht gänzlich von sich weisen können. Im Umkehrschluss wird man dem Land doch nicht die Schuld dafür geben können, dass versäumt wurde, kostendeckende Gebühren zum Abwasser zu erheben, obwohl das möglich gewesen wäre. Da liegt doch das Problem. Ich sprach nicht von Schuldzuweisungen. Im Verband muss man schon für das, was man beschließt, dann auch gerade stehen.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Reineke Fuchs am Do 10. Feb 2011, 18:12

@sonne54 hat geschrieben:
"Und den Bürgermeistern wurde gesagt: seid mal fein still und folgt unseren Empfehlungen.
Je mehr Bürger wir anschliessen, umso weniger besteht die Gefahr, dass wir Gemeindeumlagen fordern müssen,
..."

Also die BM kennen den § 73 SächsGemO eigentlich alle. Auch den Kommentar dazu. Die Rangfolge der Finanzierung ist verbindlich.

http://brueggen-ra.de/pdf/KommWirtschaf ... mO_p73.pdf

So einfach ist das nicht, dass man auf die kostendeckende Gebühr (Entgelte) einerseits ohne Rechtsgrund verzichtet, andererseits unwirtschaftlich immer mehr Bürger anschließt und dann etwa ein Wahlrecht zu den Umlagen der Gemeinden hätte. Denkt mal darüber nach, was Umlagen sind. Das sind keine Entgelte, sondern Mittel des Finanzausgleichs. Im Übrigen auch gebildet aus Steuern.

Darüber hinaus:

"Ohne rechtlichen Zwang in Kauf genommene Kostenunterdeckungen sind vom Ausgleich ausgeschlossen."

Tut mir Leid meine Sonne. Wenn ein Land solchen Kram mit den Umlagen behaupten würde, lachen sich die Bürgermeister einen Ast. :lol:

Die Bürgermeister wissen schon, dass Umlagen nicht so ohne weiteres in Frage kommen. Da wehrt sich auch der Gemeinderat sehr tapfer. Die wissen auch, dass nicht allein durch die Erhöhung des Anschlußgrades die Wirtschaftlichkeit steigt, sondern das "Molloch" noch größer werden kann. Da sollten wir die Bürgermeister mal nicht einfach unterschätzen und als Deppen hinstellen. Das löst kein Problem.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon rose am Do 10. Feb 2011, 18:48

Pffffffffffffffff. Machs mal halb lang. BM sind auch nur Menschen. Denkste die übersehen jede Kostenvergleichsrechnung und müssen die noch nachprüfen, ob sich die leitungsgebundene Anlage besser rechnet? Wenn die Geschäftsführer des AZV das so vorlegen und begründen, dann dürfen die BM und der Vorsitzende darauf vertrauen. Mein ich mal so. Das die Geschäftsführer ein Interesse am Wachstum des AZV haben und kein Interesse an "Wettbewerbern" durch nicht leitungsgebundene Anlagen, is klar. :roll:
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Reineke Fuchs am Do 10. Feb 2011, 19:28

OK, Rose. Die Geschäftsführer triffts immer. Da beist die Maus kein Faden ab. Selbst wenn die sich den Beschluss holen oder den Vorsitzenden unterschreiben lassen. Wenn die Gesellschafter in der privaten Wirtschaft einen Beschluß gegen Recht und Gesetz fassen, müssen sich die Geschäftsführer wehren oder zeitweise das Amt niederlegen. Aber der Vorsitzende hat auch die Dienstaufsicht und muß angemessen kontrollieren. Schau dir die Stadtwerke in Leipzig an oder die Sache mit der Beyern LB. Der Ausichtsrat ist mit Schadenersatz schnell mal dabei. Wenn nichts passiert und kein Schaden da ist den jemanden trifft, ist das alles pille palle. Wehe dem, es geht in die Hose. Dann ist das Theater groß.
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Heinze am Do 10. Feb 2011, 19:35

@Reinecke Fuchs die Sache mit den Umlagen habe ich nicht so recht verstanden. Wenn die Gebühren nicht ausreichen können (oder müssen) doch Umlagen erhoben werden. Ist nicht so? :oops:
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Re: Fragen zur Umsetzung und Auswirkungen des § 17 Abs. 1 Satz 1

Beitragvon Reineke Fuchs am Do 10. Feb 2011, 19:37

Ich schreib dir das per PN mal ausführlich auf.
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
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