Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Klostergeflüster am Di 9. Nov 2010, 12:04

Personell ist eine Lösung gefunden, aber die inhaltlichen Probleme blieben bisher leider XY ungelößt.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Hagemann am Di 9. Nov 2010, 13:58

@klostergeflüster,
hier mal von uns die Situation, dass man sieht, wie schnell das gehen kann. Habt Ihr auch vorzeitig und zu viele FÖMIS "aufgelöst"?

http://alles-lausitz.de/3296_ist-der-ab ... leite.html
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Klostergeflüster am Di 9. Nov 2010, 14:03

Hagemann hat geschrieben:@klostergeflüster,
hier mal von uns die Situation, dass man sieht, wie schnell das gehen kann. Habt Ihr auch vorzeitig und zu viele FÖMIS "aufgelöst"?

http://alles-lausitz.de/3296_ist-der-ab ... leite.html



Na sicher, ein ordentlicher Schluck aus der Pulle blieb auch bei uns nicht aus.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Grünrock am Mi 10. Nov 2010, 09:50

Also, nach meiner Meinung kann das nur schief gehen, wenn man ignoriert, dass eine ordentliche Gebührenkalkulation und Beitragsrechnung auf den Tisch kommt. Das ist nur eine Frage der Zeit. Bei uns hat es vor Jahren auch nur einen Knall gegeben. Wir durften alle Satzungen aufheben und bei der Stunde Null beginnen, sonst hätten wir keinen Pfennig mehr bekommen.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Grünrock am Mi 10. Nov 2010, 09:52

Klostergeflüster hat geschrieben:
Hagemann hat geschrieben:@klostergeflüster,
hier mal von uns die Situation, dass man sieht, wie schnell das gehen kann. Habt Ihr auch vorzeitig und zu viele FÖMIS "aufgelöst"?

http://alles-lausitz.de/3296_ist-der-ab ... leite.html



Na sicher, ein ordentlicher Schluck aus der Pulle blieb auch bei uns nicht aus.



Eine solche Auflösung ist aber nicht mehr erlaubt und kann katstrophale Konsequenzen haben. Das kann das Ende des AZV sein!!! :roll:
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Wasserpumpe am Mi 10. Nov 2010, 11:00

Ich habe da eine ganz einfache Frage. Warum verhindert man eigentlich eine ordnungsgemäße Globalberechnung und Gebührenkalkulation? Genau betrachtet machen diese Dinge zwar etwas Arbeit und kosten auch Geld, vor allem wenn alles genau stimmen muss und davon gehe ich mal aus, aber dass ist doch immer noch billiger, als sich ständig auf den Gerichten rumzuärgern. Ich habe mal geschaut und den AZV wohl gefunden, um den es hier geht. Da sind Rechtsstreitigkeiten, die viele Hunderttausende gekostet haben müssen und noch kosten werden. Hat da jemand Spaß daran, Gerichtsverfahren zu führen. Die Kiste scheint ziemilch verfahren und die Fonten sind sicher verhärtet. Nur was nutzt das. Der AZV muss ordentliche Unterlagen haben, welche auch u. U. bei Gericht endlich mal bestand haben. Das nächste Verfahren wird nun bereits im November zur Satzung stattfinden, siehe Thread. Ich verstehe das nicht. Möchte man den AZV absichtlich zur Disposition stellen oder gibt es dort noch vernunftbegabte Menschen. Der AZV muss doch daran interessiert sein, alle Unterlagen komplett und richtig zusammen zu haben und mit seinen Menschen auszukommen oder täusche ich mich da? Wer ist denn für wen da? Die Leute für den AZV? Na aber Hallo!!! Da geht einem ja das Messer in der Tasche auf.
Also bitte. Für 30-40 tausend Euronen habt Ihr alles zusammen und mit ein wenig Vernunft die Leute nicht gegen Euch. ;) Manno!!!
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Reineke Fuchs am Mi 10. Nov 2010, 11:21

Wasserpumpe hat geschrieben:Ich habe da eine ganz einfache Frage. Warum verhindert man eigentlich eine ordnungsgemäße Globalberechnung und Gebührenkalkulation? Genau betrachtet machen diese Dinge zwar etwas Arbeit und kosten auch Geld, vor allem wenn alles genau stimmen muss und davon gehe ich mal aus, aber dass ist doch immer noch billiger, als sich ständig auf den Gerichten rumzuärgern. Ich habe mal geschaut und den AZV wohl gefunden, um den es hier geht. Da sind Rechtsstreitigkeiten, die viele Hunderttausende gekostet haben müssen und noch kosten werden. Hat da jemand Spaß daran, Gerichtsverfahren zu führen. Die Kiste scheint ziemilch verfahren und die Fonten sind sicher verhärtet. Nur was nutzt das. Der AZV muss ordentliche Unterlagen haben, welche auch u. U. bei Gericht endlich mal bestand haben. Das nächste Verfahren wird nun bereits im November zur Satzung stattfinden, siehe Thread. Ich verstehe das nicht. Möchte man den AZV absichtlich zur Disposition stellen oder gibt es dort noch vernunftbegabte Menschen. Der AZV muss doch daran interessiert sein, alle Unterlagen komplett und richtig zusammen zu haben und mit seinen Menschen auszukommen oder täusche ich mich da? Wer ist denn für wen da? Die Leute für den AZV? Na aber Hallo!!! Da geht einem ja das Messer in der Tasche auf.
Also bitte. Für 30-40 tausend Euronen habt Ihr alles zusammen und mit ein wenig Vernunft die Leute nicht gegen Euch. ;) Manno!!!


Im Prinzip hast Du ja Recht. Aber!
Seit Beginn ist das im Osten eine ganz schwierige Sache, die einerseits die Emotionen der Leute entzündet und die Bürgermeister in "Gefahr" bringt. Die Klärwerke waren im Osten seit Anfang an zu groß konzipiert. Daran haben sich viele aus den gebrauchten Bundesländern eine goldene Nase verdient. Die goldene Nase muss aber jetzt jemand bezahlen. Dann kommt dazu, dass die weiteren Investitionen in das zentr. Abwasser in vielen Regionen nicht mehr tatsächlich funktionieren. Deshalb wird die Förderung zurückgeschraubt um das etwas zu steuern. Nun wollen aber die AZV's überleben, ihre Position weiter ausbauen, Anschlüsse um jeden Preis machen (um sich nicht dem Wettbewerb mit den Kleinanlagen stellen zu müssen) und die Leute hängen natürlich auch an ihren Pöstchen in den Verbänden. Also wird einer auf Konfrontation gemacht aber die tatsächlichen Probleme nicht besprochen. Das ist leider ein Selbstläufer geworden, der ganz schwer mit Vernunft aufzulösen ist, da viele Interessenlagen vorhanden sind.
öffentlich und dann auch noch rechtlich?
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon frst am Mi 10. Nov 2010, 12:07

Klar. Wenn der AZV das nicht löst, werden die Bürger das selbst in die Hand nehmen.

"Der vorliegende Zweckverband hat inzwischen neue Beitragsbescheide erlassen. Die zu Grunde liegenden Globalberechnungen ermöglichen in noch viel geringerem Maße die Überprüfung der Angemessenheit der Beitragserhebung. Daher ist anzunehmen, dass der Rechtsstreit in eine neue Runde geht."....

Ich erlaube mir hinzuzufügen, dass dann auch die Gebührenkalkulation ein Problem darstellen wird. Die Frage ist, ob damit die Satzungen tatsächlich halten.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Wasserpumpe am Mi 10. Nov 2010, 14:30

So wie ich das sehe, besteht hinsichtlich der Beitragserhebung im "schlesischen" AZV ein erhebliches Problem. Das OVG hatte das wohl in 2009 gerügt. Das kommt davon, wenn die Berechnung des Betriebskapitals schlampig oder sagen wir mal nach eigener Interpretation des SächsKAG ausgeführt wird. Also Restbuchwerte sind sicher problematisch. Hier mal eine "BUMMI" Anleitung, aber nur für den Hausgebrauch, also nicht für den professionellen Gebrauch.

Globalberechnung

1. Prinzip der Globalberechnung
In die Globalberechnung müssen die bisher angefallenen Kosten zuzüglich der künftig anfallenden Kosten einerseits und die bisher bebauten bzw. bebaubaren Flächen sowie die künftig bebaubaren Flächen andererseits - jeweils bezogen auf denselben Zeitraum - eingestellt werden. Die Beitragsobergrenze ist das Ergebnis der Division des Betriebskapitals durch die beitragsfähigen Bemessungseinheiten.
Die Globalberechnung stellt die Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses über die Höhe des Beitragssatzes dar. Da dieser Beitragssatz als rechnerisches Endergebnis auf Kosten- und Flächenfaktoren beruht, die z. T. geschätzt wurden, sollte dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung die Globalberechnung komplett vorliegen.

2. Begriff der Globalberechnung
Legaldeflnition § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG: Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals, des Beitragsmaßstabes und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln.

2.1. Betriebskapital
2.1.1. Begriff
Der Beitrag wird zur Bildung eines angemessenen Betriebskapitals erhoben. Er bekommt dadurch den Charakter einer Einlage. Diese ist das Betriebskapital als Saldo aus dem bestehenden und künftigen Anlagevermögen, bewertet nach dem Wiederbeschaffungszeitwert (WZW) und dem sog. Abzugskapital, zu verstehen. Letzteres wird gebildet durch Zuschüsse von Bund und Land, die lediglich zur Eigenkapitalbildung gewährt sind, und dem Straßenentwässerungskostenanteil.

2.1.2. Ermittlung des Betriebskapitals
2.1.2.1. Bestehendes und künftiges Anlagevermögen
Das Betriebskapital wird auf der Grundlage aller bereits gebauten und aller bis zum Planungsendzeitpunkt noch herzustellenden Anlagen berechnet. Die Einrichtungen werden in Sachsen nicht auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet, sondern zu Wiederbeschaffungszeitwerten (§ 17 Abs. 3 SächsKAG).

2.1.2.3. Probleme bei der Erfassung
Probleme bestehen derzeit vor allem im Bereich der Ermittlung der Investitionen, die vor dem 1. 7. 1990 von den Wasser- und Abwasserbetrieben (WAB) getätigt wurden. Zwar liegen zumeist "saubere" DM-Eröffnungsbilanzen vor, die allerdings nur Restbuchwerte, d. h. Anschaffungs- und Herstellungskosten, die bereits um die Abschreibung vermindert wurden, ausweisen. Hier muss, wenn keine Erfassungslisten vorliegen, über Kanalbestandspläne und aktuelle Ausschreibungsergebnisse der Zeitwert der Abwasserbeseitigungs- bzw. Wasserversorgungsanlagen ermittelt bzw. geschätzt werden. § 37 Abs. 1 Nr. 1 des SächsKAG sowie § 46 der GemHVO eröffnen den Kommunen sowie den Zweckverbänden diese Möglichkeit.

2.2. Abzugskapital
2.2.1. Kapitalzuschüsse von Bund und Land
Zum Abzugskapital gehören u. a. die sog. Kapitalzuschüsse (§ 17 Abs. 3 SächsKAG). Sie dienen der Eigenkapitalbildung der Kommune bzw. des Zweckverbandes und sind als eine Art Starthilfe für die Einrichtung gedacht. Der Zuschußzweck ist entweder im Förderungsprogramm oder im Bewilligungsbescheid genannt.

Nach§ 17 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG müssen auch die in Vorjahren erhaltenen Kapitalzuschüsse ebenso wie die Kosten mit den amtlichen Baukostenindices aufgezinst werden. Die Wahl anderer Indices - z. B. der Zinssatz für langfristige Finanzanlagen, der dem Grunde nach eher die Wertentwicklung des Zuschusses widerspiegeln würde - scheidet aus zwei Gründen aus:
Für spätere Fortschreibungen der Globalberechnung darf sich die Quote zwischen bestehendem Anlagevermögen und bestehenden Kapitalzuschüssen durch die Wahl unterschiedlicher Aufzinsungsfaktoren nicht verändern. Der Zuschuß ist als Deckungsbeitrag für das Vermögen bereits verbraucht und kann nur bei Verkauf des Vermögens freigesetzt werden.

2.2.2. Straßenentwässerungsanteil
Ebenso wie in anderen Bundesländern gehört auch in Sachsen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG der Straßenentwässerungsanteil zum Abzugskapital. Das ist folgerichtig, da auch in § 17 Abs. 1 SächsKAG das Vorteilsprinzip festgelegt ist. Soweit einzelne Anlagen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch der Ableitung und Reinigung des Straßenoberflächenwassers dienen, sind sie zur Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke nicht erforderlich und daher auch nicht geeignet, diesen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil zu vermitteln.

Das Sächsische KAG regelt bzw. führt nicht aus, inwieweit eine Berechnung nach dem Drei-Kanal-Modell durchgeführt werden bzw. eine Berechnung leistungsorientiert erfolgen muss. Momentan wird davon ausgegangen, dass eine Berechnung nicht unbedingt erforderlich ist. Sollte die Rechtsprechung konkrete Berechnungen fordern, wird sicherlich die Drei-Kanal-Modell-Rechnung verlangt. Es wird auf nachfolgende Veröffentlichungen sowie Urteile verwiesen.

2.3. Kommunaler Eigenanteil
Im Gegensatz zur Rechtsprechung in anderen Bundesländern regelt das Sächsische KAG speziell, dass kein weiterer kommunaler Eigenanteil in der Globalberechnung in Abzug zu bringen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 1. V. m. § 11 Abs. 3 Halbsatz).

2.4. Gebührenfinanzierungsanteil
Da die Ratsgremien entscheiden, in welcher Höhe das betriebsnotwendige Kapital festgesetzt wird, ergibt sich quasi automatisch ein Gebührenfinanzierungsanteil, der die Differenz zwischen maximaler Beitragshöhe und dem vom Rat festgesetzten Beitragssatz darstellt.

Die vielerorts nach gegenwärtig neuester Technik gebauten Anlagen können vielfach nicht ausschließlich über Beiträge finanziert werden, da die sozial vertretbare Beitragsbelastung der Beitragspflichtigen nach § 21 SächsKAG überschritten würde.

Den Gebührenfinanzierungsanteil muss die Globalkalkulation nicht speziell regeln. Er ergibt sich jeweils aus dem nicht ausgeschöpften Beitragsanteil, der ohne weitere Berechnung automatisch in die Gebührenkalkulation eingeht, und der kalkulatorischen Verzinsung, die somit den Gebührensatz je Bemessungseinheit erhöht.

3. Flächenseite
3.1. Beitragsmaßstab
Der Beitragsmaßstab sichert, dass bei der Bemessung der Beiträge für die einzelnen Grundstücke die durch die Erschließung zuwachsenden Vorteile differenziert berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die bauliche Nutzungsmöglichkeit.10

Als gebräuchliche Verteilungsmaßstäbe führt der Regierungsentwurf zum KAG die zulässige Geschoßfläche, eine Kombination aus Grundstücks- und Geschoßfläche sowie den Nutzungsfaktor an. Während die zulässige Geschoßfläche einen sehr feinen und damit aufwendigen Verteilungsmaßstab darstellt, ist der Nutzungsfaktor, der vom BVerwG als Maßstab für die Bemessung des Erschließungsbeitrages entwickelt wurde, zwar etwas grober, aber weitaus praktischer.

Da der Gesetzgeber auf die Abschöpfung des Vorteils, der sich aus der Möglichkeit der Nutzung ergibt abstellt, ist u. E. der im Freistaat Bayern noch legitime Beitragsmaßstab - die tatsächliche Geschoßfläche - als geeigneter Verteilungsmaßstab abzulehnen. Die Ermittlung der Bemessungseinheiten ist sehr kostenintensiv, da Grundstück für Grundstück aufgemessen werden muss, um eine Globalberechnung zu erstellen. Mit der Wahl des Maßstabes werden die Aufwendungen für die Erstellung einer Globalberechnung leicht vervielfacht.

3.2. Summe der Beitragsbemessungseinheiten
Die Flächenseite der Globalberechnung sollte die ermittelten Flächen in Form einer Dokumentation ausweisen. Es bietet sich an, dafür amtliche Flurkarten zu nutzen. Als geeignet haben sich Flurkarten im Maßstab 1:2 720 bis 1: 1 500 erwiesen. Aus den Flächentabellen sollte ersichtlich sein, welche Flächen mit welchen Nutzungsmöglichkeiten in die Globalberechnung eingestellt wurden. Eine Deckung (Kongruenz) muss sich hinsichtlich der Flächen und der Kosten-/Einnahmeseite ergeben.

Beispiel: Sollte die Anlage hinsichtlich des Ausbauzustandes bis in das Jahr 2020 reichen, müssen auch die Flächenzuwächse bis zum Jahr 2020 in die Berechnung eingestellt werden. Die Flächenberechnung sollte verwaltungsgerichtlich soweit nachvollziehbar sein, dass erkennbar ist, welche Fläche wie ermittelt und mit welchen Faktoren eingestellt wurde. Da qualifizierte Bebauungspläne nur ausnahmsweise zwischenzeitlich vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei einem überwiegenden Anteil der Flächen hinsichtlich der Planerfordernis um unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB handelt. Die alten Pläne nach "DDR-Recht" werden kaum als übergeleitet betrachtet werden können. In die Flächenberechnung ist selbstverständlich noch der Zukunftszeitraum aufzunehmen, der sich i. d. R. mit den Planungen des Flächennutzungsplanes deckt. Sollte der Ausbauzustand der Anlage über den Flächennutzungsplan hinausgehen, wird empfohlen, eventuell noch weitere Reserveflächen bei der Kalkulation zu berücksichtigen. So kann eine Überdeckung im Beitragsbereich bereits im Vorfeld verhindert werden. …… usw.
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Re: Globalberechnung und Gebührenkalkulation falsch?

Beitragvon Klostergeflüster am Mi 10. Nov 2010, 14:47

Danke, damit kann ich etwas anfangen. Das ist ganz klar und deutlich. Da haben die hier erhebliche Probleme bei der Beitragsberechnung und einiges zu tun.
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