Neue Entgeltordnung TVöD (V)

(Stellenbeschreibungen, Stellenbewertungen, Eingruppierungen, Einreihungen)

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Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon Personalpeter am Di 23. Jun 2015, 10:26

Seit einiger Zeit ist nun die neue Entgeltordnungen im TV-L in Kraft. Seit 2014 hat der Bund nachgezogen und die EGO zum TVöD (Bund) in Kraft gesetzt. Kann jemand von Euch sagen, wann die Kommunen mit dem VKA und den Gewerkschaften nun nachziehen?

Gruß

Peter
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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon Heinze am Di 23. Jun 2015, 10:39

Mahlzeit Peter.
Bin auch gerade im Netz und suche auch nach Hinweisen zur neuen Entgeltordnung im kommunalen Bereich. Hat ja nun lange genug gedauert. 10 Jahre sind nun ins Land gegangen und bisher nix. So richtig verstehe ich beide Tarifparteien nicht so richtig. Bisher haben wir den TVöD und gruppieren seit 10 Jahren mit Hilfe des BAT ein. Irgendwie sollte man doch mal die Hängepartie beenden und Ordnung in den Laden bringen - oder? :roll:
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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon Kaktusblüte am Di 23. Jun 2015, 10:57

Hallo ihr Beiden. Hier einmal einen Auszug aus dem Informationsmaterial der RENTA CONTROL UNION. Einige Fragen werden sich dabei bereits beantworten.

INFORMATION
zum Stand der Verhandlungen der Tarifparteien zur Entgeltordnung des TVöD (V) und deren Inkraftsetzung im kommunalen Bereich


Grundsätzliches:
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD (V) ist seit dem 07.02.2006 der geltende Tarifvertrag für die Beschäftigten der deutschen Länder. Er hat die bis dahin gültigen, unterschiedlichen Tarifverträge für Angestellte im Bundesangestelltentarif (BAT) und Arbeiter im Rahmentarifvertrag (BMT-G) abgelöst.
Mit dem TVöD wurde – analog zum TVöD (Bund) bzw. TV-L – die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter und Angestellte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer tätigkeits- ausbildungs- und erfahrungsorientierten Vergütung vollzogen. Es wurde der einheitliche Begriff des/der Beschäftigten anstelle von Arbeitern und Angestellten eingeführt.

Entgelt und Entgeltordnung
Die Höhe des Entgelts der Beschäftigten orientiert sich maßgeblich an der Entgeltgruppe und der sog. Erfahrungsstufe.
Die Tarifgemeinschaft der kommunalen Arbeitgeber und die Gewerkschaften haben in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zur neuen Entgeltordnung einen Einigungsstand erreicht, der erwarten lässt, dass die Inkraftsetzung nunmehr unmittelbar bevor steht.

„Die Liste an Verhandlungsterminen macht das intensive Bemühen von Arbeitgebern und Gewerkschaften deutlich. Wenn wir jetzt vorankommen, sollte eine abschließende Verständigung in der Tarifrunde 2016 möglich sein“, so VKA - Hauptgeschäftsführer Manfred Hoffmann.

Die Äußerung weist darauf hin, dass bezüglich der Inkraftsetzung ähnlich verfahren wird, wie im Falle des TV-L und TVöD - Bund. Damit wird mit der Entgeltordnung des TVöD (V) voraussichtlich rückwirkend zum 01.01.2016 zu rechnen sein. Bis dahin verbleibt den kommunalen Arbeitgebern nicht viel Zeit, um auf den Prozess der Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung angemessen vorbereitet zu sein. Eine gute Vorbereitung könnte sich vollziehen, wenn:

a) der bisherige, weit fortgeschrittene Einigungsstand - niedergelegt in dem „GEMEINSAMEN PAPIER“ der Tarifparteien - für die betreffende Kommune analysiert, eine eigene Strategie dazu entwickelt und notwendige Festlegungen getroffen werden sowie

b) die wesentlichen Erfahrungen des Einführungsprozess der Entgeltordnungen beim Bund und den Ländern aus eigener Sicht näher betrachtet und geeignete Schlussfolgerungen für den örtlichen kommunalen Bereich daraus abgeleitet werden könnten.

Zu a) Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (TM) als unbestimmten Rechtsbegriffe werden in z. T. bekannter aber auch überarbeiteter Form für die Bewertung der Arbeitsvorgänge und der jeweiligen Stelle Anwendung finden. Das Anliegen, einheitliche und völlig neuartige Tätigkeitsmerkmale für Angestellte und Arbeiter gemeinsam zu vereinbaren, hat sich nicht durchgesetzt. Der Aufbau der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale wird in der neuen Entgelt-ordnung wie folgt zu erwarten sein. Hier das Wesentlichste:

Neu ist u. a., dass die EG 4 und auch die EG 7, welche dem handwerklichen Bereich der Arbeiterinnen und Arbeiter nach Lohngruppenverzeichnis zugeordnet waren, nunmehr auch im allgemeinen Verwaltungsdienst genutzt werden können. In der EG 5 wird neben dem TM „gründliche Fachkenntnisse“ ein allg. Merkmal einer 3-jährigen Ausbildung geschaffen. Die EG 9 wird aus Gründen der besseren Differenzierung in die 9a, 9b und 9c aufgeteilt. Zu den bisherigen wissenschaftlichen Hochschulabschlüssen wird der Masterabschluss hinzutreten. Neue Reglungen betreffen auch die sog. handwerklichen Tätigkeiten insgesamt.

Alle Eingruppierungsvorschriften des BAT (bisher §§ 22, 23 BAT/BAT-O) und vergleichend BMT-G wurden redaktionell überarbeitet und fließen nunmehr zusammengeführt in die §§ 12 und 13 TVöD (V) ein. Das Prinzip der „Tarifautomatik“ wurde als Regel der tariflichen Bewertung aufgewertet und gewinnt wesentlich an Bedeutung. Das deshalb, da die Abkehr von einer vornehmlich erfahrungs- und familienbezogenen, hin zu einer Tätigkeitsbezogenen Vergütung vollzogen wird. Der TVöD (V) und die neue Entgeltordnung werden in der kommunalen Praxis final dazu führen, dass die auszuführenden Tätigkeiten und das Qualifikationsniveau der Beschäftigten noch stärker in den Fokus der tariflichen und wirtschaftlichen Betrachtungen der Kommunen rücken.

Verständigungen wurden u. a. auch zu den sog. Qualifikationseckpunkten geführt. Die Eckpunkte erleichtern einerseits die Orientierung in den Entgeltgruppen und weisen andererseits aber auch auf den Stellenwert der aktuellen Qualifikation als wesentliche persönliche Voraussetzung zur Eingruppierung der Beschäftigten hin, siehe nachfolgendes:

Entgeltgruppe TVöD (Bund/VKA) und TV-L

E 1 – E 4 Einfache Tätigkeiten, An- und Ungelernte
E 5 – E 8 Mindestens 2- oder 3-jährige Ausbildung
E 9 – E 12 Bachelor- oder Fachhochschulabschluss
E 13 – E 15 Wissenschaftliches Hochschulstudium, Master

Die Struktur der Entgeltordnung für den Bereich des VKA folgt der spartenbezogenen Ausgestaltung des TVöD. Sie wird in einen allgemeinen Teil und spartenbezogene besondere Teile untergliedert.

Spezielle Eingruppierungsmerkmale haben wie bisher Vorrang vor den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen. Diese sind auf ein geringeres quantitatives Maß begrenzt worden, was einerseits eine höhere Übersichtlichkeit schafft aber andererseits in konkreten Einzelfällen zu Problemen der tariflichen Zuordnung führen wird.

Die bisherige, sehr enge Auslegung des „sonstigen Angestellten“ wird beibehalten. Der dahingehenden Forderung der Gewerkschaften die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen bei fehlender Ausbildung weit auszulegen, wurde einerseits nicht entsprochen. Dafür wurde bei den Verhandlungen andererseits, vorbehaltlich einer Gesamteinigung aber zugesagt, eine stufengleiche Höhergruppierung zu gewähren, was wirtschaftlich für die Kommunen eine weitere Herausforderung darstellen kann. Das u. a. deshalb, da die neue Entgeltordnung in einer Reihe von Fällen eine Höhergruppierung auf Antrag zulässt und die Überführung in andere, auch höhere Entgeltgruppen strukturell bedingt.

Erste Schlussfolgerungen für die Personalarbeit in den Kommunen die sich aus dem Verhandlungsstand zur Entgeltordnung ergeben:

(1) Es empfiehlt sich die Aktualität der Tätigkeits-/Stellenbeschreibungen zu prüfen. Aufgrund der Anwendung des Prinzips der Tarifautomatik sollten die Arbeitsvorgänge und damit die auszuführenden Tätigkeiten aktuell bestimmt werden. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass die letzte Aktualisierung der Tätigkeitsbeschreibung nicht älter als vier bis fünf Jahre sein sollte, da sich die kommunale Aufgabenstruktur durch Personaloptimierungen, Erweiterung bzw. Reduzierung von Aufgaben, optimierten Organisationsstrukturen usw. beständig verändert. Analysen der Kommunen zeigen, dass Stellenbeschreibungen die nach Ablauf von sechs bis acht Jahren nicht mehr aktualisiert wurden, eine Fehlerquote von über 65 % auswiesen.

Die Tarifparteien haben bereits jetzt vorbehaltlich einer Gesamteinigung vereinbart, „Herabgruppierung sowie Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung ist ausgeschlossen.“ Bei der Einführung der Entgeltordnungen des Bundes und der Länder hat sich in der Praxis aufgrund der erlassenen Durchführungsbestimmungen gezeigt, dass Korrekturen an der Beschreibung der Arbeitsvorgänge, den Bemessungen, Bewertungen und Eingruppierungen wesentlich erschwert waren und sind. Ein faktisches Bestandsrecht führte dazu, dass erforderliche Korrekturen an den Tätigkeits-/Stellenbeschreibungen nicht auszuführen waren. Bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte wurde vermehrt davon ausgegangen, dass vor Einführung der neuen Entgeltordnung ausreichend Zeit bestanden habe, die Korrekturen an den Stellenbeschreibungen zu vollziehen. Demnach verbleibe es zunächst bei dem vereinbarten Grundsatz, dass Überprüfungen und Neufeststellungen aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung ausgeschlossen sein sollen.

(2) Die neue Entgeltordnung fordert aufgrund der neuen Struktur und veränderter Tätigkeitsmerkmale aber auch z. T. eine neue Bewertung und Eingruppierung. Diese, durch die Tarifparteien beabsichtigten Veränderungen sind nur dann tarifgerecht und sinnvoll auszuführen, wenn die bisher gültigen Eingruppierungsvorschriften nach BAT und BMT-G eingehalten wurden. Neues kann nur auf der Grundlage eines soliden Fundamentes geschaffen werden. Es empfiehlt sich deshalb die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der bestehenden Stellenbeschreibungen zu prüfen. Die Erfahrungen bei Überführung in die neuen Entgeltordnungen des TV-L und des Bundes zeigen, dass der Arbeitsanfall NACH Inkraftsetzung der Entgeltordnung über längere Zeit hoch bleibt und kaum Zeit zur Vervollständigung bzw. der Herstellung der Schlüssigkeit der Stellenbeschreibungen besteht.


Zu b) Schlussfolgerungen und Erfahrungen des Einführungsprozesses beim Bund und den Ländern

(1) Die Tarifparteien haben sich darauf verständigt, dass eine „Höhergruppierung … auf Antrag der Beschäftigen“ aufgrund der neuen Entgeltordnung ausgeführt werden kann. Anlässe dazu sind vielfältig und ergeben sich aus der Entgeltordnung selbst, so z. B. beim Ing.-techn. Personal, bei Informatikern, bei Höhergruppierungen aus der EG 8 bzw. bei Umgruppierung in die EG 9a und 9b u. v. m. Beschäftigte werden daher nach Einführung der neuen Entgeltordnung, so wie beim Bund und in den Ländern auch, etwa nachfolgende Anträge stellen:

„Höhergruppierung gemäß neuer Entgeltordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine derzeitige Stelle ist so bewertet, dass aufgrund der neuen Entgeltordnung eine Höhergruppierung in die nächste Entgeltgruppe möglich ist. Ich bitte Sie, diese Höhergruppierung zum … zu vollziehen.

Besten Dank!“


Da die Anforderungen an die Personalarbeit in der Zeit der Inkraftsetzung der Entgeltordnung bereits hoch sein werden und die v. g. Antragsteller die Höhergruppierung unter Fristsetzung begehren dürfen, erscheint es folgerichtig, dass vorausschauend und präventiv gehandelt werden sollte, um Zeitnot und schwierige personelle sowie haushaltswirtschaftliche Situationen zu vermeiden. Wir empfehlen nicht zuletzt, die Kosten der Einführung der neuen Entgeltordnung kaufmännisch vorsichtig, bezüglich der Personalkosten bereits heute zu kalkulieren. U. U. kann ein rechtzeitiges Handeln zum Personalbedarf bzw. der Personaloptimierung angezeigt sein. Die Erfahrungen der Länder und des Bundes weisen im Durchschnitt auf z. T. erhebliche Mehraufwendungen in Folge der Einführung der neuen Entgeltordnungen hin.

(2) Es wird keine Beratungspflicht des kommunalen Arbeitgebers zur neuen Entgeltordnung und zu einem etwaigen Antrag auf Höhergruppierung geben. Wohl aber besteht aufgrund der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten auf Verlangen die maßgeblichen Grund-daten bei Antragstellung zur Verfügung zu stellen. Dies sind u. a.:

o Entgeltgruppe am … ,
o der Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs,
o einer neu zustehenden Zulage (z. B. Entgeltgruppenzulage),
o das Bestehen eines Strukturausgleichs einschließlich Höhe, Beginn und Dauer sowie Auswirkungen einer Höhergruppierung hierauf,
o etwaige Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung.

Auf diese Auskunftserteilung kann sich der Arbeitgeber rechtzeitig vorbereiten, sodass diese unkompliziert, zeitnah und wirtschaftlich abgerufen werden können.
Es besteht gleichwohl kein Anspruch auf Vornahme einer Günstigkeitsberechnung durch den Arbeitgeber. Macht der kommunale Arbeitgeber ungeachtet dessen dennoch eine derartige Vergleichsberechnung und ihm unterläuft ein Fehler, besteht ein Haftungsrisiko, wie das vielfach bei Arbeitgebern der Länder und des Bundes zu ersehen war. Es wird deshalb ausnahmslos davon abgeraten.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Beschäftigten in allgemeiner Form über die Überleitung in die neue Entgeltordnung und die eventuellen Auswirkungen zu informieren, wenn die Inkraftsetzung vollzogen wurde.

Solltet Ihr das vollständige Informationsmaterial aus dem Hause der RENTA CONTROL UNION benötigen, bitte über:

RENTA CONTROL UNION
Tel.: +49 35772 44874
Fax: +49 35772 44867
oder per E-Mail:
rcu@renta-control-union.de
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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon Heinze am Di 23. Jun 2015, 11:20

Na hallo?
In den Kommunen bekommt man gegenwärtig keinerlei Informationen dazu. Ich habe auch bei Kollegen um die Ecke gefragt und keiner konnte mir zu Informationen zur neuen EGO helfen. Alle sagen, gemach, gemach, es ist ja zunächst nichts in den Stellenbeschreibungen zu ändern. Wartet einfach ab. Was passiert, wenn wir uns nicht rechtzeitig auf die neue Entgeltordnung vorbereiten? ;)
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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon Personalpeter am Di 23. Jun 2015, 11:41

Peter, es wird die gleiche "Bauchlandung" wie bei den Ländern und beim Bund. Ich verstehe auch nicht, warum gegenwärtig die Personalräte und Betriebsräte besser von den Gewerkschaften vorbereitet werden als die Arbeitgeber. Ich habe persönliche Beziehungen zu einer Einrichtung des Bundes, konkret den dortigem Fachbereich Personal. Die laufen seit Monaten Achten, um schnell noch nachzuholen, was man in der Vorbereitung zur neuen Entgeltordnung unterlassen hatte.
Es ist so gewesen:
Die neue Entgeltordnung forderte vom Arbeitgeber, dass einige Änderungen in den Bewertungen vorzunehmen waren. Dabei wurde festgestellt, dass viele Tätigkeitsbeschreibungen seit über 6 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und total veraltet waren. Also nicht mehr der Tarifautomatik entsprachen. Man hat also angefangen, die TB's zu überarbeiten. In diesem Prozess kamen aber schon massenhaft die schriftlichen Anträge auf Höhergruppierung nach neuer EGO. Wie gesagt, das kostet zwei Sätze für die Arbeitnehmer. Klar es haben viele versucht, nun ihr Glück suchen. Mal ganz abgesehen davon, ob und wie viele der Anträge abzulehnen waren. Das war erst mal gar nicht das Thema. Thema war, dass die Personalleute völlig überfordert waren, fristgerecht die Informationen an die Antragsteller zu geben, da ja die Tätigkeitsbeschreibungen total veraltet waren. Erste Folge war, man konnte die Fristen der Arbeitnehmer nicht einhalten und keine vernünftigen Infos abgeben. Das führte dazu, dass die Arbeitnehmervertretung sich aufregte und feststellte, bei Personal herrscht absolute Unordnung. Darauf hin rollten Köpfe, da es z. T. wirklich so war. Zweite Folge war, dass sich bei Personal erst Leute einarbeiten müssten und die Anträge auf Höhergruppierung nicht beantwortet werden konnten. Folge war, dass sich die Katastrophe vergrößerte und wiederum Köpfe rollten.
Also ich werde jetzt erst mal schauen, wie der Zustand meiner TB's ist. Ich habe da ganz ehrlich auch "Leichen" im Keller, wo ich jetzt schon weiß, das neu machen muss und eigentlich keine Zeit dafür habe.

@ Kaktusblüte
Könnt Ihr mir die vollständige Information der RENTA CONTROL UNION zur Verfügung stellen?
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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon Kaktusblüte am Di 23. Jun 2015, 11:49

Wie bereits gesagt:

Solltet Ihr das vollständige Informationsmaterial aus dem Hause der RENTA CONTROL UNION benötigen, bitte über:

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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon 4-Korn am Di 23. Jun 2015, 12:09

Das kann man so bestätigen. Obwohl sich die Prozesse der Einführung der neuen Entgeltordnungen sehr differenziert vollziehen. Klar ist aber, wer zu spät kommt, den Bestraft das Leben ... und das auf ganz hässliche Art.
Aus der Einführung der neuen Entgeltordnungen bei den Ländern kann tatsächlich in den Kommunen einiges gelernt werden. Das auch dann, wenn sich die Entgeltordnungen in einigen Teilen unterscheiden müssen. Aber das organisatorische Herangehen, dass dürfte ähnlich sein. Nur glaube ich, dass es im kommunalen Bereich noch schwieriger werden wird. Das liegt an zwei Dingen. Erstens ist die Personaldecke bei den Kommunen, betreffend der Fachleute für Personalarbeit nicht groß. In der Regel sind das ganz wenige Leute, die dort Kenntnisse und Erfahrungen haben. Oft auch Personalamtsleiter, die sich erst einarbeiten müssen. Zweitens ist der "Nachholbedarf" in den Kommunen oft noch größer als bei den Ländern. Drittens ist auch die Erwartungshaltung der Mitarbeiter in den Kommunen, jetzt schnell mit einem Antrag auf Höhergruppierung Glück zu haben, sicher viel größer als in den Landeseinrichtungen und Landesbehörden.
Ich rate Euch schon, kommt rechtzeitig in dir Gänge, sonst geht es nicht gut aus.
Zuletzt wir der Einführungsprozess zur neuen Entgeltordnung in den Kommunen sehr teuer. Federt das ab und nehmt euch rechtzeitig einen außenstehenden Spezialisten mit ins Boot, sonst zahlt man nur drauf. Wenn Ihr mit der Suche solcher Partner erst in 2016 anfangt, müsst Ihr den Rest nehmen, der übrig geblieben ist. Also einfach mal beginnen und erst mal die Aktualität der Tätigkeitsbeschreibungen herstellen. Dabei gleich die Unstimmigkeiten in den Bewertungen rausfiltern. Dann mal schauen, dass man an die Arbeitnehmer die richtigen Infos abgeben kann. Dann können die Anträge auf Höhergruppierung in Ruhe kommen.
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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon Personalpeter am Sa 6. Feb 2016, 16:24

In einer Klausursitzung vom 26. bis 28. Oktober 2015 in Kassel hat die Lenkungsgruppe zur Entgeltordnung TVöD-VKA getagt, um die bisher in den Arbeitsgruppen erzielten Verhandlungsstände zu bewerten. Zur Erinnerung: Im Oktober 2013 wurde vereinbart, dass Verhandlungen über einzelne konkrete Tätigkeitsmerkmale innerhalb von Arbeitsgruppen aufgenommen werden. Die Arbeitsgruppen haben Ende 2013 ihre Arbeit aufgenommen. In unserer tacheles-Ausgabe 6/ 2014 hatten wir ausführlich über einen ersten Zwischenstand berichtet. Die Lenkungsgruppe befasste sich in ihrer letzten Sitzung insbesondere mit den nachfolgend dargestellten Themen.

Berufe im Gesundheitswesen

In den Themengebieten Aufbau und Struktur der neuen Entgeltordnung bezüglich der Tätigkeitsmerkmale im Gesundheitswesen sind sich die Tarifvertragsparteien etwas näher gekommen. Meinungsverschiedenheiten bestehen aber noch immer bezüglich der Wertigkeiten und genauen Eingruppierungen der verschiedenen Berufe im Gesundheitsbereich. Aus diesem Grunde werden die diesbezüglichen Gespräche im November und Dezember 2015 fortgesetzt.

Verhandlungskommission Sparkassen

Schwerpunkt in dieser Verhandlungskommission ist die unterschiedliche Vorstellung von Gewerkschaften einerseits und VKA andererseits hinsichtlich der Eingruppierung von Kundenberatern im so genannten Mengengeschäft. Die Gewerkschaften fordern hier eine Eingruppierung in eine künftig zu vereinbarende Entgeltgruppe 9b (entspricht der so genannten großen Entgeltgruppe 9). Die Gespräche sollen fortgesetzt werden.

Meister, Techniker, Ingenieure

In dieser Verhandlungskommission bestehen bezüglich der materiellen Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen nur noch wenige Meinungsverschiedenheiten. Streitig ist, ob bei Vermessungsingenieuren die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 13 bis 15 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Abschnitt V Ziffer 4 des „gemeinsamen Papiers“ vom 21. Oktober 2013) zur Anwendung gebracht werden soll. Die Lenkungsgruppe hat vereinbart, die diesbezüglichen Gespräche bei der nächsten Sitzung der Lenkungsgruppe fortzusetzen.

IT / Datenverarbeitung

Die Lenkungsgruppe hat sich im Rahmen ihrer Klausurtagung darauf verständigt, auf der Basis der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Abschnitt V Ziffer 2 des „gemeinsamen Papiers“ vom 21. Oktober 2013) mit dem materiellen Niveau der entsprechenden Merkmale der Entgeltordnung des Bundes weiter zu verhandeln.

Rettungsdienst / Feuerwehr

In diesem Bereich konnten nur in geringem Umfang Fortschritte erzielt werden. Offen sind beispielsweise noch die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Entgeltgruppe bei Disponenten in Leitstellen, Schichtführern in Leitstellen, Leitern von Leitstellen und Leitern von Rettungswachen, Notfallsanitätern, Rettungsassistenten und Rettungssanitätern. Das Thema soll in der nächsten Sitzung der Lenkungsgruppe erneut besprochen werden.

Schulhausmeister

Bezüglich der Eingruppierung der Schulhausmeister konnte keinerlei Annäherung erzielt werden.

Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst

Die Lenkungsgruppe hat sich darauf verständigt, das Thema Eingruppierung / Zulage für die Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst noch vor der nächsten Sitzung der Lenkungsgruppe erneut zu erörtern.

Kennt jemand von Euch das Ergebnis der Lenkungsgruppe, welche sich am 21. und 22. Dezember 2015 verständigte ?
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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon Kaktusblüte am Sa 6. Feb 2016, 16:27

Hallo Peter.

Offiziell ist die Lesart zu den Verhandlungen zur Neuen Entgeltordnung (EGO) TVöD VKA so:


Neue Entgeltordnung zum TVöD VKA

Die Tarifvertragsparteien haben auch 2015 in einer Vielzahl von Verhandlungen zu den einzelnen Bereichen getagt und zuletzt in einer dreitägigen Klausurtagung auf Ebene der Lenkungsgruppe vom 26. bis 28. Oktober 2015 die Verhandlungsstände in den einzelnen Verhandlungskommissionen erörtert. Dabei konnten zum Teil weitere Annäherungen erzielt werden.
Die VKA hat in den Verhandlungen betont, dass Kostenschübe vermieden werden müssen. Für Mehrkosten im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung ist zudem eine angemessene Kompensation vereinbart. Die Gewerkschaften haben bestätigt, dass sie an dieser Zusage festhalten.
VKA und Gewerkschaften haben ihre Absicht bekräftigt, die Entgeltordnungsverhandlungen so rechtzeitig abzuschließen, dass sie die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA im Rahmen der Tarifrunde 2016 einbeziehen können. Dazu sind zahlreiche weitere Verhandlungstermine vereinbart worden.

Also es bleibt dabei. Die Tarifparteien gehen weiter davon aus, dass die neue EGO für die Kommunen in 2016 kommt. Sie soll in die Tarifverhandlungen 2016 einbezogen und dann zum Januar 2016 wirken.
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Re: Neue Entgeltordnung TVöD (V)

Beitragvon sachsenjäger am Sa 6. Feb 2016, 16:28

Hier bitte noch ein Hinweis für alle Stammtischfreunde im Freistaat Sachsen.

Der Stammtisch am 05.02.2016, von 09.00-11.00 Uhr, bezüglich der Neuen Entgeltordnung für die Kommunen ist leider seit Wochen bei der RENTA CONTROL UNION ausgebucht. Es wird gebeten, nicht mehr dazu nachzufragen. Weitere Hinweise dazu im nachfolgenden Link:

viewtopic.php?f=94&t=238&p=1184&sid=e9f2a506703dd8d542e422475a001583#p1184

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