Neue Entgeltordnung zum TV-L

(Stellenbeschreibungen, Stellenbewertungen, Eingruppierungen, Einreihungen)

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Neue Entgeltordnung zum TV-L

Beitragvon 4-Korn am Di 23. Jun 2015, 16:48

Auf Hinweis der Moderatoren hier nun das von mir neu eröffnete Thema zur EGO-TV-L.

Und nun auch gleich meine Frage, die mir unter den Nägeln brennt. Gibt es bei Euch Erfahrungen zur Bewertung und Eingruppierung von Bezügerechnern?
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Re: Neue Entgeltordnung zum TV-L

Beitragvon Andreas am Di 23. Jun 2015, 20:14

Entscheidend ist, welche Tätigkeiten tatsächlich ausüben sind, also vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

Nach dem TV-L, EGO, kommt die E8 (früher Vc) in Frage, wenn die Angaben für die Berechnungen selbst erhoben und festgestellt werden müssen und die Berechnungen je nach dem im DV-Verfahren nach Erhebung und Feststellung variabel auszuführen ist.

Wenn dagegen aber die Berechnungen in der Regel nach Vorgaben, eingestellten oder eingereichten Dokumenten ausführen ist, wäre die E6 zutreffend.

Das geht aus dem Text der EGO hervor:

„Entgeltgruppe 8
programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen.“

„Entgeltgruppe 6
… aufgrund der angegebenen Merkmale die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte erforderlichen Arbeiten und Kontrollen verantwortlich vornehmen.“

Also je nach dem 4-Korn. Üblich ist eigentlich die E 6. Da muss schon viel zur Erhebung und Feststellung der notwendigen Merkmale und Anspruchsvoraussetzungen dazukommen, wenn das eine E 8 werden soll. Es reicht auch nicht aus, wenn nur in Einzelfällen erhoben und festgestellt wird, was schon mal vorkommt, wenn sich in den Bezügen was ändert. Also müsste es schon überwiegend zur Tätigkeit gehören. Dann ja.
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Re: Neue Entgeltordnung zum TV-L

Beitragvon Personalpeter am Mi 24. Jun 2015, 14:50

Na ja, Andreas. Meine Erfahrung dazu ist, dass das mit den Bezügerechnern sehr unterschiedlich ausgeführt wird. Kleinere Einrichtungen haben z. B. einen Verwaltungsleiter und eine Sachbearbeiterin die sich um Personalangelegenheiten, einschließlich der Bezüge kümmert. Wer soll dort z. B. die "notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erst einmal feststellen". Der Verwaltungsleiter wird dafür keine Zeit haben, also wird die Feststellung im Zweifelsfall die Mitarbeiterin Personal der Verwaltung machen. In Größeren Einrichtungen gibt es meist noch eine im Bereich der Bezügerechner verantwortliche Person, die alles so weit vorbereitet, dass die Masse der Bezügerechner nur noch auf vorgegebene Daten zurückgreifen muss. Dort wäre das klar mit der E 6.

Ihr seid aber doch nicht so groß. Ich würde der Mitarbeiterin die E 8 geben. Bereitest Du das alles selber auf, dass die Kolleginnen nur noch auf vorgegebenes zurückgreifen müssen? Glaub ich eher nicht, denn so laufen die Arbeitsprozesse in Wirklichkeit nicht ab.

Meine Ansicht auf die Sache

Peter
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Re: Neue Entgeltordnung zum TV-L

Beitragvon 4-Korn am Mi 24. Jun 2015, 14:58

@ Peter.
Das verwechselst Du. Ich hatte die Frage gestellt. Dabei ist z. Z. die E 6 vergeben. Es gibt aber die von Dir schon aufgeführte Diskussion. Die Sachbearbeiterin Personal hat bei uns weder eine Eingruppierung noch die Ausarbeitung von Arbeitsverträgen auf dem Tisch. Das muss ich schon selbst machen. Die Änderungen bei der Bezügerechnung sind dagegen marginal. Ganz überwiegend wird auf vorgegebene Merkmale zurückgegriffen. Es ist auch nicht meine Ansicht, die dabei eine Rolle spielt, sondern die Tarifautomatik ist entscheidend. Die Stelleninhaberin ist deshalb in die Entgeltgruppe eingruppiert... Du weißt schon. Das kann ich nicht ändern. Der Tarif gibt doch gar keinen Ermessensspielraum. Das glauben wir manchmal bloß. Wie Du weist hatten wir hier den Rechnungshof vor Ort als ich gerade die Stelle übernommen hatte. Das Theater will ich nicht nochmal haben. Vor mir wurde versucht, nach Bauchgefühl einzugruppieren. Gelernt habe ich, dass die Tätigkeitsmerkmale im Prinzip kein Ermessen zulassen. Selbst die in den Tätigkeitsbeschreibungen aufgeführten Arbeitsvorgänge lassen ein solches ermessen nicht zu. Du kannst also nur eine höherwertigere Tätigkeit anweisen und musst deshalb auch mehr bezahlen. Nur das geht eigentlich. ;)
In der Praxis wird das oft anders gehandhabt. Das ist schon klar. Aber gefährlich ist das schon. Zuletzt hat man in dem Gewusel der Verstrickungen zu den Eingruppierungen keinen Überblick mehr. Und kommt ein Dritter, um das zu kontrollieren, bricht das ganze Kartenhaus zusammen. Weil das eine Eingeständnis zur "Aufbesserung" des Entgelts fordert bei anderen Stellen das Gleiche. Wenn man das anfängt, ist man erledigt. Dann muss man alles, möglichst von Außenstehenden neu machen lassen.
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Re: Neue Entgeltordnung zum TV-L

Beitragvon Personalpeter am Mi 24. Jun 2015, 15:14

Da hast Du natürlich auch Recht.
Wir haben auch alle Tätigkeitsbeschreibungen "aktualisieren" lassen, weil sich die Zugeständnisse gegenseitig "hochgeschaukelt" hatten und zum guten Ende nix mehr ging.

Peter
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