Hallo ihr Beiden. Hier einmal einen Auszug aus dem Informationsmaterial der RENTA CONTROL UNION. Einige Fragen werden sich dabei bereits beantworten.
INFORMATION
zum Stand der Verhandlungen der Tarifparteien zur Entgeltordnung des TVöD (V) und deren Inkraftsetzung im kommunalen Bereich Grundsätzliches:Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD (V) ist seit dem 07.02.2006 der geltende Tarifvertrag für die Beschäftigten der deutschen Länder. Er hat die bis dahin gültigen, unterschiedlichen Tarifverträge für Angestellte im Bundesangestelltentarif (BAT) und Arbeiter im Rahmentarifvertrag (BMT-G) abgelöst.
Mit dem TVöD wurde – analog zum TVöD (Bund) bzw. TV-L – die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter und Angestellte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer tätigkeits- ausbildungs- und erfahrungsorientierten Vergütung vollzogen. Es wurde der einheitliche Begriff des/der Beschäftigten anstelle von Arbeitern und Angestellten eingeführt.
Entgelt und EntgeltordnungDie Höhe des Entgelts der Beschäftigten orientiert sich maßgeblich an der Entgeltgruppe und der sog. Erfahrungsstufe.
Die Tarifgemeinschaft der kommunalen Arbeitgeber und die Gewerkschaften haben in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zur neuen Entgeltordnung einen Einigungsstand erreicht, der erwarten lässt, dass die Inkraftsetzung nunmehr unmittelbar bevor steht.
„Die Liste an Verhandlungsterminen macht das intensive Bemühen von Arbeitgebern und Gewerkschaften deutlich. Wenn wir jetzt vorankommen, sollte eine abschließende Verständigung in der Tarifrunde 2016 möglich sein“, so VKA - Hauptgeschäftsführer Manfred Hoffmann.
Die Äußerung weist darauf hin, dass bezüglich der Inkraftsetzung ähnlich verfahren wird, wie im Falle des TV-L und TVöD - Bund. Damit wird mit der Entgeltordnung des TVöD (V) voraussichtlich rückwirkend zum 01.01.2016 zu rechnen sein. Bis dahin verbleibt den kommunalen Arbeitgebern nicht viel Zeit, um auf den Prozess der Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung angemessen vorbereitet zu sein. Eine gute Vorbereitung könnte sich vollziehen, wenn:
a) der bisherige, weit fortgeschrittene Einigungsstand - niedergelegt in dem „GEMEINSAMEN PAPIER“ der Tarifparteien - für die betreffende Kommune analysiert, eine eigene Strategie dazu entwickelt und notwendige Festlegungen getroffen werden sowie
b) die wesentlichen Erfahrungen des Einführungsprozess der Entgeltordnungen beim Bund und den Ländern aus eigener Sicht näher betrachtet und geeignete Schlussfolgerungen für den örtlichen kommunalen Bereich daraus abgeleitet werden könnten.
Zu a) Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (TM) als unbestimmten Rechtsbegriffe werden in z. T. bekannter aber auch überarbeiteter Form für die Bewertung der Arbeitsvorgänge und der jeweiligen Stelle Anwendung finden. Das Anliegen, einheitliche und völlig neuartige Tätigkeitsmerkmale für Angestellte und Arbeiter gemeinsam zu vereinbaren, hat sich nicht durchgesetzt. Der Aufbau der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale wird in der neuen Entgelt-ordnung wie folgt zu erwarten sein. Hier das Wesentlichste:
Neu ist u. a., dass die EG 4 und auch die EG 7, welche dem handwerklichen Bereich der Arbeiterinnen und Arbeiter nach Lohngruppenverzeichnis zugeordnet waren, nunmehr auch im allgemeinen Verwaltungsdienst genutzt werden können. In der EG 5 wird neben dem TM „gründliche Fachkenntnisse“ ein allg. Merkmal einer 3-jährigen Ausbildung geschaffen. Die EG 9 wird aus Gründen der besseren Differenzierung in die 9a, 9b und 9c aufgeteilt. Zu den bisherigen wissenschaftlichen Hochschulabschlüssen wird der Masterabschluss hinzutreten. Neue Reglungen betreffen auch die sog. handwerklichen Tätigkeiten insgesamt.
Alle Eingruppierungsvorschriften des BAT (bisher §§ 22, 23 BAT/BAT-O) und vergleichend BMT-G wurden redaktionell überarbeitet und fließen nunmehr zusammengeführt in die §§ 12 und 13 TVöD (V) ein. Das Prinzip der „Tarifautomatik“ wurde als Regel der tariflichen Bewertung aufgewertet und gewinnt wesentlich an Bedeutung. Das deshalb, da die Abkehr von einer vornehmlich erfahrungs- und familienbezogenen, hin zu einer Tätigkeitsbezogenen Vergütung vollzogen wird. Der TVöD (V) und die neue Entgeltordnung werden in der kommunalen Praxis final dazu führen, dass die auszuführenden Tätigkeiten und das Qualifikationsniveau der Beschäftigten noch stärker in den Fokus der tariflichen und wirtschaftlichen Betrachtungen der Kommunen rücken.
Verständigungen wurden u. a. auch zu den sog. Qualifikationseckpunkten geführt. Die Eckpunkte erleichtern einerseits die Orientierung in den Entgeltgruppen und weisen andererseits aber auch auf den Stellenwert der aktuellen Qualifikation als wesentliche persönliche Voraussetzung zur Eingruppierung der Beschäftigten hin, siehe nachfolgendes:
Entgeltgruppe TVöD (Bund/VKA) und TV-L
E 1 – E 4 Einfache Tätigkeiten, An- und Ungelernte
E 5 – E 8 Mindestens 2- oder 3-jährige Ausbildung
E 9 – E 12 Bachelor- oder Fachhochschulabschluss
E 13 – E 15 Wissenschaftliches Hochschulstudium, Master
Die Struktur der Entgeltordnung für den Bereich des VKA folgt der spartenbezogenen Ausgestaltung des TVöD. Sie wird in einen allgemeinen Teil und spartenbezogene besondere Teile untergliedert.
Spezielle Eingruppierungsmerkmale haben wie bisher Vorrang vor den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen. Diese sind auf ein geringeres quantitatives Maß begrenzt worden, was einerseits eine höhere Übersichtlichkeit schafft aber andererseits in konkreten Einzelfällen zu Problemen der tariflichen Zuordnung führen wird.
Die bisherige, sehr enge Auslegung des „sonstigen Angestellten“ wird beibehalten. Der dahingehenden Forderung der Gewerkschaften die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen bei fehlender Ausbildung weit auszulegen, wurde einerseits nicht entsprochen. Dafür wurde bei den Verhandlungen andererseits, vorbehaltlich einer Gesamteinigung aber zugesagt, eine stufengleiche Höhergruppierung zu gewähren, was wirtschaftlich für die Kommunen eine weitere Herausforderung darstellen kann. Das u. a. deshalb, da die neue Entgeltordnung in einer Reihe von Fällen eine Höhergruppierung auf Antrag zulässt und die Überführung in andere, auch höhere Entgeltgruppen strukturell bedingt.
Erste Schlussfolgerungen für die Personalarbeit in den Kommunen die sich aus dem Verhandlungsstand zur Entgeltordnung ergeben:(1) Es empfiehlt sich die Aktualität der Tätigkeits-/Stellenbeschreibungen zu prüfen. Aufgrund der Anwendung des Prinzips der Tarifautomatik sollten die Arbeitsvorgänge und damit die auszuführenden Tätigkeiten aktuell bestimmt werden. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass die letzte Aktualisierung der Tätigkeitsbeschreibung nicht älter als vier bis fünf Jahre sein sollte, da sich die kommunale Aufgabenstruktur durch Personaloptimierungen, Erweiterung bzw. Reduzierung von Aufgaben, optimierten Organisationsstrukturen usw. beständig verändert. Analysen der Kommunen zeigen, dass Stellenbeschreibungen die nach Ablauf von sechs bis acht Jahren nicht mehr aktualisiert wurden, eine Fehlerquote von über 65 % auswiesen.
Die Tarifparteien haben bereits jetzt vorbehaltlich einer Gesamteinigung vereinbart, „Herabgruppierung sowie Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung ist ausgeschlossen.“ Bei der Einführung der Entgeltordnungen des Bundes und der Länder hat sich in der Praxis aufgrund der erlassenen Durchführungsbestimmungen gezeigt, dass Korrekturen an der Beschreibung der Arbeitsvorgänge, den Bemessungen, Bewertungen und Eingruppierungen wesentlich erschwert waren und sind. Ein faktisches Bestandsrecht führte dazu, dass erforderliche Korrekturen an den Tätigkeits-/Stellenbeschreibungen nicht auszuführen waren. Bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte wurde vermehrt davon ausgegangen, dass vor Einführung der neuen Entgeltordnung ausreichend Zeit bestanden habe, die Korrekturen an den Stellenbeschreibungen zu vollziehen. Demnach verbleibe es zunächst bei dem vereinbarten Grundsatz, dass Überprüfungen und Neufeststellungen aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung ausgeschlossen sein sollen.
(2) Die neue Entgeltordnung fordert aufgrund der neuen Struktur und veränderter Tätigkeitsmerkmale aber auch z. T. eine neue Bewertung und Eingruppierung. Diese, durch die Tarifparteien beabsichtigten Veränderungen sind nur dann tarifgerecht und sinnvoll auszuführen, wenn die bisher gültigen Eingruppierungsvorschriften nach BAT und BMT-G eingehalten wurden. Neues kann nur auf der Grundlage eines soliden Fundamentes geschaffen werden. Es empfiehlt sich deshalb die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der bestehenden Stellenbeschreibungen zu prüfen. Die Erfahrungen bei Überführung in die neuen Entgeltordnungen des TV-L und des Bundes zeigen, dass der Arbeitsanfall NACH Inkraftsetzung der Entgeltordnung über längere Zeit hoch bleibt und kaum Zeit zur Vervollständigung bzw. der Herstellung der Schlüssigkeit der Stellenbeschreibungen besteht.
Zu b) Schlussfolgerungen und Erfahrungen des Einführungsprozesses beim Bund und den Ländern
(1) Die Tarifparteien haben sich darauf verständigt, dass eine „Höhergruppierung … auf Antrag der Beschäftigen“ aufgrund der neuen Entgeltordnung ausgeführt werden kann. Anlässe dazu sind vielfältig und ergeben sich aus der Entgeltordnung selbst, so z. B. beim Ing.-techn. Personal, bei Informatikern, bei Höhergruppierungen aus der EG 8 bzw. bei Umgruppierung in die EG 9a und 9b u. v. m. Beschäftigte werden daher nach Einführung der neuen Entgeltordnung, so wie beim Bund und in den Ländern auch, etwa nachfolgende Anträge stellen:
„Höhergruppierung gemäß neuer Entgeltordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine derzeitige Stelle ist so bewertet, dass aufgrund der neuen Entgeltordnung eine Höhergruppierung in die nächste Entgeltgruppe möglich ist. Ich bitte Sie, diese Höhergruppierung zum … zu vollziehen.
Besten Dank!“Da die Anforderungen an die Personalarbeit in der Zeit der Inkraftsetzung der Entgeltordnung bereits hoch sein werden und die v. g. Antragsteller die Höhergruppierung unter Fristsetzung begehren dürfen, erscheint es folgerichtig, dass vorausschauend und präventiv gehandelt werden sollte, um Zeitnot und schwierige personelle sowie haushaltswirtschaftliche Situationen zu vermeiden. Wir empfehlen nicht zuletzt, die Kosten der Einführung der neuen Entgeltordnung kaufmännisch vorsichtig, bezüglich der Personalkosten bereits heute zu kalkulieren. U. U. kann ein rechtzeitiges Handeln zum Personalbedarf bzw. der Personaloptimierung angezeigt sein. Die Erfahrungen der Länder und des Bundes weisen im Durchschnitt auf z. T. erhebliche Mehraufwendungen in Folge der Einführung der neuen Entgeltordnungen hin.
(2) Es wird keine Beratungspflicht des kommunalen Arbeitgebers zur neuen Entgeltordnung und zu einem etwaigen Antrag auf Höhergruppierung geben. Wohl aber besteht aufgrund der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten auf Verlangen die maßgeblichen Grund-daten bei Antragstellung zur Verfügung zu stellen. Dies sind u. a.:
o Entgeltgruppe am … ,
o der Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs,
o einer neu zustehenden Zulage (z. B. Entgeltgruppenzulage),
o das Bestehen eines Strukturausgleichs einschließlich Höhe, Beginn und Dauer sowie Auswirkungen einer Höhergruppierung hierauf,
o etwaige Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung.
Auf diese Auskunftserteilung kann sich der Arbeitgeber rechtzeitig vorbereiten, sodass diese unkompliziert, zeitnah und wirtschaftlich abgerufen werden können.
Es besteht gleichwohl kein Anspruch auf Vornahme einer Günstigkeitsberechnung durch den Arbeitgeber. Macht der kommunale Arbeitgeber ungeachtet dessen dennoch eine derartige Vergleichsberechnung und ihm unterläuft ein Fehler, besteht ein Haftungsrisiko, wie das vielfach bei Arbeitgebern der Länder und des Bundes zu ersehen war. Es wird deshalb ausnahmslos davon abgeraten.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Beschäftigten in allgemeiner Form über die Überleitung in die neue Entgeltordnung und die eventuellen Auswirkungen zu informieren, wenn die Inkraftsetzung vollzogen wurde.
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